Schlußanträge des Generalanwalts
1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Französischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(1) und insbesondere aus deren Artikel 34 verstossen zu haben, indem sie es unterlassen habe, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstossen habe, daß sie die Kommission nicht unverzueglich von solchen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt habe.
2 Artikel 34 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen, die erforderlich sind, um der Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen und die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten.
3 Die Beklagte bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Fristen in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Sie weist lediglich darauf hin, daß der Entwurf des entsprechenden Gesetzes in die Traktandenliste für das Parlamentsjahr 1996/97 aufgenommen worden sei.
4 Da somit feststeht, daß die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt worden ist, braucht auf den Hilfsantrag der Kommission nicht mehr eingegangen zu werden.
5 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und insbesondere aus deren Artikel 34 verstossen hat, indem sie es unterlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fristgerecht zu erlassen. Ausserdem schlage ich vor, der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 199, S. 1.
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