Schlußanträge des Generalanwalts
1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen(1) und aus dem EG-Vertrag verstossen zu haben, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der genannten Richtlinie nicht erlassen und/oder nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 70 Absatz 1 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen.
3 Die Beklagte trägt lediglich vor, daß in dem Gesetz Nr. 146 vom 22. Februar 1994(2) die Umsetzung der Richtlinie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehen war und diese Frist, nachdem sie nicht eingehalten werden konnte, in dem Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996(3) wiederum auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1996 festgelegt wurde. Das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie befinde sich inzwischen in der Endphase, da ein entsprechender Entwurf bereits an das Parlament weitergeleitet worden sei.
4 Da die Beklagte somit nicht bestreitet, die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt zu haben, muß auf die von der Kommission erhobene Rüge bezueglich der Unterlassung der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht eingegangen werden.
5 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen und aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der genannten Richtlinie nicht fristgemäß erlassen hat. Ausserdem schlage ich vor, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 374, S. 7.
(2) - "Gemeinschaftsgesetz 1993".
(3) - "Gemeinschaftsgesetz 1994" (sic).
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