Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung
(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)
2 Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang
3 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung
(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)
4 Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2)
Leitsätze
5 Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß diese Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 168a des Vertrages befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen.
6 Die Verwaltung muß angesichts eines Vorfalls, der mit der Ordnung und Sicherheit des Dienstbetriebs nicht vereinbar ist, mit allem gebotenen Nachdruck einschreiten, um die Tatsachen festzustellen und in Kenntnis der Sachlage die angemessenen Konsequenzen zu ziehen; sie kann jedoch nur dann gegenüber dem betreffenden Beamten Disziplinarstrafen verhängen, wenn aufgrund der Beweisaufnahme mit Sicherheit feststeht, daß der Beamte durch sein Verhalten den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigt oder die Würde und den Ruf eines anderen Beamten verletzt hat.
7 Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
8 Ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, ist nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe gegen eine Entscheidung des Gerichts zurückgewiesen worden sind.
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