BESCHLUß DES GERICHTS (Erste Kammer)
4. Oktober 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-5/96
Sveriges Betodlares Centralförening, Vereinigung schwedischen Rechts mit Sitz in Malmö (Schweden),
und
Sven Åke Henrikson, wohnhaft in Lund (Schweden),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otfried Lieberknecht und Wolfgang Kirchhoff, Düsseldorf, sowie Rechtsanwalt Michael Schütte, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March und James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 27. Oktober 1995 (Aktenzeichen D[95] VI/1242/95) enthaltenen Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise für Schweden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1995
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
1
Gemäß Artikel 137 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im folgenden: Beitrittsakte; ABl. 1994, C 241, S. 21) gilt die gemeinsame Agrarpolitik für die neuen Mitgliedstaaten, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, im vollen Umfang ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 1995, soweit in der Beitrittsakte nichts anderes bestimmt ist. Aus Artikel 149 der Beitrittsakte ergibt sich, daß Übergangsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen ergibt, im Zuckersektor nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) getroffen werden.
2
Die Kommission erließ die Verordnung (EG) Nr. 3300/94 vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341, S. 39). In der zweiten Begründungserwägung stellte sie fest, daß im Wirtschaftsjahr 1994/95 die Zuckererzeugung in den Beitrittsländern ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten erfolgt und bis zum Beitritt weitgehend abgesetzt gewesen sei; daher komme es nicht in Betracht, rückwirkend in die Zuckerrübenlieferverträge zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Zuckerfabrikanten aus dieser Erzeugung einzugreifen. Aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt sich, daß die Vorschriften über die Eigenfinanzierung in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 nicht für die Zuckermengen gelten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt erzeugt wurden. Außerdem wurde in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3300/94 für jeden der neuen Mitgliedstaaten ein normaler Übertragsbestand an Zucker zum 1. Januar 1995 festgelegt. Dagegen enthält diese Verordnung keine ausdrücklichen Vorschriften über die Geltung von Mindestpreisen für Zuckerrüben, wie sie in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehen sind, für die Zuckerrübenerzeugung in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt.
3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (ABl. L 159, S. 94) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor, daß zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 und der Produktions-bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 28a derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen wird, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels setzt die Kommission diesen besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Laufe des Monats fest, der auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgt.
4
Für das Wirtschaftsj ahr vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1734/95 vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung). Der besondere landwirtschaftliche Kurs, mit dem die in Artikel 5 genannten Zuckerrübenmindestpreise sowie die in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 genannten Abgaben umzurechnen sind, wurde für die Währungen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Währungen der drei neuen Mitgliedstaaten, darunter Schweden, festgesetzt. Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt, war die Kommission nämlich der Ansicht, daß für die drei neuen Mitgliedstaaten keine besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgelegt zu werden brauchten, weil sich die Zuckererzeugung in Österreich, Finnland und Schweden in diesem Wirtschaftsjahr ausschließlich nach den dort vor dem Beitritt geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerichtet habe und vorgesehen gewesen sei, daß die Artikel 28 und 28a nicht auf die im Wirtschaftsjahr 1994/95 in diesen Ländern erzeugten Zuckermengen anwendbar seien.
5
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 beantragte die klagende Vereinigung bei der Kommission, „diesen Irrtum“ in der Verordnung Nr. 1734/95 zu „korrigieren“ und auch für die schwedische Währung einen besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festzusetzen.
6
Der Generaldirektor der Generaldirektion für Landwirtschaft (GD VI) beschied diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 (Aktenzeichen D[95] VI/1242/95), das an den Anwalt der klagenden Vereinigung gerichtet war (im folgenden: streitiges Schreiben). Darin wird mitgeteilt, daß die Kommission dem Antrag nicht stattgeben könne. Das Schreiben verweist auf die Verordnung Nr. 1734/95, insbesondere auf die in der dritten Begründungserwägung dargelegten Gründe. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gälten nur für „künftige Transaktionen“, während die Verträge zwischen den schwedischen Zuckerrübenerzeugern und der Industrie vor dem 1. Januar 1995 geschlossen und die Zuckerrüben noch vor diesem Datum geliefert worden seien.
7
Die Klägerin Sveriges Betodlares Centralförening ist eine schwedische Vereinigung, die nach eigenem Vorbringen alle Zuckerrübenerzeuger in den Verhandlungen mit dem einzigen Zuckerhersteller in Schweden vertritt. Aus Artikel 4 der Satzung dieser Vereinigung ergibt sich, daß sie sich aus örtlichen Vereinigungen von Zuckerrübenerzeugern zusammensetzt. Der Kläger Henrikson ist Vorsitzender der klagenden Vereinigung und baut auch selbst Zuckerrüben an.
Verfahren und Anträge der Parteien
8
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der im Schreiben vom 27. Oktober 1995 (Aktenzeichen D[95] VI/1242/95) enthaltenen Entscheidung der Kommission, soweit mit ihr für das Wirtschaftsjahr 1994/95 die Festsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für Schweden für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 (Datum des Beitritts) bis 30. Juni 1995 abgelehnt wird. Die Klageschrift ist am 15. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
9
Am selben Tag haben die Kläger einen gesonderten Antrag auf Verbindung dieser Rechtssache mit der Rechtssache T-197/95 eingereicht, in der sich dieselben Parteien gegenüberstehen und die nach dem Vorbringen der Kläger den gleichen Gegenstand und die gleichen rechtlichen Argumente betrifft. Die Kläger führen aus, die vorliegende Klage sei vorsorglich für den Fall erhoben worden, daß der Umstand, daß in der Verordnung Nr. 1734/95 kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs für Schweden festgesetzt worden sei, als Unterlassung einer Beschlußfassung im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag und diese Maßnahme daher als nicht gemäß Artikel 173 EG-Vertrag für nichtig erklärbar angesehen werden sollte.
10
Mit Schriftsatz, der am 23. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Die Stellungnahme der Kläger zu dieser Einrede ist am 11. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
11
Durch Beschluß vom 4. Oktober 1996 hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283) als unzulässig abgewiesen.
12
Die Kläger beantragen,
—
die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-197/95 zu verbinden;
—
die im Schreiben vom 27. Oktober 1995/VI/040143 (Aktenzeichen D[95] VI/1242/95) enthaltenen Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit mit ihr für das Wirtschaftsjahr 1994/95 die Festsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses auch für Schweden für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 (dem Tag des Beitritts) bis 30. Juni 1995 abgelehnt wird;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unzulässig abzuweisen;
—
den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
14
Die Kommission trägt vor, die vorliegende Klage sei unzulässig, weil das streitige Schreiben nichts an der Rechtsstellung der Kläger ändere. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92 (Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnrn. 30 und 31), in dem entschieden worden sei, daß nur Maßnahmen, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen hervorbrächten, indem sie dessen Rechtslage erheblich veränderten, Handlungen oder Entscheidungen seien, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein könnten. Weiter ergebe sich aus diesem Urteil, daß die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 173 des Vertrages auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein könne, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigere, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre. Der Gerichtshof habe im Urteil über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeführt, daß das Antwortschreiben der Kommission eine Entscheidung dargestellt habe, durch die lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt worden sei, und daß eine solche Entscheidung keine anfechtbare Handlung sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnrn. 13 und 14).
15
Die Kommission macht außerdem geltend, da es mit dem streitigen Schreiben abgelehnt werde, eine Verordnung zu ändern, die eine Handlung sei, für deren Anfechtung den Klägern die Klagebefugnis fehle, sei die vorliegende Klage ebenfalls unzulässig.
16
Schließlich betreffe das streitige Schreiben den Kläger Henrikson nicht unmittelbar und individuell.
17
Die Kläger machen geltend, zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1995 sei die schwedische Krone neunmal hintereinander abgewertet worden, was sich auf die Parität zwischen dem Ecu und der schwedischen Währung ausgewirkt habe. Der Interventionspreis für Zucker werde in Ecu festgesetzt; bei unverändertem Interventionspreis sei der Gegenwert in schwedischer Währung gestiegen. Die von den schwedischen Zuckerherstellern erzielten Preise seien somit gestiegen, ohne daß dieser Mehrerlös mit den Zuckerrübenherstellern geteilt worden sei.
18
Weder die Verordnung Nr. 3300/94 noch die Verordnung Nr. 1734/95 schlössen bezüglich der Zuckerrübenmindestpreise die Festsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die drei neuen Mitgliedstaaten, darunter Schweden, aus. Allein das streitige Schreiben führe eine solche Übergangsmaßnahme ein, und dies ohne jede Rechtsgrundlage. Das streitige Schreiben gehe somit weiter als die Verordnung Nr. 1734/95, indem in ihm die Festsetzung eines in den drei neuen Mitgliedstaaten für die Zuckerrübenmindestpreise geltenden besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ausdrücklich ausgeschlossen werde.
19
Außerdem verschlechtere die im streitigen Schreiben enthaltene Behauptung, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gälten nur für — bezogen auf das Beitrittsdatum — „künftige Transaktionen“, ihre Rechtsstellung, weil sich daraus ergebe, daß den Klägern die für den Zuckersektor geltende Gemeinschaftsregelung, insbesondere ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs, nicht zugute kommen könne. Da die anderen Zuckerrübenerzeuger von der rückwirkenden Festsetzung eines Umrechnungskurses profitierten, habe das streitige Schreiben außerdem noch diskriminierende Auswirkungen.
20
Unter diesen Umständen beeinträchtige das streitige Schreiben ihre Interessen, indem es ihre Rechtsstellung erheblich verändere. Insbesondere ähnle die vorliegende Situation nicht der in der Rechtssache Zunis Holding u. a./Kommission (a. a. O.), da das streitige Schreiben keine bloße Bestätigung einer früheren Handlung sei, sondern weiter gehe und ihre Interessen nachhaltiger beeinträchtige als die Verordnung Nr. 1734/95.
21
Die Kläger tragen vor, sie besäßen auch die Klagebefugnis für die vorliegende Klage. Sie seien durch die Verordnung Nr. 1734/95 unmittelbar und individuell betroffen und damit auch durch die Handlung, die die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Kläger bestätige und sogar noch erweitere.
22
Für den Kläger Henrikson ergebe sich die Klagebefugnis aus der rückwirkenden Natur der Verordnung Nr. 1734/95 und des streitigen Schreibens. Außerdem gehöre der Kläger Henrikson dem geschlossenen Personenkreis an, an den das streitige Schreiben gerichtet sei, nämlich den Zuckerrübenerzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 Zuckerrüben verkauft und geliefert hätten. Daher sei er sowohl durch das streitige Schreiben als auch durch die Verordnung Nr. 1734/95 unmittelbar und individuell betroffen.
23
Überdies habe die Kommission im streitigen Schreiben zum Antrag der Kläger auf Festsetzung eines Umrechnungskurses für Schweden Stellung genommen. Aufgrund dieses Umstands könnten die Kläger nicht mehr mit einer Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag gegen die Unterlassung der Kommission vorgehen, einen Umrechnungskurs für Schweden festzusetzen. Nur eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 sei möglich. Zudem stünde den Klägern keine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen offen, wenn das Gericht die vorliegende Klage als gegen eine rein bestätigende Entscheidung gerichtet ansähe und folglich für unzulässig hielte. Da allein die Kommission befugt sei, den fraglichen Umrechnungskurs festzulegen, könne auch ein Vorlageverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag diese Frage nicht klären. Nach Ansicht der Kläger müßte zumindest eine Klagemöglichkeit eröffnet sein, um einen Mindestrechtsschutz zu gewährleisten.
Würdigung durch das Gericht
24
Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Vorliegend hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt, daß es über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab entscheiden kann.
25
Die angefochtene Handlung besteht in einem Schreiben, in dem ausgeführt wird, daß die Kommission dem Antrag der klagenden Vereinigung auf — im wesentlichen — Änderung der Verordnung Nr. 1734/95, in der kein in Schweden geltender Umrechnungskurs festgesetzt wurde, nicht stattgeben könne (siehe oben, Randnr. 6).
26
Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Urteil des Gerichts vom22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50). Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Kläger beeinträchtigen, indem sie ihre Rechtsstellung erheblich verändern (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 14. März 1996 in der Rechtssache T-134/95, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, Slg. 1996, II-181, Randnr. 20).
27
Das streitige Schreiben kann die Rechtsstellung der Kläger aber nicht beeinträchtigen. Die Nichtfestsetzung eines Umrechnungskurses für Schweden ist das Ergebnis der beim Erlaß der Verordnung Nr. 1734/95 vorgenommenen Würdigung. Das streitige Schreiben ist in Wirklichkeit ein bloßes Informationsschreiben, das sich darauf beschränkt, dem Adressaten kurz die Gründe einer früheren normativen Stellungnahme, nämlich der in der Verordnung Nr. 1734/95 enthaltenen, darzulegen.
28
Was das Vorbringen angeht, daß das streitige Schreiben die Ablehnung eines im wesentlichen auf Änderung der Verordnung Nr. 1734/95 gerichteten Antrags der klagenden Vereinigung sei, so muß ein ablehnender Bescheid danach beurteilt werden, welche Art von Antrag durch ihn beschieden wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22). Die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen eine ablehnende Entscheidung ist nämlich nicht zulässig, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung von allgemeiner Geltung zu erlassen. Ebensowenig kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht geltend machen könnte, durch eine Verordnung individuell betroffen zu sein, die Entscheidung, die Verordnung nicht zu erlassen, im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten (vgl. Urteil Buckl u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 23 bis 26). Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, ist also unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnrn. 8 und 9).
29
Das Gericht hat aber bereits in der Rechtssache T-197/95 zwischen denselben Parteien entschieden, daß die Verordnung Nr. 1734/95 normativen Charakter und allgemeine Geltung hat und daher weder den Kläger Henrikson noch die klagende Vereinigung individuell betrifft (vgl. Beschluß in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson/Kommission, a. a. O.). Soweit in dem streitigen Schreiben eine Weigerung zu sehen ist, die Verordnung Nr. 1734/95 zu ändern, ist eine Nichtigkeitsklage der Kläger gegen diese Weigerung demnach nicht zulässig.
30
Dem Vorbringen der Kläger, das Fehlen eines Umrechnungskurses in der Verordnung Nr. 1734/95 sei durch das streitige Schreiben auf die Zuckerrübenmindestpreise erstreckt worden (siehe oben, Randnr. 18), kann nicht gefolgt werden. Zum einen konnte das streitige Schreiben nämlich, wie soeben festgestellt wurde, keine verbindliche Rechtswirkung erzeugen. Zum anderen folgt aus der Hierarchie der Rechtsakte der Gemeinschaft, wie sie im Vertrag festgelegt und durch die Gemeinschaftsrechtsprechung bestätigt worden ist, daß ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung nicht stillschweigend durch eine Einzelfallentscheidung geändert werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 102).
31
Da das streitige Schreiben keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag ist, braucht das Gericht vorliegend nicht über die Klagebefugnis des Klägers Henrikson, der nicht Adressat des streitigen Schreibens ist, zu entscheiden.
32
Schließlich kann das Vorbringen der Kläger, daß keine Klagemöglichkeit bestehe, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht begründen, da die nach dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung bestehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
33
Aus alledem folgt, daß die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen das streitige Schreiben insgesamt unzulässig ist.
Kosten
34
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1)
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2)
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission.
Luxemburg, den 4. Oktober 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
A. Saggio
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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