Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine Ausschreibung im Rahmen des PHARE-Programms aufgehoben wird, sowie gegen die Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung - Herausnahme des Projekts, das Gegenstand der beiden Ausschreibungen war, aus dem Programm - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache
(EG-Vertrag, Artikel 173 und 176)
Leitsätze
Eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Ausschreibung im Rahmen des PHARE-Programms über die Wirtschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas aufgehoben wird, sowie gegen die Bekanntgabe einer neuen Ausschreibung wird gegenstandslos, so daß das Gericht nicht mehr darüber zu entscheiden braucht, wenn das Empfängerland im Laufe des Verfahrens darum bittet, das Projekt, das Gegenstand der beiden Ausschreibungen war, aus dem PHARE-Programm herauszunehmen, und wenn die Kommission diesem Ersuchen entspricht. In einem solchen Fall, in dem kein Auftrag mehr vergeben werden wird und in dem ein Urteil des Gerichts, mit dem die streitige Entscheidung und die streitige neue Ausschreibung für nichtig erklärt würden, daher nicht gemäß Artikel 176 des Vertrages durchgeführt werden könnte, hat der Kläger nämlich kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung.
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