BESCHLUß DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
21. Oktober 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-107/96 R
Pantochim SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Feluy (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques H. J. Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen einstweiliger Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben werden soll, Frankreich im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag vorzuschreiben, die Antragstellerin vorläufig für die Menge von 20000 t jährlich von der Steuer auf biologisches Dieselöl zu befreien,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
1
Die Antragstellerin Pantochim SA, deren Gesellschaftssitz sich in Feluy (Belgien) befindet, ist eine Tochtergesellschaft der in Mailand (Italien) ansässigen Società italiana serie acetica sintetica (im folgenden: Sisas). Die Antragstellerin besitzt in Feluy eine Fertigungseinheit für ein als Sisoil E bezeichnetes Gasöl pflanzlichen Ursprungs. Sisoil E ist ein Methylester pflanzlicher Öle, der allein oder gemischt mit klassischen Gasölen als Kraftstoff oder für die Beheizung privater Haushalte verwendet werden kann.
Zum Antrag auf Befreiung von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer
2
Gemäß Artikel 32 des französischen Finanzgesetzes für 1992 (Gesetz 91-1322 vom 30. Dezember 1991, veröffentlicht im Journal officiel de la République française vom 31. Dezember 1991, S. 17229) sind als Ersatz für Haushaltsheizöl und Gasöl verwendete Raps- und Sonnenblumenölester sowie Äthylalkohol aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln und Zuckerrüben als Zusatz für Superkraftstoff und Kraftstoff sowie Derivate dieses Alkohols bis zum 31. Dezember 1996 von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer befreit. Der Erlaß vom 27. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 legt Kriterien für die Gewährung dieser Befreiung fest. Er schreibt insbesondere vor, daß die genannten Erzeugnisse im Rahmen eines Versuchsprojekts verwendet und in als Piloteinheiten angesehenen Einheiten hergestellt werden müssen (Artikel 3 und 5). Die Erlangung des Status einer Piloteinheit setzt für jeden Betrieb oder jede Gesamtheit von Betrieben eine ministerielle Zulassung voraus (Artikel 6).
3
Die Sisas hat seit November 1992 bei der französischen Verwaltung ihr Interesse daran bekundet, daß die Antragstellerin, insbesondere deren Werk in Feluy, als Piloteinheit zugelassen werde. Bislang ist ihr keine Genehmigung erteilt worden.
4
Der französische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung wies u. a. in einem Schreiben an den Vorstand der Antragstellerin vom 21. Juni 1996 darauf hin, daß die Produktionskapazität des Betriebes in Feluy nach einer dort durchgeführten Untersuchung das Volumen der beantragten Zulassung übersteige. Da die Mitgliedstaaten jedoch nach der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) nur bei die gesamte Produktionskapazität der Anlagen beanspruchenden Pilotprojekten befugt seien, uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, könne dieser Betrieb nicht als Pilotbetrieb zugelassen werden. Weil zudem die Kommission zur Zeit ein Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinsamen Markt durchführe, könnten die französischen Behörden keine neuen Zulassungen erteilen. Soweit die der Kommission unterbreiteten Vorschläge von dieser akzeptiert würden und eine Entscheidung in den laufenden Verfahren ermöglichten, könne die Antragstellerin wie jedes andere Unternehmen in der Gemeinschaft, das Biokraftstoff herstelle, eine Zulassung beanspruchen, die in einem öffentlichen Verfahren auf der Grundlage von unter strikter Wahrung der Wettbewerbsregeln festgelegten und den Beteilgten mitgeteilten Kriterien und Modalitäten erteilt werde.
Zum Verwaltungsverfahren betreffend die französischen Rechtsvorschriften zur Befreiung der Biokraftstoffe von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer
5
Die Kommission hat am 7. Dezember 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die französischen Rechtsvorschriften zur Befreiung der biologischen Treibstoffe von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer eingeleitet. Sie teilte dies den französischen Behörden durch Schreiben vom 12. Dezember 1994 mit.
6
Eine Mitteilung „gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ... über Beihilfen Frankreichs für biologische Treibstoffe“ wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 1995 (ABl. C 143, S. 8) veröffentlicht.
7
In diesem Verwaltungsverfahren gab die Sisas am 29. Juni 1995 Erklärungen ab. Sie forderte die Kommission ferner auf, erstens festzustellen, daß die Beihilfe Frankreichs für die Herstellung von Biodieselöl wegen dieser gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßenden Bestimmungen nicht im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, zweitens, zu beschließen, daß Frankreich diese Beihilfe so umzugestalten habe, daß für in anderen Mitgliedstaaten hergestelltes und nach Frankreich geliefertes Biodieselöl die gleichen Vergünstigungen gewährt würden, und drittens, alle gebotenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen, indem sie Frankreich auffordere, den Betrieb der Sisas in Feluy unverzüglich, vorläufig für 1995 für eine Menge von 20000 t jährlich als ‚Piloteinhei‘ zuzulassen.
8
Da die Kommission nicht antwortete, forderte die Sisas sie mit Schreiben vom 29. März 1996 auf, tätig zu werden. Unter Wiederholung der in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 enthaltenen Anträge ersuchte sie die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Sie führte ferner aus, daß das Recht der Antragstellerin, vom französischen Staat und von der Europäischen Gemeinschaft Ersatz des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens zu verlangen, der dieser dadurch entstanden sei, daß sie seit 1993 aus rechtlichen Gründen vom französischen Markt für unbesteuertes Biodieselöl ausgeschlossen sei, unberührt bleibe.
9
Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 teilte die Kommission dem Vorstand der Sisas mit, daß das genannte Schreiben vom 29. März 1996 als Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag in das Register eingetragen worden sei.
Verfahren
10
Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben zum einen gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf Feststellung, daß die Kommission untätig geblieben ist, indem sie es im Rahmen des gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens über die Steuerbefreiung der Biokraftstoffe in Frankreich unterlassen hat, die diskriminierende Anwendung dieser Steuerbefreiung zu verbieten, und zum anderen gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag auf Ersatz des ihr durch das Untätigbleiben der Kommission angeblich entstandenen Schadens.
11
Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 186 EG-Vertrag den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, daß die Kommission Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag aufgibt, der Antragstellerin vorläufig für die beantragte Menge Biodieselöl eine Befreiung von der anwendbaren Verbrauchsteuer zu gewähren.
12
Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 1. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, schriftliche Erklärungen eingereicht.
13
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1996 Erklärungen abgegeben.
Entscheidungsgründe
14
Gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen sonstigen einstweiligen Anordnungen treffen.
15
Gemäß Artikel 104 §2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache T-84/96 R, Cipeke/Kommission, Slg. 1996, II-1313, Randnr. 23).
Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit der Klage
16
Die Kommission macht geltend, der vorliegende Antrag sei unzulässig, da die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin das Verfahren des Artikels 175 EG-Vertrag nicht eingehalten und ihr dieses Verfahren auch nicht offengestanden habe.
17
Zunächst habe der Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt, daß jede Person Klage erheben könne, nachdem sie das Organ zum Tätigwerden aufgefordert habe (Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag). Dabei sei er davon ausgegangen, daß die Aufforderung und die Erhebung der Untätigkeitsklage durch dieselbe Person erfolgen müßten. Die Rechtsprechung habe diese Verpflichtung zur vorherigen Anrufung des Organs als eine wesentliche formale Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage angesehen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57, de Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11, und in neuerer Zeit Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1992, II-2285). Da im vorliegenden Fall das Aufforderungsschreiben von der Sisas an die Kommission gerichtet worden sei, während die Untätigkeitsklage von der Antragstellerin erhoben worden sei, sei die vorliegende Klage unzulässig.
18
Zwar sei die Antragstellerin eine Tochtergesellschaft der Sisas, jedoch sei sie ihr gegenüber eine selbständige juristische Person, da die Verfahrensvorschriften bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage niemals auf Kapitalverbindungen zwischen juristischen Personen abstellten.
19
Dazu sei die Untätigkeitsklage auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht Adressatin des ihrer Ansicht nach von der Kommission zu erlassenden, die Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht betreffenden Akts wäre. Gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag könne eine Person nämlich nur dann Untätigkeitsklage erheben, wenn sie der potentielle Adressat des von dem beklagten Gemeinschaftsorgan zu erlassenden Rechtsakts sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache C-246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnr. 16, und Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 35 und 37).
20
Insbesondere in einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um ein Verfahren über staatliche Beihilfen gehe, begründe Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag für die Unternehmen, die sich an dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission beteiligen wollten, nur das Recht zur Abgabe von Erklärungen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Januar 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19). Da jedoch die Klagemöglichkeiten nach Artikel 175 EG-Vertrag enger begrenzt seien als diejenige nach Artikel 173 und da ferner das Verfahren über staatliche Beihilfen einen besonderen Charakter besitze, könnten beteiligte Drittunternehmen, die wie im vorliegenden Fall Erklärungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag abgegeben hätten, keine Untätigkeitsklage erheben, mit der das Unterbleiben einer Entscheidung der Kommission beanstandet werde.
21
Schließlich sei die Klage selbst dann unzulässig, wenn die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage anhand der in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag für die Nichtigkeitsklage geregelten Voraussetzungen zu beurteilen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichts sei nämlich ein Unternehmen von einer Entscheidung über die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung der vorliegenden Art nicht unmittelbar betroffen, da „die Existenz eines tatsächlich Begünstigten und damit die Existenz eines mit diesem tatsächlich im Wettbewerb stehenden Unternehmens [im Rahmen einer solchen allgemeinen Regelung] eine konkrete Anwendung der Beihilferegelung durch die Gewährung individueller Beihilfen“ voraussetze (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477).
22
Die Antragstellerin macht gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22) geltend, die von der Kommission nicht erlassene Entscheidung würde sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühren und sie damit in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten. Sie sei das einzige Unternehmen, das auf die Aufforderung der Kommission zur Äußerung geantwortet habe, die in der am 9. Juni 1995 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung enthalten gewesen sei. Sie werde als einzige von den diskriminierenden Bestimmungen betroffen, nach denen in Frankreich die Befreiung von der Steuer auf Biokraftstoff gewährt werde, da sie tatsächlich der einzige Hersteller in der Gemeinschaft sei, der in Frankreich Biodieselöl zu einem konkurrenzfähigen Preis liefern könne. Es könne folglich nicht zweifelhaft sein, daß die Unterlassung der Kommission ihre „berechtigten Interessen“ berühre, da die französischen Bestimmungen für die Befreiung von Biokraftstoff von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer ihre Stellung auf dem in Rede stehenden Markt erheblich beeinträchtigten.
23
Es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, sondern vielmehr um ihre Verpflichtung, ein solches Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag nach seiner Einleitung innerhalb einer angemessenen Frist zu Ende zu führen. In Anbetracht der Tatsache, daß die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihr Aufforderungsschreiben am 29. März 1996 an die Kommission gerichtet habe, habe diese über eine mehr als angemessene Frist für die Durchführung des Verfahrens verfügt (Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 59/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2425); dies gelte erst recht, da sie davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß die französische Regierung die Quoten für die Steuerbefreiung jeweils für ein Wirtschaftsjahr festsetze und dieses Wirtschaftsjahr im allgemeinen vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres laufe.
Zur Rechtmäßigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung
24
Die Kommission macht ferner Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beantragten Anordnung geltend, da diese im Widerspruch zu den in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag enthaltenen Grundsätzen stünde.
25
Erstens richtete sich die beantragte Anordnung unabhängig von ihrer Formulierung im Fall ihres Erlasses an Frankreich. Da Frankreich nicht Verfahrensbeteiligter sei, würde die von der Antragstellerin beantragte Anordnung gegen die Verfahrensregel verstoßen, daß dem betroffenen Mitgliedstaat vor dem Erlaß einer Sicherungsmaßnahme nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 19).
26
Zweitens könne die Kommission einem Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag nicht vorschreiben, die gewährte Beihilfe vorläufig umzugestalten; sie könne lediglich die Aussetzung der Gewährung der Beihilfe anordnen und die Übermittlung der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten verlangen (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Frankreich/Kommission, a. a. O., und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI/Kommission, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 45).
27
Sollte die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein, so würde es drittens zudem die Grundsätze der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag verletzen, wenn einem Unternehmen, das keine Beihilfe erhalte, ein Anspruch darauf eingeräumt würde.
28
Schließlich rechtfertige nach der Rechtsprechung (insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589) das Bestehen innerstaatlicher Rechtsbehelfe, mit denen der Schaden abgewendet werden könne, die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung. Im vorliegenden Fall könne die Antragstellerin die Ministerialentscheidung über die Zurückweisung ihres Zulassungsantrags im französischen Verwaltungsrechtsweg anfechten. Da die streitige Beihilfe nicht notifiziert worden sei, hätte die Antragstellerin auch gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag beim nationalen Gericht beantragen können, die Aussetzung ihrer Gewährung oder auch ihre Erstattung anzuordnen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumons, Slg. 1991, I-5505, und SFEI/Kommission, a. a. O.).
29
Die Antragstellerin führt aus, entgegen der Auffassung der Kommission sei im vorliegenden Fall nicht Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, sondern Artikel 93 Absatz 3 einschlägig. Die Definition der Befugnisse der Kommission zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen, wie sie sich aus der von dieser angeführten Rechtsprechung ergebe, nach der diese lediglich die Aussetzung der Gewährung der Beihilfe anordnen und die für die Überprüfung ihrer Vereinbarkeit erforderlichen Auskünfte verlangen könne, sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
30
Somit stehe nichts einer Befugnis der Kommission entgegen, den französischen Behörden aufzugeben, die Bestimmungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfe umzugestalten.
31
Im übrigen spiele es für die Rechtmäßigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung keine Rolle, ob die Antragstellerin beim nationalen Gericht gegen die Ablehnungsentscheidung der französischen Behörden Klage erhoben habe. Da das nationale Gericht zudem nur die Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei fehlender Notifizierung der Beihilfemaßnahmen sicherstellen könne und im vorliegenden Fall die Beihilferegelung der Kommission mitgeteilt worden sei, habe die Einschaltung des nationalen Gerichts keine Bedeutung für Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz.
Rechtliche Würdigung
32
Der vorliegende Antrag ist darauf gerichtet, der Kommission aufzugeben, den französischen Behörden vorzuschreiben, die Antragstellerin gemäß Artikel 32 des französischen Finanzgesetzes für 1992 vorläufig für die Menge von 20000 t Biodieselöl jährlich von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer zu befreien.
33
Es ist zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis die beantragte Anordnung zu den Befugnissen der Kommission im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens steht.
34
Aus der Mitteilung über die Einleitung dieses Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß dieses von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet worden ist und sein Gegenstand in der Überprüfung der Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften für biologische Treibstoffe mit dem Gemeinsamen Markt besteht. Diese Rechtsvorschriften sehen nach den Ausführungen der Kommission „eine direkte Beihilfe für Brennstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs (Raps- und Sonnenblumenöl, Ester sowie Bioäthanol aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln/Erdäpfel[n] und Zuckerrüben) und eine indirekte Beihilfe für bestimmte Grunderzeugnisse“ vor (Nr. 2 der Mitteilung). Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die französischen Behörden dem ersten Anschein nach diese angebliche Beihilferegelung eingeführt haben, ohne die Kommission hiervon vorher zu unterrichten, und daß sie bestimmten Unternehmen bereits eine Befreiung von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer gewährt haben und weiterhin gewähren.
35
Stellt die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag fest, daß eine Beihilfe eingeführt worden ist, ohne daß sie hiervon gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zuvor unterrichtet wurde, so kann sie, wie von ihr ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung als einstweilige Maßnahme nur anordnen, daß der betreffende Staat die Gewährung der Beihilfe unverzüglich aussetzt und ihr innerhalb einer von ihr gesetzten Frist alle für die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten übermittelt (vgl. zuletzt Urteil SFEI/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).
36
Die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben werden soll, Frankreich vorzuschreiben, die Antragstellerin vorläufig in bestimmten Grenzen von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer zu befreien, fällt jedoch offensichtlich nicht unter die Befugnisse, die die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag besitzt.
37
Zudem würde eine solche Maßnahme gegen die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen (Artikel 92 und 93 EG-Vertrag).
38
Die inhaltlichen Grenzen der einstweiligen Maßnahmen, die im Rahmen eines solchen Verwaltungsverfahrens erlassen werden können, ergeben sich nämlich aus den Grundsätzen, auf denen die Regelung der staatlichen Beihilfen im EG-Vertrag beruht. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sieht ein allgemeines Verbot für „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“ vor. Dieses Verbot ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder absolut noch unbedingt, da der Kommission insbesondere in Artikel 92 Absatz 3 ein weites Ermessen bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zugestanden wird.
39
Artikel 93 EG-Vertrag sieht ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung der Beihilfen durch die Kommission vor. Artikel 93 Absatz 3 enthält ein Durchführungsverbot, das sicherstellen soll, daß die Wirkungen einer Beihilferegelung nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren einleiten konnte und bevor sie im Falle der Einleitung dieses Verfahrens eine abschließende Entscheidung über die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat.
40
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Wirksamkeit dieses Systems Voraussetzung, daß die Kommission Sicherungsmaßnahmen erlassen kann. Mit diesen Maßnahmen sollen jedoch nur Verletzungen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und insbesondere die Verletzung des Verbots der Gewährung der Beihilfen verhindert werden, das grundsätzlich bis zum Erlaß der abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gilt (Urteile Frankreich/Kommission, a.a.O., Randnrn. 15 bis 18, und SFEI/Kommission, a. a. O., Randnrn. 35 bis 38).
41
In diesem Verfahren gibt es folglich für eine einstweilige Maßnahme, die einem anderen Ziel entspricht, keine systemimmanente Rechtfertigung; sie wäre rechtswidrig.
42
Die von der Antragstellerin beantragte Anordnung, der Kommission aufzugeben, den französischen Behörden vorzuschreiben, die Antragstellerin gemäß Artikel 32 des Finanzgesetzes für 1992 vorläufig innerhalb bestimmter Grenzen von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer zu befreien, steht daher im Widerspruch zu den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen.
43
Zudem hätte im vorliegenden Fall die beantragte einstweilige Anordnung den gleichen Inhalt und die gleichen Wirkungen wie die Maßnahme, deren Erlaß die Kommission nach Auffassung der Antragstellerin unterlassen hat. Es wäre jedoch mit den Grundsätzen der von den Verfassern des EG-Vertrags gewollten Verteilung der Zuständigkeiten auf die Gemeinschaftsorgane nicht vereinbar, wenn der Gemeinschaftsrichter der Kommission aufgeben könnte, dem bei ihr gestellten Antrag auf einstweilige Maßnahmen stattzugeben (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89R, Cosimex/Kommission, Slg. 1990, II-1, Randnrn. 11 und 12).
44
Auch verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Fall vom Gericht, vor einer Sachentscheidung der Kommission an deren Stelle die angebliche Beihilfe sowie deren eventuelle Erstreckung auf die Antragstellerin zu würdigen. Überdies wäre die einstweilige Anordnung nicht an die Kommission, sondern an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet.
45
Nach alledem ist festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt sind und daß der Antrag demgemäß zurückzuweisen ist, ohne daß das weitere Vorbringen der Parteien geprüft zu werden braucht.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1)
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2)
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 21. Oktober 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
A. Saggio
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
Full & Egal Universal Law Academy