Leitsätze
Schlüsselwörter
Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Gewährung eines Vorschusses - Maßnahme, die unumkehrbar sein könnte - Voraussetzungen der Gewährung
(EG-Vertrag, Artikel 186)
Leitsätze
Die Entscheidung, den beantragten Vorschuß als vorläufige Maßnahme zuzusprechen, kann, wenn sie in Anbetracht der Finanzlage des Antragstellers in Wirklichkeit unumkehrbar sein könnte, so daß sie der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen könnte, nur dann ins Auge gefasst werden, wenn erstens das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Antrags prima facie besonders gut fundiert erscheint und wenn zweitens die Dringlichkeit unbestreitbar ist.
Eine solche Gefahr der Unumkehrbarkeit besteht gerade dann, wenn der Antragsteller, um die Dringlichkeit seines Antrags darzutun, auf die Gefahr eines Konkurses verweist, der er aufgrund seiner schwierigen Finanzlage ausgesetzt ist, die als solche die Möglichkeit praktisch ausschließt, die Entscheidung, den beantragten Vorschuß zuzusprechen, im Hinblick auf dessen Erstattung bei Abweisung der Klage in der Hauptsache von der Leistung von Sicherheiten abhängig zu machen.
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