Leitsätze
Schlüsselwörter
Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Beurteilung des Interesses am Streitbeitritt durch den Gemeinschaftsrichter
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115)
Leitsätze
Das Interesse bei einem Streithilfeantrag nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen. Bei der Zulassung eines Streitbeitritts zu einer Nichtigkeitsklage hat der Gemeinschaftsrichter zu prüfen, ob der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß der Streithelfer ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln nachweisen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
Insbesondere ist zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezielle Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, besitzen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besitzen, weil ihre Situation derjenigen einer der Parteien ähnlich ist. Dabei genügt es für die Glaubhaftmachung eines Interesses am Streitbeitritt im Sinne der genannten Vorschrift nicht schon, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Lage wie der Kläger befindet, insbesondere geltend macht, daß ihm durch dieselbe Gemeinschaftshandlung ein Schaden entstanden sei, und daß die Gründe des zu erlassenden Urteils Einfluß darauf haben könnten, wie das beklagte Organ seinen eigenen Fall behandele.
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