Schlußanträge des Generalanwalts
1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(1) verstossen zu haben, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen beziehungsweise nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 34 Absatz 1 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen und die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten.
3 Die Beklagte bestreitet den von der Kommission erhobenen Vorwurf nicht. Sie macht zwar geltend, daß dieser Vorwurf von geringer Bedeutung sei, da die grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die sich aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(2) und der zur Änderung dieser Richtlinie ergangenen Richtlinien 80/767/EWG vom 22. Juli 1980(3) und 88/295/EWG vom 22. März 1988(4) ergeben, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien(5). Damit wird jedoch der von der Kommission erhobene Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 93/36 nicht widerlegt.
4 Im übrigen macht die Beklagte geltend, daß ein derzeit vom italienischen Parlament beratener Gesetzentwurf vorsehe, die Regierung zu ermächtigen, die Richtlinie 93/36 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
5 Da die Beklagte somit nicht bestreitet, daß die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, braucht der Gerichtshof auf die von der Kommission erhobene Rüge bezueglich der Unterlassung der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht einzugehen.
6 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstossen hat, indem sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, fristgerecht zu erlassen. Ausserdem schlage ich vor, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 199, S. 1.
(2) - ABl. 1977, L 13, S. 1.
(3) - ABl. L 215, S. 1.
(4) - ABl. L 127, S. 1.
(5) - Zum Verständnis dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, daß mit der Richtlinie 93/36 der Zweck einer Neufassung der Richtlinie 77/62 und der zu dieser Richtlinie ergangenen Änderungsrichtlinien verfolgt wurde (vgl. die erste Begründungserwägung der Richtlinie 93/36). Artikel 33 der Richtlinie 93/36 sieht demgemäß vor, daß die Richtlinie 77/62 aufgehoben wird.
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