Schlußanträge des Generalanwalts
1 In der vorliegenden Rechtssache klagt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.
2 Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
...
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."
3 Die Italienische Republik hat nicht bestritten, daß sie die Richtlinie nicht umgesetzt hat, macht jedoch geltend, die erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.
4 Unter diesen Umständen ist der von der Kommission gestellte Feststellungsantrag offensichtlich begründet.
Entscheidungsvorschlag
5 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat,
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 319, S. 20.
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