Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die Kommission hat den Gerichtshof mit am 12. November 1997 eingereichter Klage um Feststellung ersucht, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(1) nachzukommen.
2 Der beklagte Mitgliedstaat hat den gegen ihn gerichteten Vorwurf der Klägerin nicht bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß gegenwärtig eine Präsidialverordnung zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen werde. Dieser Umstand stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Rechtfertigungsgrund für die Vertragsverletzung dar(2).
3 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und der Griechischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 243, S. 7.
(2) - Vgl. u. a. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015) und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-294/96 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1781).
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