Schlußanträge des Generalanwalts
1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Finanzgerichts Köln wie folgt zu beantworten:
Artikel 48 EG-Vertrag verbietet es nicht, daß das Einkommensteuerrecht des Beschäftigungsstaats eines Arbeitnehmers, der mit seinem Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, das Recht zur Wahl des Splittingverfahrens und des Splittingtarifs davon abhängig macht, daß die Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder daß ihre im erstgenannten Staat nicht steuerpflichtigen Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, sofern dieses Wahlrecht bei gebietsansässigen Ehegatten keinerlei Bedingungen unterliegt.
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