Schlußanträge des Generalanwalts
1. Die Kommission ersucht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 169 EG-Vertrag, festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) nachzukommen.
2. Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
....
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."
3. Irland bestreitet nicht, die Richtlinie 94/57 nicht umgesetzt zu haben, und trägt in seiner Klagebeantwortung vor, daß der Erlaß der erforderlichen Vorschriften bevorstehe.
4. Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission offensichtlich begründet.
Ergebnis
5. Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen;
2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 319, S. 20.
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