Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
(EG-Vertrag, Artikel 169)
Entscheidungsgründe
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, S. 29) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/51 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/51 erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Portugiesische Republik diese Verpflichtung erfuellt hatte, leitete sie am 2. August 1995 das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages ein, indem sie an die portugiesische Regierung ein förmliches Schreiben mit der Aufforderung richtete, sich binnen zwei Monaten zu äussern.
4 Mit Schreiben vom 27. August 1996 antwortete die Portugiesische Republik, daß die Richtlinie 94/51 in der portugiesischen Rechtsordnung durch die der Kommission zuvor mitgeteilte Verordnung ("Portaria") Nr. 602/94 vom 13. Juli 1994 umgesetzt worden sei.
5 Die Kommission prüfte diese Verordnung und gelangte zu dem Ergebnis, daß die Richtlinie 94/51 damit nicht umgesetzt werde. Am 27. Dezember 1996 richtete die Kommission daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/51 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
6 Da die Kommission keine Antwort erhielt und über keine weiteren Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte feststellen können, daß die Portugiesische Republik die erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die portugiesische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht. Sie macht jedoch geltend, daß der Entwurf einer Verordnung ("Portaria") zur Umsetzung der Richtlinie 94/51 demnächst im Diário da República veröffentlicht werde.
8 Da die Richtlinie 94/51 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Daher ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/51 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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