Leitsätze
Schlüsselwörter
Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Beurteilung des Interesses, als Streithelfer aufzutreten, durch den Gemeinschaftsrichter
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37; EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 38)
Leitsätze
Der Gemeinschaftsrichter prüft bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht nur an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
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