Schlüsselwörter
Beamte - Gleichbehandlung - Von bestimmten Organen freiwillig gewährter Sonderurlaub - Keine rechtliche Verpflichtung - Keine Möglichkeit, sich gegenüber den anderen Organen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen
(Beamtenstatut, Artikel 57)
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