Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung einer Frühvermarktungsprämie für Kälber - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, 177 und 189; Verordnung Nr. 2222/96 des Rates, Artikel 1 Nummer 4)
Leitsätze
Die Nichtigkeitsklage von in einem Mitgliedstaat tätigen Kalbfleischerzeugern gegen Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 2222/96, der eine Frühvermarktungsprämie für Kälber vorsieht, die bei der Schlachtung eines Kalbes gewährt wird, dessen Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzueglich 15 % entspricht, ist als unzulässig abzuweisen.
Denn zum einen ist diese Vorschrift nach Wesen und Bedeutung eine generelle Norm und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages. Zum anderen kann zwar auch eine Bestimmung einer normativen Handlung, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, doch ist dies vorliegend nicht der Fall, da sich die Klägerin in der gleichen Situation wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befinden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat Kälber schlachten lassen, so daß sie von der angefochtenen Vorschrift nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen sind, die in dem Sektor tätig sind, auf den sich die Verordnung bezieht, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die dieselbe Tätigkeit ausüben.
Schließlich ist nicht ausgeschlossen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde über seinen Prämienantrag vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats in Frage stellen kann, wobei dieser Rechtsstreit sodann zu einem Ersuchen an den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit nach Artikel 177 des Vertrages führen kann.
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