Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Fristen - Art der Berechnung
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 101 und 102)
Leitsätze
Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dem Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht und der sich ausschließlich auf den Fall bezieht, daß das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ist nur dann anwendbar, wenn das Ende der Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
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