BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
19. Februar 2004
Rechtssache T‑300/97 DEP
Benito Latino
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Antrag auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T‑300/97 (Latino/Kommission, Slg. ÖD 1999, I‑A-259 und II‑1263).
Entscheidung: Der Gesamtbetrag der aufgrund des Urteils vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T‑300/97 (Latino/Kommission) zu erstattenden Kosten wird auf 11 000 Euro festgesetzt.
Leitsätze
Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Zu berücksichtigende Faktoren – Aufgrund eines Wechsels des Anwalts im Laufe des Verfahrens entstandene Kosten – Ausschluss außer bei Unmöglichkeit, den ursprünglichen Anwalt zu behalten
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91)
Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter im Kostenfestsetzungsverfahren die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Der Gemeinschaftsrichter ist für die Bestimmung des Betrages, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei als erstattungsfähige Kosten schuldet, allein zuständig. Eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine insoweit geschlossene Vereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen hat er nicht zu berücksichtigen.
Zusätzliche Auslagen und Honorare, die dadurch angefallen sind, dass eine Partei zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung den Anwalt gewechselt hat, sind nur dann als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts anzusehen, wenn dieser Wechsel durch Gründe gerechtfertigt war, die die Fortsetzung des Mandats des ursprünglichen Anwalts unmöglich gemacht haben.
(Randnrn. 12, 15 und 19)
Vgl. Gerichtshof, 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3; Gericht, 15. Oktober 1999, Hagleitner/Kommission, T‑94/96 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11
Full & Egal Universal Law Academy