Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Außervertragliche Haftung - Gegenstand - Handlungen der Gemeinschaftsorgane oder Handlungen der Bediensteten der Gemeinschaft - Begriff - Rechtsakte des primären Gemeinschaftsrechts - Ausschluß - Schaden, der auf die Einheitliche Akte zurückgeht
(EG-Vertrag, Artikel 7a [nach Änderung jetzt Artikel 14 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG])
2 Außervertragliche Haftung - Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen eine Rechtspflicht zum Handeln - Wegfall des Berufszweigs des Zollspediteurs als Ergebnis der Einheitlichen Akte - Keine Pflicht der Organe zum Handeln - Keine Pflicht der Gemeinschaft zur Entschädigung der Mitglieder des Berufszweigs
(EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG])
Leitsätze
1 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kann dem Rat und der Kommission die Ursache des Schadens, der den Zollspediteuren durch den Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten entstanden ist, nicht zugerechnet werden. Unmittelbare und ausschlaggebende Ursache dieses Schadens ist nämlich weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) wurde und der u. a. bestimmt, daß "der Binnenmarkt ... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]". Die Einheitliche Akte, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde, kann aber nicht den genannten Organen zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen. (vgl. Randnr. 17)
2 Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt. Was den aus der Einheitlichen Akte resultierenden Wegfall des Berufszweigs des Zollspediteurs betrifft, so ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen Regelung des Gemeinschaftsrechts noch aus einem etwaigen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hätte, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird, da die Gemeinschaft keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen kann, die ihr nicht zuzurechnen sind. Die Gemeinschaft ist somit nicht verpflichtet, die Mitglieder dieses Berufszweigs zu entschädigen. Allerdings mag sich eine Entschädigungspflicht gegebenenfalls aus dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet der innergemeinschaftliche Zollagent oder -spediteur seine Tätigkeit ausgeübt hat. (vgl. Randnr. 18)
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