Schlußanträge des Generalanwalts
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Landgericht Heilbronn den Gerichtshof, sich zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen)(1) zu äußern. Genauer, der Gerichtshof soll den Geltungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 dieses Übereinkommens festlegen, der für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, die ausschließliche Zuständigkeit zuweist.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2 Herr Götz, ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsbürger, buchte 1995 bei der Dansommer A/S (im folgenden: Dansommer), einer dänischen Kapitalgesellschaft, eine Wohnung in Dänemark, um dort einen Ferienaufenthalt von fünfzehn Tagen zu verbringen.
Eigentümer der Wohnung war nicht Dansommer, sondern eine in Dänemark wohnhafte Privatperson. Nach dem Vorlagebeschluß trat Dansommer bei dem Geschäft nur als Vermittlerin auf.
Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen erstreckte sich das von Herrn Götz gezahlte Überlassungsentgelt nicht nur auf den Gebrauch der unbeweglichen Sache für den vereinbarten Zeitraum, sondern auch auf eine Versicherung zu seinen Gunsten für eine etwaige Annullierung der Reise. Außerdem war in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen, daß Dansommer die von ihrem Kunden getragenen Reisekosten absichert. Außer diesen Leistungen hatte Dansommer keine weiteren Leistungen zu erbringen.
3 Nach dem Aufenthalt von Herrn Götz in der fraglichen Wohnung erhob Dansommer gegen diesen Klage beim Amtsgericht Heilbronn. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe die Räume vor ihrer Rückgabe nicht ordnungsgemäß gereinigt; außerdem seien Schäden am Fußboden der Wohnung sowie an der Sicherheitsvorrichtung des Backofens zu beklagen.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß Dansommer im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache handele.
4 Die Klage wurde abgewiesen, und Dansommer legte Berufung beim Landgericht Heilbronn ein, dem im vorliegenden Verfahren vorlegenden Gericht. Dieses stellt fest, daß die Entscheidung der Rechtssache vorab der Beantwortung einer Zuständigkeitsfrage bedürfe, die im Brüsseler Übereinkommen geregelt sei. Dieses Übereinkommen enthält nämlich besondere Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben und der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Ortes zugewiesen sind, an dem die unbewegliche Sache belegen ist. Besonders einschlägig in der vorliegenden Rechtssache ist Artikel 16 des Übereinkommens, in dem es wörtlich wie folgt heißt:
"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben ..."
5 Das vorlegende Gericht hält Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar, da die Klägerin ihren Sitz in Dänemark, der Beklagte seinen Wohnsitz aber in Deutschland habe. Demgemäß fragt dieses Gericht den Gerichtshof, ob der im Ausgangsverfahren streitige rechtsgeschäftliche Tatbestand vom Geltungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a erfaßt wird. Wenn dies zu bejahen sei, falle der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der dänischen Gerichte. Das Landgericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Findet Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens bei Ferienhausüberlassungsverträgen Anwendung, wenn sich die Leistungspflicht des Reiseveranstalters auf die Überlassung einer Ferienwohnung bei formularmäßig vorgesehener Reisekosten-Rücktritts-Versicherung beschränkt, Eigentümer und Mieter des Ferienhauses ihren Wohnsitz aber nicht in demselben Vertragsstaat haben?
Zur Rechtslage
6 Zunächst ist festzustellen, daß unser Rechtsstreit, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, im Hinblick auf Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und nicht Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen ist. Diese Bestimmung verlangt, daß beide Parteien natürliche Personen sind, die ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfuellt, da Dansommer eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Dänemark und Herr Götz eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist.
Bei dem dem Gerichtshof vorgelegten Ersuchen geht es also um die Frage, ob Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Hierzu sind zwei verschiedene Auffassungen vertreten worden, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.
Nach einer ersten Auffassung läßt sich das von Herrn Götz und Dansommer geschlossene Rechtsgeschäft nicht als Miete oder Pacht im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens qualifizieren(2). Es handele sich vielmehr um ein gemischtes Vertragsverhältnis, das die Erbringung touristischer Dienstleistungen durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher, Herr Götz, zum Gegenstand habe. Da kein Anspruch vorliege, der sich auf ein Mietverhältnis zurückführen lasse, sei die in Artikel 16 des Übereinkommens niedergelegte Regel der ausschließlichen Zuständigkeit des Forum rei sitae nicht anwendbar.
Die entgegengesetzte Ansicht, die davon ausgeht, daß das streitige Rechtsverhältnis mietrechtlicher Natur sei, bejaht hingegen die Anwendbarkeit von Artikel 16 des Übereinkommens(3). Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei nämlich die Überlassung einer unbeweglichen Sache für den vereinbarten Zeitraum. Die übrigen zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reisepreisabsicherung) seien lediglich Nebenleistungen und änderten an diesem Zweck nichts.
7 Ich möchte sogleich darauf hinweisen, daß meines Erachtens die These der Unanwendbarkeit von Artikel 16 des Übereinkommens weder im Sinn und Zweck dieser Bestimmung noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Stütze findet.
Zum ersten Aspekt - Geltungsbereich der Norm - ist daran zu erinnern, daß Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens zugunsten der Gerichte des Ortes der Belegenheit der unbeweglichen Sache eine ausschließliche besondere Zuständigkeit vorsieht, von der aufgrund Parteiwillens nicht abgewichen werden kann(4). Denn der Regelungszweck dieser Zuständigkeitsverteilung beruht, wie Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Webb ausgeführt hat, "auf dem Grundsatz der räumlichen Nähe": Dieses Gericht ist nämlich "wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind"(5). Nach Ansicht des Gerichtshofes erklärt diese Erwägung - "im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes"(6) -, "warum für Klagen, ... bei denen ... zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrages [oder] den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden ... gestritten wird, den Gerichten des Landes, in dem die Sache belegen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt wurde"(7).
Dieser Passus aus den Urteilsgründen enthält meines Erachtens einen entscheidenden Auslegungshinweis für die Lösung unseres Falles. Zwar geht die Rechtsprechung dahin, daß Artikel 16 "nicht weiter ausgelegt werden [darf], als dies sein Ziel erforderlich macht"(8), doch bedeutet dies nicht, daß dieser Bestimmung ein zu enger Geltungsbereich beigemessen werden darf, so daß die Gefahr besteht, daß der dieser Bestimmung zugrunde liegende Sinn und Zweck vereitelt wird. Das Ausgangsverfahren hat aber gerade den Ersatz der von Herrn Götz angeblich an der fraglichen unbeweglichen Sache verursachten Schäden zum Gegenstand. Und nach Ihrer Rechtsprechung rechtfertigt sich die Notwendigkeit, diesen Rechtsstreit der Beurteilung durch die Gerichte des Ortes zuzuweisen, an dem die unbewegliche Sache belegen ist - d. h. den dänischen Gerichten -, eben unter Berücksichtigung des mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a verfolgten Zweckes.
8 Diese Schlußfolgerung findet auch eine Bestätigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im einzelnen genau festgelegt hat, welche Klagen in den Geltungsbereich von Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens fallen. Ich beziehe mich u. a. auf das Urteil Rösler(9), dem zwei wichtige Hinweise zur Lösung unseres Falles zu entnehmen sind.
Der erste geht dahin, daß die fragliche Bestimmung "für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen gilt, und zwar auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen"(10). Daher steht der bloße Umstand, daß die unbewegliche Sache nur zur Verbringung eines kurzen Urlaubs - wie dies gerade im Ausgangsverfahren der Fall ist - überlassen wird, der Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 nicht entgegen.
Der zweite relevante Hinweis für die Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits ist der, daß der Gerichtshof weiter im Urteil Rösler zwischen den Rechtsansprüchen, die unmittelbar mit dem Mietvertrag zusammenhängen - für die das Gericht der Belegenheit ausschließlich zuständig ist -, und denen unterscheidet, die nur einen mittelbaren Anknüpfungspunkt zum Gebrauch der unmittelbaren Sache aufweisen, der die Anwendung von Artikel 16 Nummer 1 nicht rechtfertigt. Nun hat dieses Urteil als zu den mit dem Mietverhältnis unmittelbar zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gehörend aber gerade die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gerechnet, d. h. diejenigen Streitigkeiten, die sich auf den ordnungsgemäßen Gebrauch der unbeweglichen Sache und den etwaigen "Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden"(11) beziehen.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung gehe ich somit davon aus, daß der vom vorlegenden Gericht beschriebene Fall in den Geltungsbereich von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a fällt; der Klageantrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht sich nämlich unmittelbar auf den Gebrauch der gemieteten unbeweglichen Sache im Sinne Ihres Urteils Rösler. Danach hat über den Rechtsstreit das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, zu befinden.
9 Dieser Lösung steht meines Erachtens auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Hacker(12) entgegen. In diesem Rechtsstreit hatte der Gerichtshof die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 unter Hinweis auf einen "gemischten Vertrag" ausgeschlossen, bei dem der Gebrauch einer unbeweglichen Sache nur ein (nicht vorherrschendes) Element einer "Gesamtheit von Dienstleistungen" war, die "gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis ... zu erbringen"(13) war. Diese über den bloßen Gebrauch der Wohnung für einen kurzen Urlaubszeitraum hinausgehenden Leistungen seien "Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung"(14).
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Das Vertragsverhältnis zwischen Dansommer und Herrn Götz hat keine Gesamtheit heterogener Leistungen der im Urteil Hacker beschriebenen Art zum Gegenstand. Grund für dieses Vertragsverhältnis - oder besser gesagt: der "Zweck" des Vertrages - war in erster Linie die Überlassung einer unbeweglichen Sache an Herrn Götz, sei es auch nur für beschränkte Zeit und zur Befriedigung touristischer Ziele. Neben diesem vorherrschenden Zweck waren keine weiteren, andersartigen Leistungen vorgesehen, die zu einer Änderung der Qualifikation des Rechtsgeschäfts hätten Anlaß geben können. Die einzigen vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der unbeweglichen Sache zusammenhängen, waren die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und die Reisepreisabsicherung. Es handelt sich hierbei jedoch eindeutig um Nebenabreden, die die Einordnung des geschlossenen Vertrages unberührt lassen und im Rahmen irgendeiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung getroffen werden könnten, ohne daß sich dadurch deren Qualifikation ändert.
Daher haben wir es im Gegensatz zur Rechtssache Hacker vorliegend mit einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu tun, die nicht die Erbringung einer Gesamtheit von Dienstleistungen betrifft, sondern sich ausschließlich auf die entgeltliche Nutzung einer unbeweglichen Sache bezieht. Dies entspricht dem typischen Zweck der Miete im Sinne von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens, wie er in Ihrer Rechtsprechung ausgelegt worden ist.
10 Schließlich vermag meines Erachtens auch der bloße Umstand, daß Dansommer nicht Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache ist, die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht auszuschließen. Wie das vorlegende Gericht nämlich dargelegt hat, handelt Dansommer im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht des Eigentümers. Das bedeutet, daß sie in die Rechtsstellung des Inhabers des dinglichen Rechtes eingetreten ist und diese gerichtlich geltend macht, als wäre sie die Eigentümerin. Diese Ersetzung ändert mit anderen Worten nicht die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, die abgesehen von dem damit erfolgten Personenwechsel unverändert bleibt.
An dieser Schlußfolgerung ändert meines Erachtens auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Shearson Lehmann Hutton(15) nichts. In diesem Rechtsstreit war nämlich zu prüfen, ob die Sonderregelung der Artikel 13 ff. des Übereinkommens für Verbrauchersachen von einer Gesellschaft angeführt werden konnte, die nicht in dieser Eigenschaft, sondern schlicht in der Eigenschaft als Zessionarin der Rechte eines Verbrauchers handelt. Dies hat der Gerichtshof zu Recht unter Hinweis darauf ausgeschlossen, daß das Übereinkommen "von dem Bestreben getragen ist, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen"(16). Er hat daraus gefolgert, daß sich "[a]us dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt ..., daß die im Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen"(17). Anders gesagt, "[d]as Übereinkommen schützt ... den Verbraucher ... nur, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist"(18).
Diese Argumentation ist jedoch auf unseren Fall nicht anwendbar. Die besondere Zuständigkeit aus Artikel 16 beruht nämlich nicht auf einem persönlichen Entgegenkommen gegenüber dem Inhaber des dinglichen Immobiliarrechts. Sie rechtfertigt sich vielmehr aus einem Erfordernis objektiver Art, nämlich demjenigen, Streitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Gericht zuzuweisen, das wegen seiner räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, hierüber zu befinden. Kurzum, es soll eine sachgerechte Zuständigkeitsverteilung festgelegt werden, bei der das Forum rei sitae privilegiert wird, um eine "geordnete Rechtspflege" sicherzustellen. Und es läßt sich ohne weiteres feststellen, daß dieses Erfordernis unabhängig davon, ob die Klage unmittelbar vom Rechtsinhaber oder von einer anderen Person, die in dessen Rechtsstellung eingetreten ist, erhoben wird, fortbesteht - und daß ihm somit auch Genüge getan wird.
11 Im Lichte dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Heilbronn vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er auf eine Situation Anwendung findet, in der der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben und sich die vertragliche Verpflichtung des Reiseveranstalters auf die schlichte Überlassung einer Ferienwohnung beschränkt, zu der bloße Nebenabreden wie eine Reisekosten-Rücktritts-Versicherung und eine Reisepreisabsicherung hinzutreten.
(1) - ABl. 1972, L 299, S. 32. Dieses Übereinkommen ist durch die Beitrittsüberkommen vom 8. Oktober 1978 (ABl. L 304, S. 1), vom 25. Oktober 1982 (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1988 (ABl. L 285, S. 1) geändert worden.
(2) - Diese Ansicht wird von Herrn Götz, Dansommer und, wenn auch mit abweichender Begründung, der Kommission vertreten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die sich dieser Auffassung in ihren schriftlichen Erklärungen angeschlossen hatte, hat ihren Standpunkt jedoch im mündlichen Verfahren in dem Sinne geändert, daß im vorliegenden Fall Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens anwendbar sei.
(3) - Diese Auffassung wird von der spanischen, der italienischen und der französischen Regierung vertreten.
(4) - Von der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 16 kann nicht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines anderen Vertragsstaats (Artikel 17) oder aufgrund stillschweigender Zuständigkeitsvereinbarung (Artikel 18) abgewichen werden. Darüber hinaus hat nach Artikel 19 des Übereinkommens das Gericht eines anderen Staates als desjenigen, dessen Gerichte nach Artikel 16 ausschließlich zuständig sind, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Und schließlich kann eine unter Verstoß gegen Artikel 16 ergangene Entscheidung weder anerkannt (Artikel 28) noch vollstreckt (Artikel 34) werden.
(5) - Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92 (Webb, Slg. 1994, I-1717, Nr. 18 der Schlußanträge).
(6) - Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 17).
(7) - Urteil Sanders (a. a. O., Randnr. 15).
(8) - Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93 (Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12). Diese Orientierung wird damit begründet, daß Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a "bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keinen von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist".
(9) - Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Slg. 1985, 99).
(10) - Urteil Rösler (a. a. O., Randnr. 25).
(11) - Randnr. 29 (Hervorhebung von mir).
(12) - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Slg. 1992, I-1111). Dieses Urteil wird zur Stützung der Auffassung angeführt, im vorliegenden Fall sei die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens ausgeschlossen.
(13) - Randnr. 15.
(14) - Randnr. 14.
(15) - Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Slg. 1993, I-139).
(16) - Randnr. 18 (Hervorhebung von mir).
(17) - Randnr. 19 (Hervorhebung von mir).
(18) - Randnr. 23 (Hervorhebung von mir).
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