Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die Audiencia Provincial Palma de Mallorca hat dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das spanische Gesetz, das die Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, auf denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, allgemein der Mehrwertsteuer unterwirft, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) darstellt.
2 Der Gerichtshof hat am 19. Januar 1999 gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Schlußanträge sind am 18. März 1999 vorgetragen worden.
3 Der Gerichtshof hat durch Beschluss vom 24. September 1999 gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Parteien haben jedoch auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
4 Da sich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben haben, möchte ich auf die am 18. März 1999 vorgetragenen Schlußanträge verweisen.
5 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Geltungsbereich der Ausnahme von den Befreiungen auf nicht geregelte Fälle auszudehnen, so z. B. - wie im vorliegenden Fall geschehen - auf die Vermietung von Grundstücken, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind.
(1) - Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145, S. 1).
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