Schlußanträge des Generalanwalts
I - Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über eine Vorabentscheidungsfrage des Tribunale civile e penale Mailand bezueglich der Auslegung von Artikel 10 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993(1) zu entscheiden. Das Problem betrifft den Schutz der erworbenen Rechte Dritter, wenn aufgrund der Umsetzung der streitigen Richtlinie in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für ein musikalisches Werk wiederauflebt, das vorher "gemeinfrei" geworden war.
II - Sachverhalt
2 Das durch die Vorlagefrage aufgeworfene Rechtsproblem ergibt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Butterfly Srl (im folgenden: Butterfly) und der Carosello Srl (im folgenden: Carosello) über die Verwertung der Aufnahme bestimmter Werke der italienischen Sängerin Mina. Butterfly vertrieb 1992 eine Compact Disc (CD) mit dem Titel "Briciole di baci" mit sechzehn Liedern von Mina, die erstmals in den Jahren 1958 bis 1962 aufgenommen worden waren, nachdem Butterfly von Carosello, der damaligen Inhaberin der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an den streitigen Werken, die Genehmigung zur Verwertung dieser Aufnahmen erhalten hatte. Nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden italienischen Rechtsvorschriften betrug die Schutzdauer der Rechte der Hersteller und der ausübenden Künstler eines musikalischen Werkes dreissig Jahre. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verlängerte sodann durch die Richtlinie 93/98 die Schutzdauer der betreffenden Rechte auf fünfzig Jahre. Nach Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie festgesetzten Frist am 30. Juni 1995 erließen die zuständigen italienischen Behörden mehrere Rechtsvorschriften, nach denen die Rechte der Hersteller von Schallplatten fünfzig Jahre nach deren öffentlicher Wiedergabe und die Rechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung erlöschen.
3 Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung forderte Carosello Butterfly auf, die unter die Zustimmung von 1992 fallenden Aufnahmen nicht mehr zu verwerten; hierbei berief sich Carosello darauf, daß ihre Schutzrechte an den genannten Aufnahmen dank der geänderten nationalen Rechtsvorschriften und der Umsetzung der Richtlinie 93/98 wiederaufgelebt seien.
4 Butterfly erhob Klage beim Tribunale civile e penale Mailand auf Feststellung, daß die Aufforderung von Carosello rechtswidrig ist und die Klägerin weiter zur Verwertung der streitigen Aufnahmen und Vervielfältigung der Aufnahmen auf der CD "Briciole di baci" berechtigt ist. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage, Butterfly die künftige Verwertung dieser musikalischen Werke zu untersagen, bei denen davon auszugehen sei, daß der Schutz nach der vorgenannten Änderung der rechtlichen Regelung der Urheberrechte und verwandten Rechte wiederaufgelebt sei. Die Auffassung von Carosello wird auch von der Streithelferin, der Federazione Industria Musicale Italiana (im folgenden: FIMI), vertreten.
5 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98, daß die Rechte, die nach Ablauf des ursprünglich im italienischen Recht vorgesehenen dreissigjährigen Zeitraums erloschen waren, aufgrund der Verlängerung der Schutzdauer durch die Richtlinie wiederaufgelebt sind. Das Gericht äussert jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der geltenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie für den erforderlichen Schutz der erworbenen Rechte Dritter nach der Verlängerung der Schutzdauer von dreissig auf fünfzig Jahre.
III - Die Vorlagefrage
6 Das nationale Gericht hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Lässt sich Artikel 10 der Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993, namentlich soweit dieser den Erlaß der "notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen", vorsieht, so auslegen, daß Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996 in der durch das Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996 geänderten Fassung damit vereinbar ist?
IV - Die Gemeinschaftsbestimmungen
7 Die Richtlinie 93/98 bezweckt die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Rechte.
Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
..."
8 Die Richtlinie befasst sich ferner mit dem Schutz der erworbenen Rechte Dritter.
Nach der 26. Begründungserwägung der Richtlinie
"[sollte es] den Mitgliedstaaten freistehen, Bestimmungen zu erlassen, die die Auslegung, Anpassung und weitere Erfuellung von Verträgen über die Nutzung geschützter Werke oder sonstiger Gegenstände betreffen, die vor der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verlängerung der Schutzdauer geschlossen wurden".
In der 27. Begründungserwägung heisst es:
"Die Wahrung erworbener Rechte und die Berücksichtigung berechtigter Erwartungen sind Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere vorsehen können, daß das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie wiederaufleben, unter bestimmten Umständen diejenigen Personen nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet haben, als diese gemeinfrei waren."
Demgemäß sieht Artikel 10 der Richtlinie, der die Bestimmungen über die zeitliche Geltung der streitigen Rechte enthält, folgendes vor:
"(1) Wenn eine Schutzfrist, die länger als die entsprechende Schutzfrist nach dieser Richtlinie ist, zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat bereits läuft, so wird sie durch diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verkürzt.
(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfuellen.
(3) Nutzungshandlungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen[(2)].
..."
9 Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Artikeln 1 bis 11 der Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen.
V - Die nationalen Bestimmungen
10 Das italienische Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941(3), das ursprünglich das Urheberrecht regelte, wurde kürzlich, vor allem durch das "Gemeinschaftsgesetz" Nr. 52 vom 6. Februar 1996(4), geändert. Das Gesetz Nr. 52/96 wurde seinerseits durch das Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996(5) geändert.
11 Nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 52/96 wurde die Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler von dreissig auf fünfzig Jahre verlängert.
12 Absatz 2 dieses Artikels in der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 650/96 sieht ausdrücklich vor, daß die Schutzdauer von fünfzig Jahren auch für Werke und Rechte gilt, die zwar nicht mehr nach der früheren Regelung, aber ab 29. Juni 1995 durch die neue Regelung geschützt sind.
13 Nach Absatz 4 dieses Artikels berühren die vorgenannten Bestimmungen über das Wiederaufleben der betreffenden Rechte nicht die vor dem 29. Juni 1995 vorgenommenen Handlungen und Verträge und die dadurch rechtmässig erworbenen und ausgeuebten Rechte Dritter. Insbesondere macht der italienische Gesetzgeber beim Schutz der erworbenen Rechte einen Unterschied je nach der Art des Werkes, bei dem sich die Frage des Wiederauflebens des betreffenden Rechts ergibt. Der streitige Absatz 4 lautet:
"In vollem Umfang unberührt und unverändert bleiben vor dem 29. Juni 1995 vorgenommene Handlungen und Verträge und abweichend von Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 nach dem 30. Juni 1990 geschlossene Verträge sowie die sich daraus ergebenden rechtmässig erworbenen und ausgeuebten Rechte Dritter.
Insbesondere bleiben unberührt:
a) die Verbreitung und Vervielfältigung der Ausgabe eines nach der früheren Regelung gemeinfreien Werkes in der graphischen Gestaltung und Verlagsaufmachung, in der sie veröffentlicht worden ist, durch die Personen, die das Werk vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet und vervielfältigt haben. Künftige Nachträge, die aufgrund der Art des Werkes erforderlich sind, können ebenfalls unentgeltlich verbreitet und vervielfältigt werden;
b) die Verbreitung von Schallplatten und anderen Tonträgern, für die die Nutzungsrechte nach der früheren Regelung erloschen waren, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Personen, die diese Tonträger vor diesem Zeitpunkt vervielfältigt und in den Verkehr gebracht haben."
VI - Zur Formulierung der Vorlagefrage
14 Zunächst ist zu bemerken, daß die Vorlagefrage, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, neu formuliert werden muß. Die Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EG-Vertrag verliehen werden, erlauben es ihm nicht, die Frage des vorlegenden Gerichts in dem von diesem gewünschten Umfang zu beantworten. Die Frage wirft nämlich unmittelbar das Problem der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem entsprechenden Gemeinschaftsrecht auf, das nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein kann. Es ist daher angebracht, die Vorlagefrage neu zu formulieren und somit zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 und allgemein das Gemeinschaftsrecht über den Schutz der erworbenen Rechte Dritter und den Vertrauensschutz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sich beim Schutz der erworbenen Rechte Dritter gegenüber dem Wiederaufleben mit dem Urheberrecht verwandter Rechte an musikalischen Werken darauf beschränkt, den betroffenen Dritten den Verkauf ihrer Lagerbestände innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden nationalen Vorschrift zu ermöglichen.
VII - Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
15 Carosello erhebt die Einrede der Unzulässigkeit und erklärt, die Antwort auf die Vorlagefrage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Diese Auffassung stützt sich auf folgende Argumente: Erstens bemerkt Carosello, das Ausgangsverfahren betreffe die Auslegung eines Vertrages, den sie mit Butterfly am 16. Juli 1990 geschlossen habe, so daß es nicht erforderlich sei, die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 auszulegen. Zweitens habe Butterfly, wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgehe, bereits vor Ende 1995 ihre gesamten Lagerbestände an CDs "Briciole di baci" abgesetzt, so daß die Vorabentscheidungsfrage, die sich auf die italienischen Rechtsvorschriften beziehe, die Dritten den Absatz ihrer Lagerbestände innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermöglichten, rein hypothetischer Natur sei. Drittens sei der Antrag von Butterfly im Ausgangsverfahren auf Anerkennung ihres Rechts auf Neuherausgabe der streitigen CD trotz der Weigerung von Carosello unerheblich, da Butterfly nicht die für die Herausgabe unerläßliche Lizenz der Società Italiana Autori Editori (im folgenden: SIÄ) beantragt habe und auch eine solche Lizenz nicht habe erhalten können, so daß der Gegenstand des Ausgangsverfahrens keine praktische Bedeutung habe.
16 Die Einrede der Unzulässigkeit kann nicht durchgreifen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Ermessensspielraum sehr eng ist, wenn es darum geht, die Prüfung einer Vorabentscheidungsfrage wegen Unzulässigkeit zu verweigern. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß "allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind"(6). Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, "so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden"(7). Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, daß es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird(8). "Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind."(9)
17 Eine Offensichtlichkeit(10) der Gründe, aus denen der Gemeinschaftsrichter die Beantwortung einer Vorlagefrage verweigern kann, ist hier nicht gegeben. Zudem ist der Gerichtshof nicht befugt, den Ausgangsrechtsstreit in der Sache zu prüfen, um erstens darüber zu befinden, ob der Rechtsstreit allein dadurch gegenstandslos wird, daß Butterfly nicht die Genehmigung der SIÄ für die betreffenden musikalischen Werke besitzt, und zweitens die Frage zu entscheiden, ob das Gemeinschaftsrecht für die Auslegung des Vertrages zwischen Carosello und Butterfly unerheblich ist. Andernfalls würde sich - wenn man letztlich einen nur in der Möglichkeit des Verkaufs der Bestände liegenden Schutz der Rechte Dritter unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts nicht für ausreichend hält - hierbei die Frage stellen, ob der von Butterfly im Ausgangsverfahren gestellte Antrag auf weitere Verwertung der Tonträger, anhand deren die CD "Briciole di baci" aufgenommen wurde, ohne daß Carosello hierfür mit dem Urheberrecht verwandte Rechte geltend machen konnte, vom Gemeinschaftsrecht gestützt wird, wie die Klägerin im Ausgangsverfahren behauptet hat. Somit ist der Gerichtshof gehalten, die Vorlagefrage zu beantworten.
VIII - Die Beantwortung der Vorlagefrage
18 In ihren Erklärungen geht Butterfly bei der Auslegung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 davon aus, daß erstens diese Bestimmungen einen weitgehenden und unbegrenzten Schutz für den Inhaber erworbener Rechte bezueglich der Werke enthalten, bei denen das Urheberrecht oder verwandte Rechte wiederaufgelebt sind, daß zweitens diese Bestimmungen genügend klar und unbedingt sind, um eine unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entfalten, und daß drittens die nationalen Beschränkungen der erworbenen Rechte wie diejenigen der streitigen italienischen Rechtsvorschriften gegen diese Bestimmungen der Richtlinie verstossen und somit vom nationalen Gericht nicht anzuwenden sind. Butterfly erklärt, dies sei die einzige Lösung, die den grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts für den Schutz der erworbenen Rechte und den Vertrauensschutz entspreche.
19 Bestimmte Punkte des Vorbringens von Butterfly und ihrer Schlußfolgerungen werden von Carosello, FIMI, der italienischen Regierung und der Kommission bestritten.
20 Ich werde nachstehend die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/98 prüfen, um zum einen den Umfang des darin vorgesehenen Schutzes der erworbenen Rechte und zum anderen das Ermessen zu ermitteln, das diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten für die Verwirklichung des genannten Schutzes einräumen. Sodann werde ich prüfen, ob die durch die Richtlinie 93/98 gegebene Garantie für die Sicherstellung der erworbenen Rechte unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsätze für den Schutz der erworbenen Rechte und den Vertrauensschutz als ausreichend anzusehen ist. Schließlich werde ich mich - allerdings nur, wenn dies nach den vorausgegangenen Untersuchungsstadien unerläßlich ist - mit der Frage der unmittelbaren Wirkung von Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie befassen.
21 Die Richtlinie 93/98 gehört zu den Bestrebungen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Regelungen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts und verwandter Rechte zu harmonisieren(11). Diese Bestrebungen äusserten sich bereits zu Beginn der neunziger Jahre und dauern fort(12). Grundgedanke dieser Versuche ist ein verstärkter Schutz der betreffenden Rechte, was im übrigen auch das TRIPS-Abkommen(13) fordert, das im Rahmen der Uruguay-Verhandlungen des GATT unterzeichnet wurde. Das Erfordernis eines verstärkten Schutzes wird in der Richtlinie 93/98 ausdrücklich anerkannt; in ihrer zehnten Begründungserwägung wird betont, daß "die Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte auf einem hohen Schutzniveau erfolgen müsse, da diese Rechte die Grundlage für das geistige Schaffen bilden".
22 Der Platz und die Bedeutung, die den betreffenden Rechten eingeräumt werden, sind besonders wichtig für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/98; es ist darin der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu erkennen, einen möglichst weitgehenden Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte zu gewährleisten. Demgemäß sind die Bestimmungen zur Sicherstellung dieser Rechte weit auszulegen, während Bestimmungen, die Ausnahmen bei der Schutzregelung vorsehen, eng ausgelegt werden müssen.
23 Dies wird im übrigen durch den Verlauf des Verfahrens zum Erlaß der streitigen Richtlinie bestätigt. Im ursprünglichen Entwurf war nur eine Vorschrift vorgesehen, nach der die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 93/98 nicht zu einer Verkürzung der längsten Schutzdauer führen darf, die gegebenenfalls durch nationale Rechtsvorschriften vorgesehen ist; es sollte also keine Beschränkung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte eintreten, die bereits durch geltende nationale Bestimmungen erworben waren. Der ursprüngliche Entwurf enthielt jedoch nicht ausdrücklich die Möglichkeit eines Wiederauflebens von Rechten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/98 aufgrund des nationalen Rechts bereits erloschen waren. Das Europäische Parlament verlangte eine Änderung dieses Entwurfs und erhob dabei zum einen die Frage wiederaufgelebter Rechte, deren Schutzdauer aufgrund des nationalen Rechts bereits abgelaufen war, und zum anderen die Frage der Gewährleistung der erworbenen Rechte Dritter.
24 Bezueglich des Schutzes erworbener Rechte Dritter forderte das Parlament die Kommission auf, den Text der Richtlinie 93/98 durch Bestimmungen zu ergänzen, nach denen erstens die neue Gemeinschaftsregelung für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte Anwendung findet, ohne vor einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene rechtmässige Handlungen zur Nutzung betreffender Werke zu berühren, zweitens Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht der weiteren Nutzung von Werken widersprechen können, die unmittelbar mit gutgläubig vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsbestimmungen vorgenommenen Investitionen verbunden ist, und drittens die Mitgliedstaaten gehalten sind, eine angemessene Entschädigung der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für vorgenannte Nutzungshandlungen vorzusehen, die nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsbestimmungen fortgeführt werden.
25 Ein Vergleich der Vorschläge des Parlaments mit der endgültigen Form der Richtlinie 93/98 führt zu folgenden Schlußfolgerungen:
Erstens hielt die Richtlinie 93/98 an dem Grundsatz wiederaufgelebter Urheberrechte und verwandter Schutzrechte fest, die nach den vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsrichtlinie geltenden nationalen Vorschriften erloschen waren(14). Es ist festzustellen, daß die Lösung des Wiederauflebens der Rechte dem allgemeinen Grundsatz entspricht, daß Rechtsvorschriften ex nunc gelten. Wenn eine Vorschrift vorsieht, daß ein Recht nach fünfzig oder siebzig Jahren nach dem Vorgang erlischt, der den Schutz dieses Rechts durch die Rechtsvorschriften auslöst, und diese Frist bei Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung noch nicht abgelaufen ist, muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß das in Rede stehende Recht besteht. Das Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufgrund der Richtlinie 93/98 bedeutet nicht, daß diese rückwirkend gilt, was unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Anwendung der genannten Richtlinie zu Zweifeln bezueglich der Vereinbarkeit einer solchen Rückwirkung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen führen würde(15).
Zweitens sieht die Richtlinie 93/98 zwar auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eine Gewähr für die erworbenen Rechte Dritter vor, jedoch nicht genau in der vom Parlament vorgeschlagenen Weise. Bezueglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/98 wurde ein ausdrücklicher Vorbehalt für die Verwertungshandlungen eingefügt, die vor dem 1. Juli 1995, also dem Zeitpunkt liegen, bis zu dem, wie bereits dargelegt, die erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu treffen waren; die Richtlinie 93/98 nennt (oder erzwingt) jedoch keine bestimmten Mittel für den Schutz der Rechte Dritter, wenn die Verwertung nach dem vorgenannten Zeitpunkt stattgefunden hat. Sie verlangt von den Mitgliedstaaten nur in allgemeiner und unbestimmter Weise, daß sie "die notwendigen Bestimmungen [treffen], um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen", woraus im Wege der Auslegung geschlossen werden kann, daß diese Personengruppe nicht ohne jeden Schutz nach der Umsetzung der Richtlinie in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bleiben soll. Ferner erwähnt die 27. Begründungserwägung der Richtlinie bei der erforderlichen Berücksichtigung der erworbenen Rechte und der berechtigten Erwartungen Dritter nur die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorzusehen, daß "das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie wiederaufleben, unter bestimmten Umständen(16) diejenigen Personen nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet haben, als diese gemeinfrei waren". Es zeigt sich also, daß es keinerlei besonderes Recht zugunsten gutgläubiger Dritter gibt, das diesen, wenn auch nur unter Zahlung einer angemessenen Entschädigung (und noch weniger in Ermangelung einer solchen), die weitere Verwertung eines Werkes ermöglichen würde, die vor dem 1. Juli 1995 oder auch danach unternommen wurde.
26 All dies zeigt deutlich den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die erworbenen Rechte zu schützen, dabei jedoch den zuständigen nationalen Stellen einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen; diese Stellen sind im übrigen ihrer Natur und Position nach am besten geeignet, die gegensätzlichen Interessen der Urheber, Hersteller und Darbieter auf der einen und der gutgläubigen Dritten auf der anderen Seite in gerechter Weise miteinander in Einklang zu bringen. Darüber hinaus dürfte es keine Grundlage für die Behauptung von Butterfly geben, wonach ihr Recht als gutgläubige Dritte auf weitere Verwertung der Lieder von Mina auch nach dem 1. Juli 1995 unmittelbar aus den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 93/98 abzuleiten wäre. Die normative Regelung der Umstände, die sich aufgrund der Richtlinie nach dem 1. Juli 1995 aus den wiederaufgelebten, mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ergeben, und der Schutz, der dem betroffenen Dritten zukommt, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nur wenn davon auszugehen ist, daß die nationalen Maßnahmen die Dritten so wenig schützen, daß diese Maßnahmen ausserhalb des Spielraums liegen, über den die Mitgliedstaaten verfügen, kann eine Prüfung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie ins Auge gefasst werden, um festzustellen, ob sie unmittelbare Wirkung haben und von einzelnen herangezogen werden können, die wie Butterfly Werke weiterhin verwerten wollen, die vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei geworden sind.
27 Bezueglich der Kontrolle des Ermessens der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter ist zu betonen, daß dieses Ermessen besonders weitreichend ist, was die nachstehenden Erwägungen verdeutlichen. Erstens sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 93/98 so allgemein wie möglich gefasst. Zweitens wurde diese allgemeine Formulierung gewählt und nicht der Vorschlag des Parlaments berücksichtigt, das, wenn auch nur teilweise, konkrete Formen für den Schutz Dritter definiert hatte. Drittens genügt allein der Umstand, daß die betreffenden nationalen Vorschriften erlassen wurden, um eine Gemeinschaftsregelung umzusetzen, die in Form einer Richtlinie erging, um den umfangreichen Spielraum erkennbar zu machen, über den die zuständigen nationalen Stellen verfügen. Diese sind hinsichtlich der zu erreichenden Ziele der Richtlinie durch Artikel 189 EG-Vertrag gebunden; sie können jedoch die geeigneten Mittel wählen, um diese Ziele zu erreichen.
28 Dies bedeutet natürlich nicht, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 Rechtsvorschriften ohne jede Kontrolle erlassen können. Im übrigen können, wie der Gerichtshof bereits vor Erlaß der streitigen Gemeinschaftsbestimmungen ausgeführt hat, "die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren. Aus diesem Grund unterliegen diese Rechte, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, ... den Erfordernissen des EWG-Vertrags und fallen somit in dessen Anwendungsbereich."(17) Demgemäß darf der nationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Rechte nicht so sein, daß er andere Rechte und Interessen beeinträchtigt, die das Gemeinschaftsrecht als schutzwürdig betrachtet, wie im vorliegenden Fall die erworbenen Rechte Dritter.
29 Jedenfalls sind, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nationale Rechtsvorschriften, die Dritten nur die Möglichkeit einräumen, die Bestände aus der Verwertung eines vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei gewordenen Werkes während eines allerdings begrenzten Zeitraums abzusetzen, nicht als ungenügend im Sinne der Richtlinie anzusehen, wie nachstehend gezeigt wird.
30 Im vorliegenden Fall beträgt die Frist, innerhalb deren die Bestände nach den streitigen italienischen Rechtsvorschriften abgesetzt werden müssen, drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die Frist endete somit drei Monate nach dem 25. Februar 1996, also am 26. Mai 1996. Dies ist wichtig, weil das Urheberrecht und die verwandten Rechte aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 93/98 in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bereits am 29. Juni 1995 wiederaufgelebt sind. Demnach hatten die Inhaber erworbener Rechte durch die Anwendung der streitigen italienischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit des Absatzes ihrer Bestände innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als elf Monaten nach dem Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an Werken, mit deren Verwertung vor dem 1. Juli 1995 begonnen wurde(18). So erhielten Wirtschaftsteilnehmer, die Werke verwertet hatten, die vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei geworden waren, durch den Absatz ihrer Bestände innerhalb eines ausreichenden Zeitraums die Möglichkeit, diese Verwertung zu nutzen, ohne den Inhabern der durch die Gemeinschaftsrichtlinie wiederaufgelebten Rechte eine Entschädigung zahlen zu müssen.
31 Die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Dreimonatsfrist, die in Wirklichkeit elf Monate nach Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Rechte aufgrund der Richtlinie 93/98 betrug, dürfte grundsätzlich ausreichen, um die wirtschaftlichen Interessen gutgläubiger Dritter sicherzustellen, wie die italienische Regierung in ihren Erklärungen ausführt(19); diese Frist ist jedenfalls weder offensichtlich ungenügend noch so begrenzt, daß sie gutgläubige Dritte schädigen könnte, bei denen im übrigen davon auszugehen ist, daß sie seit dem 29. November 1993, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie 93/98 im Amtsblatt, Kenntnis davon hatten, daß die Urheberrechte und verwandten Rechte spätestens am 1. Juli 1995 effektiv wiederaufleben. Zudem ist es nicht Sache des Gerichtshofes, an die Stelle des nationalen Gesetzgebers zu treten, um das geeignetste System ausfindig zu machen, das ein Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Interessen herstellt und auch anderen Parametern Rechnung trägt, wie etwa dem Umfang der Investitionen gutgläubiger Dritter, besonderen Umständen und der Grössenordnung der vorhergehenden Nutzung in der Zeit, als das streitige Werk gemeinfrei war, oder auch der besonderen Art des verwerteten Werkes. Da es der Gemeinschaftsgesetzgeber vorgezogen hat, den Mitgliedstaaten ein Ermessen auf diesem Gebiet einzuräumen, ist der Spielraum des Gerichtshofes bei der Auslegung des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 besonders begrenzt.
32 Wenn der italienische Gesetzgeber nach der von Butterfly herangezogenen vergleichenden Studie gegenüber den Drittherstellern strenger vorgegangen sein sollte als die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, so bedeutet dies natürlich nicht, daß sich der italienische Gesetzgeber ausserhalb der Zuständigkeiten bewegt hat, die ihm Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 einräumt.
33 Hierbei ist das Argument von Butterfly, der italienische Gesetzgeber benachteilige die Inhaber erworbener Rechte an Tonwerken gegenüber denjenigen, die literarische Werke verwerteten, ohne Belang für die Beantwortung der betreffenden Auslegungsfrage. Die streitigen nationalen Vorschriften sind offensichtlich günstig für Dritte, die begonnen hatten, ein literarisches Werk zu verwerten, das vor der Umsetzung der Richtlinie gemeinfrei geworden war und dessen Urheberrechte wiederaufgelebt sind; die Dritten können das betreffende Werk weiterhin frei verwerten (ohne Zeitbegrenzung absetzen, neu herausgeben und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand bringen). Wenn literarische Werke in dieser Weise behandelt werden, bedeutet dies jedoch natürlich nicht, daß die nationalen Behörden zu einer gleichwertigen Behandlung musikalischer Werke und der erworbenen Rechte gutgläubiger Dritter an solchen Werken verpflichtet sind. Selbst wenn die Regelung für die letztgenannten Werke eindeutig ungünstiger ist als für Dritte, die literarische Werke weiterhin verwerten, kann nicht von einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts gesprochen werden, solange diese Regelung nicht die Grenzen des Ermessens überschreitet, über das die nationalen Behörden aufgrund der Richtlinie verfügen(20).
34 Es ist auch nicht offensichtlich, daß, wie Butterfly zu Unrecht bemerkt, die italienischen Vorschriften über die erworbenen Rechte Dritter an literarischen Werken bei wiederaufgelebten Urheberrechten dem Geist der Richtlinie 93/98 entsprechen. Das vorlegende Gericht hat diese Frage nicht unmittelbar aufgeworfen, und sie war auch nicht Gegenstand einer eingehenden Untersuchung durch die Parteien, die Erklärungen abgegeben haben. Sie braucht daher meines Erachtens nicht vom Gerichtshof geprüft zu werden, wobei im übrigen zu bemerken ist, daß ihre Klärung nicht unerläßlich erscheint, um die vorliegende Vorabentscheidungsfrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof indessen eine andere Auffassung vertreten, so hielte ich es für angezeigt, davon auszugehen, daß ein so weitgehender - in Wahrheit unbegrenzter - Schutz der Interessen Dritter die Urheberrechte und verwandten Rechte aushöhlen würde, die der Gemeinschaftsgesetzgeber schützen möchte, und somit gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 verstossen würde. Butterfly kann daher nicht die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, da eine Regelung der genannten Art ihrerseits gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst.
35 Schließlich - und dies ist das wichtigste Argument zugunsten der Auffassung von Carosello, FIMI, der italienischen Regierung und der Kommission - ist festzustellen, daß sich die Zuständigkeit, die den Mitgliedstaaten durch die streitigen Bestimmungen der Richtlinie 93/98 verliehen wird, auf den Erlaß von bergangsbestimmungen bezieht, die schon ihrem Wesen nach nur eine möglichst geringe normative Auswirkung haben dürfen, da sie der Einführung von Ausnahmen in das allgemeine, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem der mit dem Urheberrecht verwandten Rechte gleichkommen. Wenn die nationalen Behörden gehalten sind, den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie über den Schutz erworbener Rechte Dritter nachzukommen, müssen sie also bedenken, daß dieser Schutz einen Ausnahmecharakter hat; er darf den Schutzbereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte nur so wenig wie möglich beschränken, da deren Schutz das wichtigste Ziel und das vorrangig angestrebte Ergebnis der Richtlinie darstellt.
36 Gegen dieses Untersuchungsergebnis für die Auslegung der Richtlinie 93/98 können nicht die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts insbesondere bezueglich des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter und des Vertrauensschutzes ins Feld geführt werden. Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, daß erworbene Rechte durch das Gemeinschaftsrecht geschützt werden(21); er hat jedoch niemals festgestellt - und eine solche Feststellung wäre auch gar nicht möglich -, daß die Gewährleistung dieser Rechte durch Aufnahme von Übergangsbestimmungen in eine Gemeinschaftsregelung dazu führen darf, daß das allgemeine, durch diese Regelung eingeführte System umgestossen wird und die Rechte und berechtigten Interessen, die die genannte Regelung gerade schützen soll, völlig ausgehöhlt werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes "nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind"(22). Ebenso hat der Gerichtshof ausgeführt, daß "die Marktbürger ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können"(23).
37 Demgemäß bietet das Gemeinschaftsrecht meines Erachtens keine Grundlage, die es den Wirtschaftsteilnehmern bei einem Sachverhalt, wie er hier für Butterfly vorliegt - d. h. der Betroffene hat mit der Verwertung eines Werkes begonnen, dessen mit dem Urheberrecht verwandte Rechte erloschen waren, und möchte diese Verwertung weiterführen, nachdem die genannten Rechte durch die Umsetzung der Richtlinie 93/98 in das nationale Recht wiederaufgelebt sind -, erlaubt, ein Recht auf einen weitergehenden Schutz, als in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen, geltend zu machen(24). Nach diesen Feststellungen braucht nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit die besonderen Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 die erforderlichen rechtlichen Merkmale aufweisen, um unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entfalten.
IX - Ergebnis
38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte sowie das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die sich beim Schutz der erworbenen Rechte Dritter gegenüber dem in der Richtlinie vorgesehenen Wiederaufleben mit dem Urheberrecht verwandter Rechte an musikalischen Werken darauf beschränkt, diesen Dritten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Bestände innerhalb eines Zeitraums abzusetzen, der nicht über drei Monate nach Inkrafttreten der betreffenden nationalen Regelung hinausgeht.
(1) - Zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9).
(2) - Hervorhebung von mir.
(3) - GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941.
(4) - GURI Nr. 34 vom 10. Februar 1996, supplemento ordinario Nr. 24.
(5) - GURI Nr. 300 vom 23. Dezember 1996.
(6) - Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94 (Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21). Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15).
(7) - Vgl. Urteile Celestini (a. a. O., Randnr. 21) und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
(8) - Vgl. z. B. Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21), vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673), vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und Celestini (a. a. O., Randnr. 22).
(9) - Urteil Celestini (a. a. O., Randnr. 22). Siehe auch die Untersuchung des Problems in den Schlussanträgen des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Celestini (Nrn. 19 ff.).
(10) - Zur erforderlichen Feststellung des offensichtlichen Charakters der Unzulässigkeit siehe auch die jüngeren Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93 (Sapano u. a., Slg. 1995, I-3421), vom 20. März 1996 in der Rechtssache C-2/96 (Sunino und Data, Slg. 1996, I-1543) und vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-191/96 (Modesti, Slg. 1996, I-3937).
(11) - Bereits im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487) hatte der Gerichtshof festgestellt, daß der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums unter das Gemeinschaftsrecht fällt, da er in Artikel 36 EWG-Vertrag ausdrücklich genannt wird.
(12) - 1989 hat der Gerichtshof festgestellt, "daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, der durch eine fehlende Harmonisierung oder Angleichung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken gekennzeichnet ist, Sache der nationalen Gesetzgeber ist, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes festzulegen" (Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnr. 11). Diese Lücke wurde durch folgende Richtlinien geschlossen: 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42), 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61), 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15), 93/98 und 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
(13) - Abkommen über handelsrelevante Aspekte geistiger Eigentumsrechte - einschließlich des internationalen Handels mit nachgeahmten Waren - TRIPS-Abkommen.
(14) - Die Lösung des Wiederauflebens der Rechte war angebracht, um eine möglichst baldige Harmonisierung der nationalen Vorschriften für die Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Rechte zu erreichen. Ohne dieses Wiederaufleben wären, zumindest während eines bestimmten Zeitraums, Urheberrechte und verwandte Rechte an einem vor der Richtlinie entstandenen Werk in einem Mitgliedstaat (mit langer Schutzdauer) geschützt, während sie in einem anderen Mitgliedstaat dagegen erloschen wären. Dies hätte zweifellos negative Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel.
(15) - Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson, noch beim Gerichtshof anhängig, Nr. 57) dargelegt habe, darf die Rückwirkung nicht mit der unmittelbaren Wirkung einer Rechtsvorschrift verwechselt werden. Der Unterschied ergibt sich aus dem Zeitmaß des der Vorschrift unterliegenden Umstands. Bei der Rückwirkung wird die Vorschrift auf Situationen angewandt, die vor ihrem Inkrafttreten endgültig festlagen. Die unmittelbare Wirkung, die sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Prinzip Tempus regit actum entfaltet, liegt darin, daß die betreffende Vorschrift auf fortlaufende Situationen Anwendung findet; dies bedeutet, daß sich der zeitliche Anwendungsbereich einer Vorschrift auch auf die künftigen Wirkungen fortlaufender Situationen erstreckt, die in der Vergangenheit geschaffen wurden, jedoch vor Inkrafttreten der Vorschrift nicht endgültig festlagen. Eine derartige fortlaufende, nicht endgültig festliegende Situation wird durch den Beginn und die Fortdauer der Verwertung eines Werkes geschaffen, nachdem dieses gemeinfrei geworden ist. Gutgläubige Dritte können sich also nicht einfach darauf berufen, daß die Verwertung des Werkes als Umstand im Gange ist, der eine endgültig festliegende Situation begründet. Hätte dagegen die Verwertung vor dem Anwendungsbeginn der Richtlinie 93/98 geendet, wäre eine derartige endgültig festliegende Situation gegeben, deren Umkehr einer rückwirkenden Anwendung einer späteren Rechtsvorschrift gleichkäme.
Demnach kann die Situation gutgläubiger Dritter erst dann als endgültig festgelegt angesehen werden, wenn diese nicht einfach mit der Herstellung und Verwertung einer CD begonnen haben, sondern die hergestellten Stücke auch verkauft, d. h. die Erzeugnisse auf dem Markt abgesetzt haben. Die Frage einer gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstossenden rückwirkenden Anwendung ergäbe sich tatsächlich nur, wenn die Richtlinie 93/98 vorsehen würde, daß das Wiederaufleben der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte so weit geht, daß gutgläubige Dritte gezwungen werden, für die CD zu zahlen, die sie vor dem 1. Juli 1995 hergestellt, in den Verkehr gebracht und auf dem Markt abgesetzt haben. Diese Frage ergibt sich hier nicht, da sowohl aus dem Buchstaben als auch aus dem Geist der Richtlinie 93/98 hervorgeht, daß das Wiederaufleben der verwandten Rechte nicht die Erzeugnisse berührt, die vor der in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Frist abgesetzt wurden.
(16) - Hervorhebung von mir.
(17) - Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145).
(18) - Dritte hatten genauer gesagt die Möglichkeit, die CDs vom 1. Juli 1995 bis 25. Februar 1996 weiter herzustellen und die hergestellten Stücke vom 25. Februar bis 26. Mai 1996 frei in den Verkehr zu bringen.
(19) - In ihren Erklärungen bemerkt die italienische Regierung, vor dem Erlaß der streitigen Vorschriften seien die üblichen Kosten der Hersteller von Tonträgern, der Betrag ihrer Investitionen und die Gewinnmöglichkeiten berücksichtigt worden. Insbesondere sei zu sagen, daß die Herstellungskosten besonders niedrig seien, wenn es sich um gemeinfreie Werke handele, und diese Kosten praktisch den Reproduktionskosten (Herstellung der CD) entsprächen. Für die Amortisation der genannten Kosten genüge es daher, den Herstellern die Möglichkeit des Absatzes der Bestände innerhalb einer bestimmten Frist nach Wiederaufleben der verwandten Rechte einzuräumen und sie zugleich von der Zahlung einer Entschädigung an die Inhaber dieser Rechte zu befreien.
(20) - Es kann auch die Ansicht vertreten werden, daß sich Dritte, die ein gemeinfrei gewordenes musikalisches Werk gutgläubig genutzt haben, nicht in derselben Lage befinden wie die Nutzer eines literarischen Werkes, bei dem der Schutz des Urheberrechts erloschen ist. So kann auch nicht anhand der allgemeinen Grundsätze der Rechtsauslegung verlangt werden, daß verschiedenartige Fälle in gleicher Weise zu behandeln sind.
(21) - Urteil vom 22. September 1983 in der Rechtssache 159/82 (Verli-Wallace/Kommission, Slg. 1983, 2711).
(22) - Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnr. 35). Vgl. auch Urteile vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1), vom 14. April 1970 in der Rechtssache 68/69 (Brock, Slg. 1970, 171) und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84 (Licata/WSA, Slg. 1986, 2305).
(23) - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88 (Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33). Vgl. auch Urteile vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27) und vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen 424/85 und 425/85 (Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33).
(24) - Der nationale Gesetzgeber könnte den Betroffenen gegebenenfalls einen weitergehenden Schutz einräumen; er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
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