Schlußanträge des Generalanwalts
Ergebnis
1 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, die Fragen des Bundesvergabeamtes wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 2 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Vertragsabschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens den Vertrag abschließt (also die Zuschlagsentscheidung), trotz der Möglichkeit, die Rechtswirkungen des Nachprüfungsverfahrens nach Vertragsabschluß auf die Zuerkennung von Schadenersatz zu beschränken, in jedem Fall einem Verfahren zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen deren Nichtigerklärung erwirken kann.
2. Artikel 2 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665 ist dahin auszulegen, daß die darin beschriebenen Verpflichtungen dann so weit konkretisiert und bestimmt sind, daß der einzelne diese Verpflichtungen dem Mitgliedstaat in einem Verfahren mit Erfolg entgegenhalten kann, wenn der fragliche Mitgliedstaat bereits eine abschließende Regelung über die Zuständigkeit der für die Durchführung der Nachprüfungsschritte berufenen Überprüfungsinstanzen getroffen und Regeln für die einzelnen Überprüfungsschritte vorgesehen hat.
3. Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, muß den Schutz der durch die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge tragen, indem es gegebenenfalls von Amts wegen jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, ohne daß es die Beseitigung etwaiger nationaler Maßnahmen, die die unmittelbare und sofortiger Geltung der Gemeinschaftsnormen behindern, durch die zuständigen nationalen Stellen abwarten oder beantragen müßte.
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