Schlußanträge des Generalanwalts
Antrag
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse findet keine Anwendung auf den Fall, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der zuständigen nationalen Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 einen Antrag auf Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für zur Erstattungslagerung abgefertigte Ware gestellt hat und diesen Antrag noch vor der Entscheidung der Behörde zurückgezogen hat, um die Ware wieder in den freien Verkehr der Gemeinschaft zurückzuführen, den ursprünglich beantragten Betrag aber dennoch erhalten hat. Die nationale Zollverwaltung ist unter den genannten Umständen verpflichtet, die vom Ausführer gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellte Sicherheit freizugeben, ohne den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Zuschlag zu erheben. Der dem Ausführer als Ausfuhrerstattung im voraus gezahlte Betrag ist daher gemäß den nationalen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zurückzuzahlen.
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