Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußantrag
63. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Verordnung insofern ungültig ist, als sie eine Einreihung der fraglichen Waren in die Unterposition 4418 90 10 KN vorsieht, und daß solche Waren entsprechend ihrer Zusammensetzung in die Unterposition zur Position 4412 einzureihen sind, wenn die beiden äußeren Lagen in ihrer Dicke mit den Lagen von Sperr- oder Furnierholz vergleichbar sind; ansonsten sind sie in die Unterposition 4421 90 99 einzureihen.
64. Da das nationale Gericht aber nicht nach der zutreffenden Einreihung der fraglichen Waren gefragt hat, braucht der Gerichtshof vielleicht nur folgendes zu antworten:
Die Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist insofern ungültig, als sie die Einreihung von "Vierkanthölzern in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 KN vorsieht.
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