Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die uns heute beschäftigenden Vorabentscheidungsfragen sind vom Immigration Adjudicator des Vereinigten Königreichs im Rahmen einer Rechtsmittelverfahrens vorgelegt worden, in dem Herr Arben Kaba die Entscheidung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister; nachstehend: Secretary of State oder SSHD) angefochten hat, mit der sein Antrag auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war.
I - Maßgebliche Gemeinschaftsvorschriften
2 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nachstehend: Verordnung)(1) bestimmt:
"1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
2. Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung lautet:
"Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen :
a) sein Ehegatte ..."
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (nachstehend: Richtlinie)(2) steht Angehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen ein Recht auf Einreise in die anderen Mitgliedstaaten "... bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ..." zu. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß "bei Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ein Sichtvermerk für die Einreise verlangt werden kann und daß die Mitgliedstaaten diesen Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen gewähren".
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie steht den Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als des Herkunftsstaats zu, falls sie eine Aufenthaltserlaubnis vorzeigen können(3). Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie muß die Aufenthaltserlaubnis "eine Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an haben und ohne weiteres verlängert werden können".
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie wird "[e]inem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ... ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet".
II - Der nationale rechtliche Rahmen
A - Maßgebliche Rechtsvorschriften
3 Einreise und Aufenthalt sind im Vereinigten Königreich u. a. im Immigration Act von 1971 (Einwanderungsgesetz; nachstehend: Immigration Act)(4), in der Immigration (European Economic Area) Order von 1984 (Einwanderungsverordnung [Europäischer Wirtschaftsraum]; nachstehend: EEA Order)(5), die britische Staatsangehörige und ihre Familien nicht betrifft und mit der das Vereinigte Königreich u. a. die Richtlinie umgesetzt hat, und in den United Kingdom Immigration Rules von 1994 (Einwanderungsregelung; nachstehend: Immigration Rules)(6) geregelt, mit denen der Secretary of State - aufgrund der ihm gemäß Section 3(2) des Immigration Act übertragenen Befugnis - den Verwaltungsbehörden Anweisungen für die Durchführung der Einwanderungsgesetze bei Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erteilt hat(7).
B - Aufenthaltserlaubnis (leave to remain)
4 Aufgrund des Immigration Act sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs berechtigt, ohne Erlaubnis oder Beeinträchtigungen im Land zu leben sowie dort ein- und umherzureisen: sie besitzen das "Heimrecht" (right of abode)(8). Anders als Gemeinschaftsangehörige (vgl. unten Nr. 11) dürfen Angehörige von Drittstaaten, denen dieses Recht nicht zusteht, im Vereinigten Königreich erst leben, arbeiten und dort verbleiben, wenn sie zuvor eine Erlaubnis erhalten haben(9). Wer nicht britischer Staatsangehöriger ist, kann eine Einreiserlaubnis oder, falls er sich bereits im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befindet, eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten(10).
5 Diese Erlaubnis kann von Bedingungen nur abhängig gemacht werden, wenn sie (für Einreise oder für Aufenthalt) befristet erteilt wird (hierzu gehören zum Beispiel Beschränkungen bei den Arbeitstätigkeiten, die der Erlaubnisinhaber im Vereinigten Königreich ausüben darf, oder die Pflicht, sich selbst zu unterhalten oder über eine Wohnung zu verfügen, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen)(11). Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Betreffende sich nicht an die Bedingungen hält oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen(12).
1. Sonderfall: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (indefinite leave to remain)
6 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die sich an diesem Verfahren beteiligt, legt dar, daß der Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinerlei Bedingungen, Einschränkungen oder Bindungen unterliege und daß die Erlaubnis ihm nicht entzogen werden dürfe; in Ausnahmefällen könne er, wenn er nicht britischer Staatsangehöriger sei, aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden(13). Üblicherweise werde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - wenn die übrigen Vorausssetzungen vorlägen - nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von vier Jahren im Vereinigten Königreich erteilt. Für unsere Zwecke ist von den Fällen, in denen ein Einwanderer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, von besonderem Interesse der Fall, daß jemand als Inhaber einer Arbeitserlaubnis in das Vereinigte Königreich eingereist ist, falls er u. a. die Bedingung erfuellt, daß er die Arbeitstätigkeit, aufgrund der er einreisen durfte, vier Jahre lang im Vereinigten Königreich fortgesetzt hat(14). In bestimmten Fällen kann allerdings die Erlaubnis früher erteilt werden, nämlich bei zwölf Monaten statt vier Jahren Aufenthalt. Das gilt insbesondere, soweit hier von Belang, wenn der Antragsteller oder der Ehegatte einer Person im Vereinigten Königreich "anwesend und seßhaft" (present and settled) ist.
7 Nach der Regelung des Artikels 33 Absatz 2A des Immigration Act gilt eine Person als im Vereinigten Königreich «seßhaft», wenn sie sich dort gewöhnlich aufhält, ohne daß für sie aufgrund der Einwanderungsbestimmungen irgendeine Einschränkung bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts gilt(15). Abgesehen von den britischen Staatsangehörigen, die sich dort gewöhnlich aufhalten(16), zählen zu den im Vereinigten Königreich "seßhaften" Personen auch die Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der vom vorlegenden Gericht zitierten nationalen Rechtsprechung ist ein Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft, der Wohnsitz im Vereinigten Königreich nimmt, deshalb noch nicht im Sinne von Artikel 33 Absatz 2A des Immigration Act dort "seßhaft"(17).
2. Sonderfall: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person (Paragraph 287 der Immigration Rules)
8 Paragraph 287 der Immigration Rules - mit der Überschrift "Voraussetzungen [für die Erteilung] der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person" - bestimmte in der Fassung, die zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit galt:
"Die Voraussetzungen für die unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt für den Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und seßhaft ist, sind:
(i) Der Antragsteller wurde für die Dauer von zwölf Monaten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgenommen ... und hat sich dort zwölf Monate als Ehegatte einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person aufgehalten;
(ii) der Antragsteller ist immer noch Ehegatte der Person, mit Rücksicht auf die ihm die Einreise gestattet wurde ..., und die Ehe besteht noch;
(iii) Beide Ehepartner beabsichtigen, ständig als Eheleute zusammenzuleben."
9 Die britische Regierung weist darauf hin, daß die Worte "im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgenommen" in Paragraph 287 im Kontext der Immigration Rules nur verstanden werden dürften als "im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs infolge der Erteilung einer Einreiserlaubnis aufgenommen", wie sie in Paragraph 281 der Immigration Rules mit der Überschrift "Voraussetzungen für die Erlaubnis der Einreise in das Vereinigte Königreich mit dem Zweck der Aufenthaltnahme als Ehegatte einer dort lebenden und seßhaften Person ..."(18) geregelt sei. Die Erlaubnis zur Einreise zum Zwecke der Aufenthaltnahme im Vereinigten Königreich wird nach positivem Abschluß der Nachforschung der Verwaltung erteilt, bei der geprüft wird, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 281 der Immigration Rules erfuellt. Diese Voraussetzungen weichen zum Teil ab von denen - aufgrund von Artikel 3 der Richtlinie in die EEA Order aufgenommenen - für die Einreise in das Vereinigte Königreich von Wanderarbeitnehmern eines Landes, das Mitglied des europäischen Wirtschaftsraums (nachstehend: EWR) ist, sowie ihrer Familienangehörigen, auch wenn diese Angehörige eines Drittstaats sind(19):
"(i) Der Antragsteller [auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis zwecks Aufenthaltnahme im Vereinigten Königreich] ist Ehegatte einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person ...;
(ii) die Ehe ist nicht hauptsächlich geschlossen worden, um die Einreiseerlaubnis für das Vereinigte Königreich zu erhalten;
(iii) die Eheleute kennen sich persönlich;
(iv) beide Ehepartner beabsichtigen, ständig als Eheleute zusammenzuleben ...;
(v) die Ehepartner und alle von ihnen zu unterhaltenden Personen verfügen über angemessenen Wohnraum, ohne Sozialhilfe für den Wohnraum zu beanspruchen, der in ihrem Eigentum oder ihnen ausschließlich zur Verfügung steht;
(vi) die Ehepartner sind imstande, für angemessenen Unterhalt für sich selbst und von ihnen zu unterhaltende Personen ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu sorgen ..."
10 Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person wird, da sie von irgendwelchen Bindungen oder Beschränkungen unabhängig ist, nicht unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die "anwesende und seßhafte" Person später eine Arbeitstätigkeit im Vereinigten Königreich aufgibt. In diesem Sinne läßt sich sagen, daß die Lage der im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person der eines britischen Staatsangehörigen angeglichen wird, der dort lebt, ausgenommen lediglich die Ausweisung, um die es aber im vorliegenden Verfahren nicht geht. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann ferner das Vorspiel einer Einbürgerung als britischer Staatsangehöriger sein(20).
C - Aufenthaltsrecht (right of residence)
11 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats des EWR (nachstehend: EWR-Angehöriger) hat wie britische Staatsangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich, ohne eine Erlaubnis zu benötigen(21). Der EWR-Angehörige darf sich indessen, ohne einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Immigration Act zu bedürfen, nur so lange im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreich aufhalten, wie er "berechtigte Person" (qualified person) ist(22). So weist, um ein für die vorliegende Sache interessantes Beispiel anzuführen, auch der EWR-Angehörige diese Berechtigung auf, der im Vereinigten Königreich einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht(23). Die Familienangehörigen eines EWR-Angehörigen dürfen sich ihrerseits so lange im Vereinigten Königreich aufhalten, ohne einer besonderen Erlaubnis zu bedürfen, als sie "Angehörige der Familie einer berechtigten Person" bleiben(24). Der Angehörige eines Drittlandes, der mit einem EWR-Angehörigen verheiratet ist, verliert daher das Aufenthaltsrecht, sobald der Ehegatte aufhört, eine "berechtigte Person" zu sein, was zum Beispiel der Fall ist, wenn dieser - um das genannte Beispiel wieder aufzunehmen - keiner Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich mehr nachgeht, oder bei einer Scheidung der Ehe(25). Ein im Vereinigten Königreich ansässiger EWR-Angehöriger, der nicht mehr "berechtigte Person" ist, oder dessen Familienangehöriger muß eine Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis beantragen(26) und kann aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden(27).
12 Der "berechtigten Person" und ihren Familienangehörigen wird bei Vorlage der in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführten Dokumente (vgl. Fußnote 3) eine Aufenthaltserlaubnis (oder -bescheinigung) erteilt. Der Angehörige eines Drittlandes muß als Ehegatte eines EWR-Angehörigen, der eine "berechtigte Person" ist, insbesondere nachweisen, daß er zu dessen Familie gehört(28).
D - Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (permission to remain indefinitely) für Angehörige eines Mitgliedstaats des EWR und ihre Familienangehörigen (Paragraph 255 der Immigration Rules)
13 Da Gemeinschaftsangehörige und ihre Familienmitglieder keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen(29), ist für sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht vorgesehen. Außerdem sehen die britischen Einwanderungsgesetze vor, daß nach Ablauf einer bestimmten Zeit (des Aufenthalts) im Vereinigten Königreich auch ein EWR-Angehöriger und seine Familienangehörigen den Status einer "seßhaften" Person im Sinne von Artikel 33 Absatz 2A des Immigration Act erwerben können. Sie können eine Erlaubnis erhalten, deren Wirkungen denen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entsprechen. Die britische Einwanderungsregelung weist nämlich eine Vorschrift auf, die speziell festlegen soll, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die in den persönlichen Anwendungsbereich der EEA Order fällt, die Seßhaftigkeit im Vereinigten Königreich erlangen kann und damit ein Aufenthaltsrecht erhält, das über das nach der EEA Order (und der Richtlinie) mögliche hinausgeht.
Im Abschnitt Seßhaftigkeit (Settlement) der Immigration Rules bestimmte Paragraph 255 in der Fassung, die zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit galt: "Ein EWR-Staatsangehöriger (der nicht Student ist) oder der Familienangehörige einer solchen Person, dem eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ebensolche Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt wurde und der sich im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der EEA Order 1994 vier Jahre lang aufgehalten hat und sich weiterhin dort aufhält, kann auf Antrag einen Vermerk auf seiner Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbescheinigung (je nach Lage des Falles) erhalten, der die Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich bescheinigt."
14 Nach der nationalen Rechtsprechung, die das vorlegende Gericht anführt, sind die Wirkungen, die nach der britischen Regelung mit der "permission to remain indefinitely" (Paragraph 255 der Immigration Rules) und der "indefinite leave to remain" (Paragraph 287 der Immigration Rules) verknüpft sind, gleichwertig. In beiden Fällen ist das damit anerkannte Aufenthaltsrecht unabhängig von irgendeiner Bindung, Pflicht oder Beschränkung. Im wesentlichen erlangt man immer den Status einer im Vereinigten Königreich "seßhaften" Person(30) und kommt damit in den Genuß eines Rechts, das dem "Heimrecht" (right of abode) der britischen Staatsangehörigen nahekommt (wenn auch nicht mit ihm identisch ist: nur letztgenannte können nicht ausgewiesen werden, vgl. Nr. 6 dieser Schlußanträge und insbesondere Fußnote 13). Bei der Formulierung der zweiten Vorabentscheidungsfrage verwendet das vorlegende Gericht den Ausdruck "indefinite leave to remain" unterschiedslos im Zusammenhang mit Paragraph 255 wie mit Paragraph 287 der Immigration Rules.
III - Sachverhalt und Ausgangsverfahren
15 Herr Kaba, ein Kosovo-Albaner, kam am 5. August 1991 in das Vereinigte Königreich und beantragte eine Einreiseerlaubnis (leave to enter) für einen einmonatigen Aufenthalt. Der Antrag wurde abgewiesen. Ihm wurde jedoch gestattet, vorläufig in das Vereinigte Königreich einzureisen mit der Auflage, das Land am nächsten Tag zu verlassen. Am 25. Februar 1992 stellte Herr Kaba, der das Vereinigte Königreich nicht verlassen hatte, einen Asylantrag. Am 4. Mai 1994 heiratete er die französische Staatsangehörige Virginie Michonneau, die er im Sommer des Vorjahres kennengelernt hatte, als diese im Vereinigten Königreich als Au-pair-Mädchen gearbeitet hatte. Am 7. November 1994 erhielt Frau Michonneau - die das Vereinigte Königreich vorübergehend verlassen und nach ihrer Rückkehr einen Arbeitsplatz gefunden hatte - eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 2. November 1999. Auch Herr Kaba erhielt auf seinen Antrag am 28. November 1994 eine Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich bis zum 2. November 1999. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Herrn Kaba wurde von der zuständigen britischen Einwanderungsbehörde (Home Office Immigration and Nationality Directorate; nachstehend: IND) wie folgt begründet: "Zur Zeit ist einzige Grundlage Ihres Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich, daß Sie Ehegatte eines hier wohnhaften Gemeinschaftsangehörigen sind. Diese Behörde muß informiert werden, wenn Ihre Ehefrau beschließt, das Vereinigte Königreich zu verlassen, oder ihre Rechte nach dem Vertrag hier nicht mehr ausübt. Sollten Sie dann beschließen, ohne Ihre Ehefrau im Vereinigten Königreich zu bleiben, müssen Sie selbst die erforderlichen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nach den geltenden Einwanderungsgesetzen erfuellen"(31). Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nahm Herr Kaba den Asylantrag zurück.
16 Am 23. Januar 1996 beantragte Herr Kaba eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (indefinite leave to remain). Auf der Grundlage, daß eine solche Erlaubnis eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellt, daß diese Vorschrift jede Diskriminierung zwischen Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats und Gemeinschaftsangehörigen untersagt, daß Paragraph 287 der Immigration Rules eine Wartefrist von nur zwölf Monaten vorsieht, bis der Ehegatte eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wollte Herr Kaba als Ehegatte einer Gemeinschaftsangehörigen ebenso wie Ehegatten britischer Staatsangehöriger behandelt werden. Unter Hinweis darauf, daß Frau Michonneau bereits im November 1994 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, stellte sich Herr Kaba auf den Standpunkt, daß er die Aufenthaltsvoraussetzung nach Paragraph 287 der Immigration Rules erfuelle, weil seine Ehefrau, wie er meinte, seit mehr als zwölf Monaten eine "im Vereinigten Königreich lebende und so gut wie seßhafte Person" sei. Das für die "Seßhaftigkeit" vorgeschriebene Erfordernis - nämlich die Zurücklegung einer Aufenthaltszeit von vier Jahren im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs - sei ein diskriminierendes Hindernis für die Beanspruchung der besagten sozialen Vergünstigung und dürfe daher zu Lasten eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich im Vereinigten Königreich aufhalte und dort sein Recht nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ausübe, und damit auch gegenüber dessen Ehegatten nicht angewandt werden.
17 Mit Schreiben vom 9. September und 3. Oktober 1996 lehnte das IND diesen Antrag ab, weil der Ehegatte des Antragstellers die Voraussetzung der Zurücklegung der Mindestaufenthaltszeit im Vereinigten Königreich (von vier Jahren) nach Paragraph 255 der Immigration Rules nicht erfuelle. Das IND hat diese Entscheidung wie folgt begründet:
"[Sie] haben als Inhaber einer Aufenthaltsbescheinigung für die Dauer von fünf Jahren, der sich gemäß der EEA Order vier Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten hat und dies weiterhin tut, einen Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich gestellt. Da Ihre Ehefrau, eine EWR-Angehörige, sich nur insgesamt ein Jahr und zehn Monate in der erforderlichen Eigenschaft als Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, haben Sie nach Auffassung des Ministers die Voraussetzungen des Paragraph 255 der Immigration Rules (HC 395) nicht erfuellt, so daß eine Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht ergehen kann. Er lehnt Ihren Antrag daher ab."(32)
18 Herr Kaba focht diese Entscheidung mit einer Klage beim Immigration Adjudicator an, um dessen Vorlage es im vorliegenden Verfahren geht. Hierbei brachte er im wesentlichen die gleichen Gründe vor, die er im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis dem IND vorgetragen hatte. Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Ehegatten vom Tage der Eheschließung ab zusammen gewohnt haben und die Ehefrau weiterhin im Vereinigten Königreich gearbeitet hat. Nach Eingang des Vorlagebeschlusses bei der Kanzlei des Gerichtshofes sind Herr Kaba und Frau Michonneau allerdings geschieden worden.
IV - Inhalt der Vorabentscheidungsfragen
19 Um den Rechtsstreit zwischen Herrn Kaba und dem Secretary of State entscheiden zu können, hat der Immigration Adjudicator dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt das Recht auf Beantragung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich und das Recht auf Behandlung dieses Antrags eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dar?
2. Stellt es eine rechtswidrige, gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 verstoßende Diskriminierung dar, daß die Ehegatten von EG-Staatsangehörigen sich vier Jahre lang im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich gestellt und behandelt werden kann (Paragraph 255 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395), während sich die Ehegatten von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und die Ehegatten von Personen, die im Vereinigten Königreich leben und dort auf Dauer seßhaft sind, zwölf Monate dort aufgehalten haben müssen, bevor ein solcher Antrag gestellt werden kann (Paragraph 287 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395)?
20 Die Notwendigkeit einer Auslegung der genannten Vorschriften im Wege der Vorabentscheidung ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus der Unsicherheit, die der Gerichtshof mit den Urteilen Reed(33) und Singh(34) geschaffen haben soll. Im Urteil Reed hat der Gerichtshof entschieden, daß das Recht des ledigen Partners eines Wanderarbeitnehmers, mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, eine soziale Vergünstigung für den Arbeitnehmer selbst darstellt. Diese Vergünstigung darf daher, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern zugestanden wird, den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, nicht verweigert werden, weil dies eine gemäß Artikel 7 (Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union und jetzt nach Änderung Artikel 12 EG) und 48 EG-Vertrag sowie auch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verbotene Diskriminierung wäre(35).
Im Urteil Singh hat der Gerichtshof aber auch festgehalten, daß es "[n]ach den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag [letzterer nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] ... den Mitgliedstaaten im übrigen auch nicht verwehrt [ist], auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger sind, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht"(36).
V - Beantwortung der Vorlagefragen
A - Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
1. Vorbemerkung
21 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage soll im wesentlichen in Erfahrung gebracht werden, ob das Recht auf unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ist. Das vorlegende Gericht formuliert die Frage in dieser Weise, weil seiner Meinung nach keine andere Möglichkeit besteht, das Gericht mit dem Problem zu befassen, ob sich Kaba unter den Umständen des gegebenen Falls auf ein Recht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts berufen kann. Die einzig mögliche Rechtsgrundlage für sein Begehren in dieser Rechtsordnung soll nämlich das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verankerte Verbot der Diskriminierung sein; folglich soll der einzige Weg, sich gegenüber der Weigerung des IND durchzusetzen, in der Schlußfolgerung bestehen, daß sich das beanspruchte Recht als "soziale Vergünstigung" im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Das ist der Gedankengang des Vorlagebeschlusses. Ich halte es für sinnvoll, vor der Prüfung dieses Problems eine kurze Zusammenfassung der Regelung darzustellen, die die Gemeinschaftsrechtsordnung gegenwärtig dem Bereich der Aufenthaltsrechte widmet.
2. Die Aufenthaltsrechte der Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft nach der Gemeinschaftsrechtsordnung
22 Die EEA Order, die u. a. die Richtlinie umsetzt, erkennt, wie bereits ausgeführt (vgl. Nr. 11 dieser Schlußanträge), das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nur "berechtigten Personen" zu, solange diese Berechtigung weiterbesteht, sowie einigen Mitgliedern ihrer Familie (Ehegatte, Verwandte absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt)(37). Der Vertrag und die Richtlinie gewähren nämlich denjenigen, die sich, gegebenenfalls mit ihren Familienangehörigen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, lediglich ein Aufenthaltsrecht, das durch die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 "bedingt" ist(38): Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten auf, ein Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen anzuerkennen (vgl. Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag). Gemäß Artikel 7 der Richtlinie kann die Aufenthaltserlaubnis (die allerdings das entsprechende Recht nur feststellt und belegt)(39) beim Verlust der Beschäftigung entzogen werden, wenn dieser unfreiwillig ist oder nicht auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruht. Der Gerichtshof hat klargestellt, daß das Recht nach Artikel 48 zwar die Möglichkeit umfaßt, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitssuche frei zu bewegen und aufzuhalten, die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindert, die Dauer eines solchen Aufenthalts in vernünftiger Weise - z. B. auf sechs Monate - zu begrenzen(40) oder ihn ganz auszuschließen, wenn der Wanderarbeitnehmer keinerlei Aussicht auf Beschäftigung hat(41).
23 Ähnliche Vorschriften betreffen die Rechte nach den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (letzterer nach Änderung jetzt Artikel 49 EG). Es genügt hier, auf die Bestimmungen der Richtlinie 73/148/EWG (nachstehend: Richtlinie 73/148) hinzuweisen(42). Außerdem schreibt Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 73/148 - um die vollständige Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten (vgl. die zweite Begründungserwägung der Richtlinie) - die Anerkennung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts von Gemeinschaftsangehörigen und ihrer Familienangehörigen vor, die sich in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat niederlassen, um dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (soweit Beschränkungen dieser Tätigkeit aufgrund des Vertrages beseitigt worden sind). Jedoch setzt diese Vorschrift (ganz wie Artikel 52) stets die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Aufenthaltsberechtigten selbst voraus(43). Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehr sieht die Gemeinschaftsrechtsordnung sowohl für die Erbringer als auch für die Empfänger von Dienstleistungen ein Aufenthaltsrecht vor; auch hier wird also auf den wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit abgestellt, die mit der Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat zusammenhängt; Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 73/148 entspricht nämlich "[f]ür Leistungserbringer und Leistungsempfänger ... das Aufenthaltsrecht der Dauer der Leistung"(44).
24 Dann sind da die Richtlinien, mit denen die Freizügigkeit von Personen geregelt wird, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (nachstehend: Aufenthaltsrichtlinien)(45). Aber auch diese Richtlinien fordern, wenn sie ihrerseits ein Aufenthaltsrecht begründen, daß bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind (und erfuellt bleiben), wie etwa das Bestehen einer Krankenversicherung und der Besitz ausreichender Mittel, um zu vermeiden, daß zuwandernde Gemeinschaftsbürger (und die von ihnen unterhaltenen Personen) während ihres Aufenthaltes der Sozialhilfe des aufnehmenden Mitgliedstaats zur Last fallen(46).
25 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung - in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (nachstehend: Verordnung Nr. 1251/70)(47) und der Richtlinie 75/34/EWG (nachstehend: Richtlinie 75/34)(48) - außerdem als Ergänzung der vom Vertrag garantierten Freizügigkeit der Personen bzw. des durch die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedingten Aufenthaltsrechts - und in ganz besonderen Fällen, die nichts mit dem zu tun haben, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist - das Recht unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger (und ihrer Familienangehörigen) vorsieht, sich nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit auf Dauer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten(49).
26 Schließlich sieht die Gemeinschaftsrechtsordnung für alle Gemeinschaftsbürger (und ihre Familienangehörigen), die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen, gleichgültig, ob sie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind oder nicht, Begrenzungen für das Recht des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats vor. Diese Grenze wird durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gebildet und ist in den Artikeln 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) und in drei Richtlinien zur Anpassung der nationalen Vorschriften geregelt, die ebenfalls aus den besagten Gründen eine Sonderregelung für die Ausweisung von Ausländern treffen (nachstehend: Abschiebungsrichtlinien)(50).
3. Der Begriff soziale Vergünstigung
27 Entsprechend dem vorstehend Gesagten bleibt festzuhalten, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung im vorliegenden Fall Herrn Kaba keinerlei unbefristetes Aufenthaltsrecht für das Vereinigte Königreich zugesteht. Es gibt, genauer gesagt, keine Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts, die dem Betreffenden ein solches Recht ausdrücklich und unmittelbar übertragen würden. Richtigerweise beschränkt sich daher das vorlegende Gericht darauf, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Herrn Kaba sozusagen mittelbar das Recht auf ständigen Aufenthalt im Aufnahmestaat zugesprochen werden könnte, falls der Gerichtshof nämlich entscheiden sollte, daß das Recht, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, und das Recht auf Prüfung eines solchen Antrags (natürlich nur, wenn ihm entsprochen würde) eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellen. Genau dies ist die Frage, die ich nunmehr prüfen werde. Nur eine Bejahung dieser Frage könnte naturgemäß zur Prüfung der zweiten Frage führen, mit der der Immigration Adjudicator wissen will, ob die Unterschiedlichkeit der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen - je nachdem, ob der Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom Ehegatten eines britischen Staatsangehörigen (bzw., was in diesem Verfahren auf dasselbe hinausläuft, einer "anwesenden und seßhaften" Person) gestellt wird oder aber vom Ehegatten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats - als Diskriminierung bei der Ausübung eines Rechts, dessen Rechtsnatur als soziale Vergünstigung feststuende, zu betrachten und folgerichtig als Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung zu bewerten wäre.
28 Um die erste Frage zutreffend einzuordnen und zu lösen, ist meines Erachtens mit Ihrer Rechtsprechung davon auszugehen, daß ... die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 1612/68 bezweckten Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Freiheit und Menschenwürde es erforderlich macht, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu schaffen(51). Insoweit hat es der Gerichtshof als unerläßlich angesehen, daß dem Arbeitnehmer und seinen Familienangehörigen die gleichen sozialen Vergünstigungen gewährt werden, wie sie der Aufnahmestaat seinen eigenen Staatsangehörigen zugesteht(52). Das bedeutet dann auch, daß, wenn die Ziele der Gemeinschaftsrechtsordnung voll verwirklicht werden sollen, ... der Begriff der sozialen Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 nicht eng ausgelegt werden darf(53). Übrigens hat der Gerichtshof einen recht weiten Begriff der sozialen Vergünstigung zugrunde gelegt; in ständiger Rechtsprechung ist dieser Begriff "auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt ... worden", so daß er nunmehr "alle Vergünstigungen umfaßt, $die, ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht, den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern`"(54).
29 Zu den zahlreichen Vorteilen, die der Gerichtshof als soziale Vergünstigungen eingestuft hat, zählen einige wirtschaftlicher Art, die den Arbeitnehmer selbst unmittelbar(55) oder auch nur mittelbar betreffen, weil sie in erster Linie ihren Familienangehörigen gewährt werden(56), andere nichtwirtschaftlicher Art(57) sowie solche, die Familienangehörigen des Arbeitnehmers zugute kommen und sich von denen unterscheiden, die diesem selbst zustehen könnten(58). Eine soziale Vergünstigung bleibt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, eine solche, auch wenn der Wanderarbeitnehmer, der sie zugunsten seiner Familie beantragt hatte, inzwischen verstorben ist(59). Die Regelung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung deckt bei diesem Verständnis mittlerweile eine Reihe vielfältiger und recht unterschiedlicher Sachverhalte. Im Urteil Reed etwa hat der Gerichtshof verneint, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dem Wanderarbeitnehmer das Recht verleihen könnte, unverheiratet mit seinem Lebensgefährten zusammen zu wohnen (Randnr. 16). Er hat indessen das Recht das Recht der Arbeitnehmer des Aufnahmestaats nach dessen nationalen Vorschriften als soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung eingestuft (Randnr. 28). Aufgrund des Diskriminierungsverbots hat damit der Gerichtshof den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung auf eine Person ausgedehnt, die nach Gemeinschaftsrecht kein "Familienangehöriger" des Wanderarbeitnehmers war.
4. Der Begriff soziale Vergünstigung und das unbefristete Aufenthaltsrecht
30 Nach Auffassung von Herrn Kaba stellt das Recht auf unbefristeten und bedingungsfreien Aufenthalt des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine "soziale Vergünstigung" dar. Zwar komme dies unmittelbar nur dem Inhaber des Aufenthaltsrechts zugute, doch ziehe aus diesem Recht konkret, wenn auch nur mittelbar, auch der arbeitende Ehegatte Nutzen(60). Das Vereinigte Königreich hält dem entgegen, daß die praktischen Vorteile aus dem unbefristeten (und bedingungsfreien) Aufenthaltsrecht, das einer Person zugestanden würde, die wie Herr Kaba nicht mit einem eigenständigen Aufenthaltsrecht im Sinne des Gemeinschaftsrechts ausgestattet wäre, erst bei Sachverhalten zu Tage träten, die mit dem Gemeinschaftsrecht nichts zu tun hätten und daher außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung und insbesondere des Artikels 7 Absatz 2 verblieben. Diese Vorteile kämen erst dann zum Tragen, wenn der andere Ehegatte, d. h. der Wanderarbeitnehmer, diesen Status verliere (zum Beispiel bei Rückkehr in sein Herkunftsland), oder wenn der Familienangehörige nach Erwerb des besagten Rechts beabsichtige, die Einbürgerung als britischer Staatsangehöriger zu beantragen. Das hier streitige Recht könne mit anderen Worten nicht als soziale Vergünstigung betrachtet werden, weil es sich nicht um eine Vergünstigung oder einen Vorteil handele, dessen Erstreckung auf die Wanderarbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats "... als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern" (vgl. Nr. 28 dieser Schlußanträge).
31 Die Bemerkungen der britischen Regierung zu dem hier behandelten Punkt überzeugen mich nicht. Die praktischen Vorteile aus dem Aufenthaltsrecht, das der Kläger des Ausgangsverfahrens für sich in Anspruch nimmt, bestehen bereits während der Ehe und konkretisieren sich nicht erst bei Scheidung oder dann, wenn der Wanderarbeitnehmer das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verläßt oder aufhört, "berechtigte Person" zu sein, oder wenn sich der Familienangehörige mit der Absicht trägt, britischer Staatsangehöriger zu werden. Die Befugnis einer der Ehegatten, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf Dauer und bedingungsfrei - d. h. auch unabhängig davon, daß der andere Ehegatte den Status als "berechtigte Person" bewahrt - aufzuhalten, kann, wie mir scheint, zu einer besseren Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie in die Gesellschaft des Aufnahmestaats beitragen und damit dem Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer förderlich sein. Das unbefristete Aufenthaltsrecht garantiert eine größere Stabilität und eine bessere "Planung" der Familie und fördert die Mobilität der Arbeitnehmer, gerade weil es ihnen gestattet, im aufnehmenden Staat Lebensumstände vorzufinden, die soweit wie möglich denen in ihrem Herkunftsstaat gleichen. Dies stellt meines Erachtens eine konkrete Verwirklichung des in der fünften Begründungserwägung der Verordnung verlautbarten Ziels dar, alle Hindernisse zu beseitigen, die sich der Integration der Familie im Aufnahmeland entgegenstellen(61).
32 Das Vereinigte Königreich will dem Gerichtshof nahebringen, daß die soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung bestimmungsgemäß ein Ende nehme, wenn der Betreffende die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer verliere oder, falls es sich um Vergünstigungen zugunsten der Familienangehörigen handele, wenn die Verwandtschaftsbeziehung zu dem Wanderarbeitnehmer ende. Die von Herrn Kaba in Anspruch genommene soziale Vergünstigung bestehe demgegenüber darin, ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht zu besitzen, das weder beendet werde, wenn der Ehegatte nicht mehr Wanderarbeitnehmer sei, noch dann, wenn das Eheband zwischen diesem und der betreffenden Person aufgelöst werde.
33 Angesichts dieser Erwägungen muß darauf hingewiesen werden, daß sich der Vertrag offensichtlich an dem Ziel orientiert, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit sicheren und wirksamen Garantien auszustatten, deren wichtigste die Beseitigung auch nur leichter Hindernisse(62) ist, die deren Ausübung beeinträchtigen könnten. Dieser hervorragenden Bedeutung entspricht, wie ich bereits gesagt habe, das Verständnis des Begriffs der sozialen Vergünstigungen auf Seiten des Gerichtshofes, die jeder Mitgliedstaat den Angehörigen anderer Gemeinschaftsstaaten (einschließlich ihrer Familienangehörigen(63)) wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren muß. Im übrigen folgt nach Meinung des Gerichtshofes "... aus [dem] Gesamtzusammenhang [dieser Verordnung], daß ... die Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen in jeder Hinsicht von Bedeutung ist"(64). Das Problem, mit dem wir uns hier zu befassen haben, entsteht, weil der Ehegatte eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die dem Antragsteller auch dann zusteht, wenn der Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und wenn das Eheband nicht mehr besteht. Ich sehe nun keinen Grund für die Annahme, daß die Erstreckung einer solchen Vergünstigung auf den Ehegatten des Gemeinschaftsbürgers eine Fallgestaltung wäre, die notwendig außerhalb des Bereichs angesiedelt wäre, in dem der in der Verordnung verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung wirksam werden könnte. Insbesondere sehe ich keine Gründe für die Behauptung, daß die von Herrn Kaba beanspruchte Vergünstigung - gerade weil sie ohne Begrenzung ein für allemal gewährt wird und nicht von der fortdauernden Erfuellung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist - nicht als eine soziale Vergünstigung betrachtet werden könne, wie sie die Verordnung im Auge hat. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes scheint in eine andere Richtung zu gehen, wie sich mehreren Urteilen entnehmen läßt. "Im Rahmen des Artikels 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 [verliert] [m]it der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch ... diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann ..."(65) In den Urteilen Lair und Meints hat der Gerichtshof festgestellt, daß bestimmte soziale Vergünstigungen in Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit den Wanderarbeitnehmern gegebenenfalls auch dann zustehen, wenn diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen(66). Im Urteil Cristini hat der Gerichtshof festgestellt: "Haben die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Inländers Anspruch auf diese Karte [einer nationalen Eisenbahngesellschaft mit Anspruch auf Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien], falls der Vater deren Erteilung vor seinem Tod beantragt hatte, dann darf es keinen Unterschied machen, daß der verstorbene Vater ein Wanderarbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat war. Geist und Zweck der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer würde es zuwiderlaufen, wollte man den Hinterbliebenen eine solche Vergünstigung nach dem Tode des Arbeitnehmers entziehen, obgleich sie den Hinterbliebenen eines Inländers gewährt wird" (Randnrn. 15 und 16). Und nicht nur das. Im Urteil Echternach und Moritz ist eine nationale Vorschrift als diskriminierend behandelt worden, die dem Sohn eines Wanderarbeitnehmers die Finanzierung seiner Studien verweigerte, nachdem sein Vater in sein Herkunftsland zurückgekehrt war(67). Auf der Grundlage dieser Aussagen des Gerichtshofes scheint mir, gesagt werden zu müssen, daß es weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist, wenn man Ehegatten von Wanderarbeitnehmern das Recht auf unbefristeten Aufenthalt entzieht, sobald irgendein Element dieses Tatbestandes wegfällt(68).
34 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sich neben dem Vereinigten Königreich an diesem Verfahren beteiligt hat, hat eine These vorgetragen, die im Kern, wenn auch auf anderem Wege, zu Ergebnissen führt, die denen des Vereinigten Königreichs entsprechen. Das von Herrn Kaba beanspruchte Recht soll außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung liegen. Da die Familienangehörigen, die vom Wanderarbeitnehmer zu unterhalten seien, mittelbar oder aufgrund einer Reflexwirkung in den Genuß der dem Wanderarbeitnehmer zustehenden Gleichbehandlung kämen(69), meint die Kommission, daß ihnen nur Rechte zustehen könnten, die den dem Wanderarbeitnehmer selbst zugestandenen entsprechen. Herr Kaba aber mache auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots ein unbefristetes Aufenthaltsrecht geltend, d. h. ein Recht, das weiter gehe als das seiner Ehefrau selbst zustehende nach Artikel 48. Diese müsse nämlich, um nicht den Status der "berechtigten Person" zu verlieren, die von der Gemeinschaftsrechtsordnung (und von der EEA Order) festgelegten Grenzen beachten und folglich weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
35 Entsprechend der Regelung der Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules und entgegen dem Standpunkt der Kommission halte ich es nicht für zutreffend, die Rechtmäßigkeit des Antrags von Herrn Kaba deshalb zu verneinen, weil das von ihm beanspruchte Recht weiter gehe als das Recht, das seiner Ehefrau nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, der Richtlinie und der EEA Order zustehe. In Wirklichkeit kann diesem Argument leicht entgegengehalten werden, daß das, was vor allem den Unterschied zwischen dem von Herrn Kaba beanspruchten und dem seiner Ehefrau zustehenden Recht ausmacht, nicht die Dauer ist, weil auch Frau Michonneau (wie die Kommission selbst eingeräumt hat) berechtigt ist, ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich auf unbestimmte Zeit zu verlängern, solange sie weiterhin "berechtigte Person" bleibt(70). Zweitens dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als soziale Vergünstigungen auch den Familienangehörigen des Arbeitnehmers zuerkannte Vorteile behandelt werden, die sich von dem ihm selbst zuerkannten unterscheiden. Zu denken ist etwa an die spezielle Altersbeihilfe, die den Verwandten aufsteigender Linie des Arbeitnehmers Mindesteinkünfte sichert (vgl. Fußnote 56). Anders nämlich wäre ferner die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zu erklären, die als "soziale Vergünstigungen" eine ganze Reihe von Vorteilen behandelt, die nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinen Familienangehörigen als solchen gewährt werden (vgl. Fußnoten 56 und 58).
36 Der mittelbare Genuß der dem Wanderarbeitnehmer vom Vertrag und der Verordnung garantierten Gleichbehandlung seitens seiner Familienangehörigen - sie äußert sich u. a. im Genuß der gleichen sozialen Vergünstigungen, die der Aufnahmemitgliedstaat den Familienangehörigen inländischer Arbeitnehmer zuerkennt - hat eher die Bedeutung, daß sie bestimmte soziale Vergünstigungen nur dann und insoweit erhalten, als diese Vergünstigungen auch für den Wanderarbeitnehmer selbst im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung als solche gelten können(71) (was im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, vgl. Fußnote 60 und Nr. 31 dieser Schlußanträge), und dies unabhängig von ihrer größeren oder geringeren Gleichwertigkeit mit denen, die dem Wanderarbeitnehmer unmittelbar und zuerst zugestanden werden.
37 Im übrigen bedeutet der vom Gerichtshof entwickelte Begriff der sozialen Vergünstigung, wie Herr Kaba in Erinnerung gerufen hat, keineswegs, daß ein bestimmter Vorteil in der Gemeinschaftsrechtsordnung bereits als ein Recht des Wanderarbeitnehmers vorgesehen und anerkannt ist. Ein gemeinsamer Zug der vom Gerichtshof nach und nach herausgearbeiteten sozialen Vergünstigungen ist ja, daß es sich nicht um allgemein geltende Rechte aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften oder um dem Wanderarbeitnehmer bereits zustehende Rechte handelte(72). Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle sozialen Vergünstigungen der Arbeitnehmer (und ihrer Familienangehörigen), die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, verankert, stellt im Kern eine offene Regelung dar, die auf die nationalen Rechtsvorschriften und die durch sie begründeten Rechte verweist. Nicht zufällig hat der Gerichtshof bei einer Studienbeihilfe klargestellt, daß "... sich das Kind [eines Wanderarbeitnehmers] ... selbst auf Artikel 7 Absatz 2 berufen [kann], um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird"(73).
38 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß der Ehegatte nach der Gemeinschaftsregelung berechtigt ist, mit dem Wanderarbeitnehmer Aufenthalt zu nehmen, und daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dem Staatsangehörigen eines Drittlandes eine Aufenthaltsbescheinigung von gleicher Gültigkeit wie der des mit ihm verheirateten Wanderarbeitnehmers auszustellen, der ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist(74). Außerdem verweist sie auf die Rechtssache Diatta, in der der Gerichtshof entschieden habe, daß "... sich bereits aus [dem] Wortlaut [des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68] ergibt, daß er den Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur das Recht verleiht, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben ... [und diese Vorschrift] daher keine Rechtsgrundlage für ein von den Voraussetzungen des Artikels 10 unabhängiges Aufenthaltsrecht darstellen [kann]"(75). Der Hinweis der Kommission auf die Regelung und die Rechtsprechung erweist sich indessen im vorliegenden Fall aus mehr als einem Grund als unzutreffend. Die Aufenthaltsbescheinigung hat vor allem für das Aufenthaltrecht nur deklarative Bedeutung (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge), so daß ihre Gültigkeitsdauer keinen Einfluß auf dessen Weiterbestehen haben kann. Zweitens und vor allem stützt sich das von Herrn Kaba beanspruchte Recht auf unbefristeten Aufenthalt nicht auf eine Sondervorschrift des Gemeinschaftsrechts, sondern auf das Nebeneinander der maßgebenden britischen Einwanderungsvorschriften und des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Diatta hat daher mit dem von Herrn Kaba verfochtenen Standpunkt wenig zu tun.
39 Die britische Regierung hat die Auffassung vertreten, daß das Recht auf unbefristeten Aufenthalt aus einem weiteren Grund außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung verbleibe: Es gehöre nicht zu den Vergünstigungen "für die inländischen Arbeitnehmer" und habe, wenn es dem Ehegatten einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs "anwesenden und seßhaften" Person zugestanden werde, nichts mit deren Arbeitnehmerstatus zu tun. Damit ein Vorteil als "soziale Vergünstigung" betrachtet werden kann, reicht es indessen aus, daß er, unter anderen, inländischen Arbeitnehmern gewährt wird, hat der Gerichtshof doch im Urteil Reed einen Vorteil zu den sozialen Vergünstigungen gerechnet, der ohne weitere Voraussetzungen den Angehörigen des Aufnahmestaates und den Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zugestanden wurde(76).
40 Die britische Regierung hat ferner zu dem vom Gerichtshof herausgearbeiteten Begriff der "sozialen Vergünstigung" darauf hingewiesen, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht aufgrund des "bloßen Umstands eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet" erteilt werde; sie könne nach den nationalen Vorschriften erst dann beansprucht werden, wenn besondere Verbindungen zum Vereinigten Königreich geknüpft worden seien, insbesondere durch einen längeren Aufenthalt von vier Jahren, in denen der Betreffende weiterhin die Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wegen der er ursprünglich habe einreisen dürfen, oder aber durch einen Aufenthalt von zwölf Monaten als Ehegatte einer selbst "anwesenden und seßhaften" Person und nach positivem Ausgang der in Paragraph 281 der Immigration Rules vorgesehenen Nachprüfungen. Diesen Argumenten läßt sich aber entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als soziale Vergünstigung auch ein Vorteil anzusehen ist, der den inländischen Arbeitnehmern "... hauptsächlich [und nicht ausschließlich] wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt [wird]" (vgl. Nr. 28 dieser Schlußanträge). Zu den Beweggründen eines Staates, den sich in seinem Hoheitsgebiet Aufhaltenden eine bestimmte Vergünstigung zukommen zu lassen, kann folglich - über den bloßen und einfachen Wohnsitz hinaus - auch das Bestehen irgendeiner besonderen Beziehung zwischen dem Begünstigten und dem Aufnahmeland gehören.
41 Ich komme daher bei der ersten Vorabentscheidungsfrage zu dem Ergebnis, daß das dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers zugestandene Recht auf unbefristeten Aufenthalt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellt. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Recht handelt, das in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ob es sich von den dem Wanderarbeitnehmer als solchem bereits zustehenden Rechten unterscheidet und ob es wegen des Bestehens einer besonderen Beziehung zum Aufnahmestaat zugestanden wird.
B - Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
1. Die Frage
42 Es bedarf nunmehr also der Prüfung der zweiten Vorabentscheidungsfrage in der bereits dargestellten Fassung (vgl. Nr. 19 dieser Schlußanträge). Liegt eine rechtswidrige Diskriminierung vor, wie sie der Kläger des Ausgangsverfahrens rügt, indem er die Behandlung, die ihm widerfährt, mit der Behandlung vergleicht, die dem Ehegatten eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person zuteil wird?
43 Normalerweise besitzen im Vereinigten Königreich "anwesende und seßhafte" Personen im Sinne von Artikel 287 der Immigration Rules die britische Staatsangehörigkeit. Zur Rechtfertigung seines Standpunktes beruft sich Herr Kaba auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der die Vollendung einer bestimmten Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Zubilligung einer bestimmten sozialen Vergünstigung an die Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten, während diese für einheimische Arbeitnehmer nicht vorgesehen war, als diskriminierend beanstandet hat(77). Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist die Regelung der Artikel 255 und 287 der Immigration Rules nicht diskriminierend, weil die beiden unterschiedlich behandelten Sachverhalte nicht gleich sind. Verschieden seien nämlich vor allem die Rechtsverhältnisse der Ehegatten der Personen, die den Antrag auf Einräumung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts stellten, d. h. der "berechtigten Person" (Wanderarbeitnehmer) und der "anwesenden und seßhaften" Person (einschließlich der Staatsangehörigen des betreffenden Staates). Zweitens müsse der Antragsteller nach Paragraph 287 der Immigration Rules, wie das Vereinigte Königreich bemerkt, vorab eine Reihe von Prüfungen über sich ergehen lassen, denen aber der nicht unterworfen sei, der nach Erhalt der Aufenthaltsbescheinigung für das Vereinigte Königreich als Ehegatte des EG-Wanderarbeitnehmers einen Antrag nach Paragraph 255 der Immigration Rules einreiche.
44 Die Rechtsauffassung von Herrn Kaba geht von dem entgegengesetzten Standpunkt aus, wonach das unbefristete Aufenthaltsrecht dem Ehegatten des Wanderarbeitnehmers wie dem des Gemeinschaftsbürgers auf völlig gleicher Grundlage zuerkannt werde. Mit dieser Argumentation setzt der Kläger des Ausgangsverfahrens voraus, daß diese subjektiven Sachverhalte vergleichbar und damit gleichen Schutzes wert seien: Die unterschiedliche Regelung beider verstoße gegen das Verbot, die von den nationalen Rechtsvorschriften betroffenen Rechtssubjekte je nach ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich zu behandeln. Der britische Gesetzgeber hat es aber, wie bereits ausgeführt, tatsächlich nicht unterlassen, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht mit gleichen Wirkungen für beide Gruppen von Ehegatten, die bei der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage betroffen sind, vorzusehen, auch wenn die zu treffende Maßnahme im Gesetz in einem Fall als "indefinite leave to remain", im anderen als "permission to remain indefinitely" bezeichnet wird. Die Bestimmung, die nach Meinung von Herrn Kaba diskriminierend ist, ist diejenige, die die in beiden Fällen unterschiedliche Dauer der für den Antrag auf Erlaubniserteilung zu erfuellenden Aufenthaltszeiten regelt. Diese Beanstandung ist indessen grundlos. Das Verbot, die Staatsangehörigkeit als zulässiges Unterscheidungsmerkmal zu verwenden, wird von der Verordnung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz festgelegt, wonach in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht anders als in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen identische oder zumindest berechtigterweise vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich geregelt werden dürfen(78). Zwar hat der Gerichtshof mehrfach bestätigt, daß eine Aufenthaltspflicht, die als Voraussetzung für die Zubilligung einer sozialen Vergünstigung vorgeschrieben ist, eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit darstellt, und zwar unmittelbar, wenn sie für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates nicht (vgl. Fußnote 77) bzw. mittelbar, wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers vorgeschrieben ist - da sie nämlich von den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats leichter zu erfuellen ist(79). Jedoch war in den Urteilen, in denen der Gerichtshof diese Auffassung geäußert hat, das Erfordernis des Aufenthalts nur deshalb diskriminierend, weil es für Sachlagen vorgeschrieben war, die bei der Regelung, die für sie galt, in jeder Hinsicht hätten gleichbehandelt werden können und müssen. Im vorliegenden Fall haben wir es hingegen mit Vorschriften zu tun, die, wie erforderlich, differenziert waren, um ungleiche Fälle zu regeln. Ich stimme in der Tat mit dem Vereinigten Königreich und der Kommission darin überein - die weitere Klärung dieses Punktes erfolgt später -, daß die in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Situationen nicht vergleichbar sind. Ich wende mich sofort dem Standpunkt der britischen Regierung zu. Ihres Erachtens gibt es zwei Aspekte - der eine sachlicher, der andere verfahrensmäßiger Art -, die klar den objektiven Unterschied zwischen den beiden Situationen erkennen lassen, die nach Auffassung von Herrn Kaba hingegen der gleichen Regelung zugeführt werden müßten.
2. Aufenthaltsrecht und Vergleich der Rechtslagen der im Vereinigten Königreich "seßhaften" Person und des dort wohnhaften EG-Wanderarbeitnehmers
45 Wie unterscheiden sich also in der hier maßgeblichen Hinsicht die subjektiven Situationen des EG-Wanderarbeitnehmers und der im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person, sei diese nun britischer Staatsangehöriger(80) oder nicht? Ich beginne mit dem ersten Aspekt, den die britische Regierung angeführt hat, deren Standpunkt sich auch die Kommission angeschlossen hat(81). Dem Wanderarbeitnehmer gewährt das Gemeinschaftsrecht selbst ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat, das allerdings vom Weiterbestehen bestimmter Voraussetzungen abhängig ist: etwa die Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, oder die Eigenschaft als Student, falls nur mit ausreichenden Mitteln ausgestattet, um der Sozialhilfe des Aufenthaltsortes nicht zur Last zu fallen(82). Demgegenüber gehört die im Vereinigten Königreich "anwesende und seßhafte" Person zu einer durch die nationalen Vorschriften geschaffenen Kategorie und genießt ein unbedingtes Aufenthaltsrecht, das die innerstaatliche Ordnung ihm garantiert. Die letztgenannte Situation wird in der Tat als die einer Person charakterisiert, die sich in ihrem Herkunftsland aufhält: "[Die] Staatsangehörigen des Aufnahmestaates [haben] kein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht, sondern ein umfassendes Freiheitsrecht in ihrem Heimatstaat ..."(83). Wie der Gerichtshof klargestellt hat, "... richten sich die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ... und sein Aufenthalt dort ... nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten und nicht nach den Rechten, die das Gemeinschaftsrecht ihm verleiht"(84). Während also mit anderen Worten die im Vereinigten Königreich "anwesende und seßhafte" Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, steht einer Wanderarbeitnehmerin wie Frau Michonneau ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat zu, das lediglich potentiell unbefristet ist; es dauert so lange an, als sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (oder auszuüben beabsichtigt) (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge). Außerdem kann lediglich der Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eine seßhafte Person (die noch nicht britischer Staatsangehöriger ist) einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit stellen (vgl. Nr. 10 dieser Schlußanträge).
46 Was insbesondere die Aufenthaltsrechte betrifft, zieht wiederum das Gemeinschaftsrecht eine klare Trennlinie, die hier ins Gedächtnis gerufen werden sollte: Zum einen regelt es das "einfache" Aufenthaltsrecht eines Wanderarbeitnehmers, zum anderen, wenn der EG-Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat verwurzelt ist, das unbefristete Aufenthaltsrecht, das keiner Bedingung, Einschränkung oder Bindung mehr unterliegt(85). Dieses neue und weitergehende Aufenthaltsrecht stellt eine Ergänzung des Rechts dar, das normalerweise als Ausfluß der Freizügigkeit der Personen zur Verfügung steht. In besonderen Fällen räumen nämlich die Verordnung Nr. 1251/70 (deren Rechtsgrundlage Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d ist) und die Richtlinie 75/34 (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigen und ihren Familien, die sich bereits aufgrund der ihnen durch die Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c(86) und 52 EG-Vertrag in der Aktualisierung durch die genannte und die Richtlinie 73/148 übertragenen Rechte im Hoheitsgebiet eines anderen als ihres Herkunftsmitgliedstaats aufhalten, ein Verbleiberecht oder unbefristetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat ein (vgl. Nr. 25 dieser Schlußanträge). Unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 geregelten Fällen begegnet uns der des Arbeitnehmers, der nach einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats das Rentenalter erreicht hat, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten beschäftigt war und sich dort seit mindestens drei Jahre ständig aufgehalten hat (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), sowie der des Arbeitnehmers, der, nachdem er sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mindestens zwei Jahre aufgehalten hat, dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgibt (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b). Die hier genannten Fälle entsprechen im Kern dem der im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person. Im Ausgangsverfahren fällt aber die Situation, in der sich die Ehefrau von Herrn Kaba, befand, eindeutig unter keine der eben genannten Vorschriften.
47 In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen (vgl. bereits Nr. 49 dieser Schlußanträge), daß Artikel 6 der EEA Order (insbesondere Absatz 2 Buchstabe e) sowie die Paragraphen 256 und 257 der Immigration Rules - die neben Paragraph 255 im Abschnitt "Seßhaftigkeit" (Settlement) stehen - den Personen, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 erfuellen, ein Recht auf "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" zubilligen (und der Rechtsinhaber damit zur im Vereinigten Königreich "seßhaften" Person wird). Damit gleicht die nationale Regelung das unbefristete Aufenthaltsrecht nach Paragraph 255 dem "Verbleiberecht" an, das im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist (und in den Paragraphen 256 und 257 der Immigration Rules nachgebildet wird) und unterscheidet die verschiedenen Fälle der "Seßhaftigkeit" im Vereinigten Königreich im Sinne der Einwanderungsgesetze vom "einfachen" Aufenthalt der im Sinne der EEA Order "berechtigten Person".
48 Im Bereich des Aufenthalts in einem bestimmten Mitgliedstaat ist die Rechtslage der Staatsangehörigen dieses Staates von der der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten so verschieden, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung selbst den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, ihre eigenen Angehörigen (und deren Familien) günstiger zu behandeln. Und im Lichte der vorstehenden Erwägungen muß auch meines Erachtens die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Singh verstanden werden: da sich "... die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates und sein Aufenthalt dort ... nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten [richtet]", ist es "... [n]ach den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten ... nicht verwehrt, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger sind, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht"(87). Die Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und ihren eigenen Staatsangehörigen ist sicherlich enger und anders als die, die jedes einzelne Land der Gemeinschaft über den Vertrag mit den Bürgern der anderen Mitgliedstaaten geknüpft hat. Daraus ergibt sich, daß bei Einreise- und Aufenthaltsrechten die unterschiedliche Behandlung der einen und der anderen Kategorie von Rechtssubjekten nicht notwendig zu einer rechtswidrigen Diskriminierung führt.
49 Das Urteil Reed ist, recht besehen, mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Singh und der vorstehenden Darstellung durchaus vereinbar. Herr Kaba weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Reed nationale Rechtsvorschriften, die dem unverheirateten Lebensgefährten eines in die Niederlande ausgewanderten und dort ansässigen EG-Wanderarbeitnehmers das Aufenthaltsrecht nicht zugestanden, als Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit behandelt habe. Dieses Recht wurde nämlich dem Lebensgefährten eines niederländischen Staatsangehörigen oder eines unbefristet aufenthaltsberechtigten Ausländers (Flüchtling oder Asylberechtigter) zugestanden(88). Ich kann nicht leugnen, daß, um beim Aufenthalt zu bleiben, die Situation der letztgenannten Person (die der des niederländischen Staatsangehörigen nahesteht)(89) wohl der der "anwesenden und seßhaften" Person an die Seite zu stellen ist (die ihrerseits nicht weit von der des britischen Staatsangehörigen entfernt ist)(90). Tatsache ist indessen, daß sich der Gerichtshof bei der Beanstandung der nationalen Vorschrift als diskriminierend auf die Feststellung der unterschiedlichen Behandlung der (Lebensgefährten von) Gemeinschaftsangehörigen und der (Lebensgefährten von) niederländischen Staatsangehörigen an sich und als solche beschränkt hat. Er hat sich daher nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen befaßt, mit dem die niederländische Regierung dem Vorwurf von Frau Reed unter Hinweis auf die grundlegende Verschiedenheit der Aufenthaltsrechte der eigenen Staatsangehörigen und der von EG-Wanderarbeitnehmern entgegengetreten war. In Wirklichkeit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Reed eine typische Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angenommen, weil - wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen bemerkt hat (vgl. Abschnitt II 1. a) - der betroffene Mitgliedstaat nicht gebührend dargelegt hatte, weshalb die unterschiedliche Behandlung von EG-Wanderarbeitnehmern auf ihre abweichende Rechtsstellung im Bereich der Aufenthaltsrechte und nicht allein auf ihre Staatsangehörigkeit an sich und als solche zurückzuführen sei(91).
50 Kehren wir zu unserer Rechtssache zurück. Das Vereinigte Königreich bietet uns eine klare und überzeugende Begründung für die Regelung der jeweiligen Tatbestände der Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules: Die längste Aufenthaltszeit nach Paragraph 255, weit davon entfernt, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darzustellen (auch wenn sich an eine mittelbare Diskriminierung denken ließe), ist eine eindeutige Folge davon, daß der Fall des Wanderarbeitnehmers in bezug auf das Aufenthaltsrecht anders bewertet und geregelt werden mußte als der einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person, wie dies dann auch geschehen ist(92). Nach Auffassung der britischen Regierung hat im Kern der im Vereinigten Königreich seßhafte Ausländer, anders als der EG-Wanderarbeitnehmer als Inhaber eines normalen Aufenthaltsrechts im Sinne der EEA Order (und der Richtlinie), starke Bindungen zum Aufnahmestaat entwickelt, nachdem er sich dort normalerweise für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Jahren aufgehalten hat. Mit noch stärkerem Recht steht dem britischen Staatsangehörigen als solchem im eigenen Land ein unbefristetes und unbedingtes Aufenthaltsrecht zu(93). Im übrigen hat auch der EG-Wanderarbeitnehmer, der in den Augen des nationalen Gesetzgebers dauerhafte Verbindungen zum Vereinigten Königreich geknüpft hat, die Möglichkeit, die "Seßhaftigkeit" (settlement) zu beantragen und zu erhalten. Paragraph 255 der Immigration Rules geht nämlich davon aus, daß jemand, der sich vier Jahre im Land aufgehalten hat, in diesem verwurzelt ist. Damit aber läßt sich erklären, weshalb beim Antrag auf unbefristeten Aufenthalt der Zeitraum des voraufgegangenen Aufenthalts für denjenigen verkürzt worden ist, der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragt, um mit dem Ehegatten zusammenzuleben, der bereits "seßhaft" geworden ist. Nicht hingegen ist davon ausgegangen worden - und dies scheint mir nicht unvernünftig zu sein -, daß ein Wanderarbeitnehmer nach nur zwölf Monaten seit seiner Einreise in das Vereinigte Königreich so im Aufnahmeland verwurzelt wäre, daß man seinem Ehegatten, der ihm folgen möchte, die gleiche Behandlung angedeihen lassen könnte, wie sie dem Ehegatten einer bereits im Land seßhaften Person zusteht. Es sollte nicht vergessen werden, daß auch das Gemeinschaftsrecht das unbefristete Aufenthaltsrecht von der Verwirklichung einer ausreichenden Integration im Aufnahmestaat abhängig macht, die erst nach Zurücklegung einer angemessenen Zeit ununterbrochenen Aufenthalts vermutet wird, zu der sich bisweilen weitere Voraussetzungen gesellen(94) (95).
3. Wirkungen des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäische Union
51 Ich habe die Gründe dargelegt, weshalb die Rechtslage der im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Personen von der der EG-Wanderarbeitnehmerin wie Frau Michonneau im vorliegenden Fall abweicht, die in dieses Land einreiste, kurz bevor ihr Ehegatte das unbefristete Aufenthaltsrecht beantragte. Damit gilt es hier zu untersuchen, ob das Inkrafttreten des Europäischen Unionsvertrags am 1. November 1993 (d. h. vor den im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignissen) die Rechtslage von Frau Michonneau unter irgendeinem für dieses Verfahren wichtigen Gesichtspunkt verändert hat. Heute weist der EG-Vertrag den Artikel 8a auf (eingefügt durch den Unionsvertrag, nach Änderung jetzt Artikel 18 EG)(96). In anderen Verfahren ist die Meinung geäußert worden, daß die Regelung dieses Artikels einen "bemerkenswerten qualitativen Fortschritt", ja sogar eine "Überwindung" des früheren Begriffs der Freizügigkeit darstelle, der mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wenn auch nicht unbedingt auf sie beschränkt gewesen sei (vgl. Artikel 48 bis 66 EG-Vertrag) und vom Besitz ausreichender Mittel abgehangen habe, um nicht der Sozialhilfe des Aufnahmestaats zur Last zu fallen (vgl. die Aufenthaltsrichtlinien), so daß heute der gemeinschaftliche Besitzstand nur schwierig auf die Aufenthaltsrechte der Unionsbürger anwendbar sei(97).
52 Allerdings darf der Kern der uns vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage nicht aus den Augen verloren werden. Es geht darum festzustellen, ob die Gemeinschaftsbürgerin, deren Ehemann Herr Kaba war, im Aufnahmestaat ein volles, d. h. vollkommen unbedingtes, Aufenthaltsrecht beanspruchen kann: Nur in dieser Gestalt könnte das betreffende Recht dem gleichgesetzt werden, das der britische Gesetzgeber dem eigenen Staatsangehörigen oder der "anwesenden und seßhaften" Person zuerkennt, und zu einer Beseitigung der beanstandeten Diskriminierung beim Genuß der hier streitigen sozialen Vergünstigung führen. Die Frage betrifft daher nichts anderes als ein etwaiges unrechtmäßiges Verhalten, das dem Vereinigten Königreich deshalb vorzuwerfen wäre, weil es die Stellung des eigenen Staatsangehörigen (oder die gleichwertige der "anwesenden und seßhaften" Person) nicht genauso wie die den Gemeinschaftsbürgern zuerkannte behandelt hätte, um auf diese Weise die Abweichung bei den Voraussetzungen des früheren Aufenthalts zu beseitigen, die die jeweiligen Ehegatten erfuellen müssen, bevor sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragen können. Der Gerichtshof hat bisher noch nicht Gelegenheit gehabt, sich zu der hier streitigen Gestaltung der Gleichheit - und damit, es sei wiederholt, der angeblich fehlenden Befristung - des Aufenthaltsrechts zu äußern, die Herr Kaba auf andere Gemeinschaftsbürger in der gleichen Weise und mit derselben Rechtsstellung ausgeweitet sehen möchte, wie sie vom Aufnahmestaat den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wird(98).
53 Ich möchte für mein Teil nicht meinen, daß die Vorschriften der Verträge von Maastricht und Amsterdam Zeugnis für eine solche Forderung ablegen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man im Hinblick auf unser Anliegen die Bestimmungen des Artikels 8a Absatz 1 EG-Vertrag näher betrachtet. Es bedarf kaum des Hinweises, in welchem normativem Kontext diese Vorschrift angesiedelt ist. Die Präambel des Vertrags über die Europäische Union beteuert den Entschluß, "den ... Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben", und bekräftigt "... [das] Ziel [der Mitgliedstaaten], die Freizügigkeit ... ihrer Bürger zu fördern". Artikel B dieses Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 2 EU) zählt zu den Zielen der Union "die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft". Diese Unionsbürgerschaft ist tatsächlich eingeführt worden. Damit hat im Vertrag der Gedanke eines gemeinschaftlichen Statuts Platz gefunden, den die einzelnen, deren Qualität als Rechtssubjekt in der Unionsordnung anerkannt ist (vgl. Artikel 8 EG-Vertrag), allein deshalb erwerben, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Es ist dies auch ein fruchtbarer Gedanke, weil auf seiner Grundlage die Union zwischen den Mitgliedstaaten, wie die geschichtliche Erfahrung zeigt, wachsen und zu der Union der Völker werden kann, die die Verträge von Maastricht und von Amsterdam vorzeichnen; in der Präambel des Unionsvertrages kommt der Entschluß zum Ausdruck, "den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas weiterzuführen". Der Beitrag, den die Einführung dieser neuen Bürgerschaft für das europäische Bauwerk leistet, ist aber durchaus nicht nur für die Zukunft gedacht.
54 Es sei mir gestattet, darauf hinzuweisen, was ich in einer anderen Rechtssache zur sicheren und unmittelbaren Einflußnahme der Unionsbürgerschaft auf den Bereich ausgeführt habe, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wirksam ist. Das Recht auf gleiche Behandlung, wie sie der Aufenthaltsstaat seinen eigenen Staatsangehörigen angedeihen läßt, kann nunmehr meines Erachtens vom einzelnen unabhängig von irgendeiner Form oder Qualität als Marktteilnehmer dank der Stellung als, sagen wir, europäischer Bürger beansprucht werden, die sich aus dem Vertrag ergibt und für dessen Anwendung auf ihn von Bedeutung ist. Dies habe ich in der Rechtssache Martínez Sala vorgetragen(99). In dieser Rechtssache habe ich allerdings auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Unionsbürgerschaft in keinem Fall die nationale Staatsangehörigkeit unterschiedslos überlagern noch irgendeinen Anspruch darauf schaffen darf, auch in den Genuß der Rechte zu kommen, die als den Bürgern des Aufenthaltsstaats vorbehalten zu gelten haben, weil sie ein Beiwerk ihrer Staatsangehörigkeit sind(100). Diesen Hinweis macht die klare Fassung der Verträge erforderlich(101). Im vorliegenden Fall muß ich ihn erneuern: Das in der Verordnung ausgesprochene Verbot der Diskriminierung bei den sozialen Vergünstigungen will und kann den britischen Gesetzgeber nicht zur Einhaltung einer Pflicht zwingen, die ihm aufzuerlegen weder Vertrag noch die Regelung der Unionsbürgerschaft gestatten und die dahin ginge, das "Heimrecht" (right of abode), das erkennbar den Stempel der nationalen Staatsbürgerschaft trägt, mit dem Aufenthaltsrecht des Gemeinschaftsbürgers restlos gleichzusetzen(102). Daß das Recht zum Aufenthalt in jedem Mitgliedstaat neben dem der freien Bewegung in einer entsprechenden Vorschrift des Vertrages ausdrücklich als Recht aus der Unionsbürgerschaft ausgestaltet worden ist, kann ebenfalls die Auffassung von Herrn Kaba nicht stützen. Das richtige Verständnis dieser Regelung setzt die alsbald folgenden Erwägungen und Klarstellungen voraus, selbst wenn man bereit ist einzuräumen, daß sie geschaffen wurde, um eine Grundfreiheit, ein Grundrecht mit Verfassungsrang einzurichten(103). Die Frage und die einzige Frage ist hier, ob Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag seinem tatsächlichen Regelungsgehalt nach ein Aufenthaltsrecht für alle Bürger geschaffen hat, das definitionsgemäß im gesamten Bereich der Union von jeglicher zeitlichen Begrenzung losgelöst ist. Die Rechtsnorm aber, die dieses Recht verkündet, versieht seine Ausübung mit punktuell bestimmten Begrenzungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen, in dem - was meines Erachtens sicherlich möglich ist - seine unmittelbare Wirkung geltend gemacht werden soll(104). Es sind freilich scharfe Begrenzungen. Da sie aber von der höchstrangigen Rechtsquelle der Rechtsordnung der Union gezogen werden, kann sie der Auslegende nicht unbeachtet lassen, ob ihm dies nun gefällt oder nicht.
55 Die Gegebenheiten der geltenden Regelung lassen mich feststellen, daß der Unionsvertrag für sich betrachtet im Bereich des Aufenthalts wenig in dem von Herrn Kaba gewollten Sinne geändert hat, vielmehr dem Rat die heikle Aufgabe übertragen hat, den Unionsbürgern für die Zukunft und durch einstimmigen Beschluß (gemeinsam mit dem Europäischen Parlament(105)) die Ausübung des Rechts zum freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. Artikel 8a Absatz 2). Außerdem zeigen die Vorarbeiten zum künftigen Vertrag über die Europäische Union, daß zumindest ursprünglich die Möglichkeit geprüft wurde, eine Unionsbürgerschaft einschließlich des "Rechts, sich völlig frei zu bewegen und aufzuhalten"(106), bzw. der "Freiheit, sich unabhängig von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu bewegen und aufzuhalten"(107), oder völliger Freizügigkeit(108) zu schaffen, alles dies mit dem Ziel, dem Begriff der europäischen Staatsbürgerschaft "Substanz zu geben"(109). Die Kommission hatte ihrerseits folgende Formulierung vorgeschlagen: "Jeder Bürger der Union hat das Recht, sich im Gebiet der Union unabhängig von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit frei und zeitlich unbegrenzt zu bewegen und aufzuhalten."(110) Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag versieht heute das freie Aufenthaltsrecht in der Union mit dem Zusatz "... vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen ..." Damit verweist diese Bestimmung, wie festzuhalten ist, auf vorher bestehende Vorschriften wie die des EG-Vertrags selbst (vgl. Artikel 48 bis 66) sowie auf die Regelungen u. a. der Verordnung, der Richtlinie und der Aufenthaltsrichtlinien. Die Aufnahme so formulierter Begrenzungen in den Wortlaut des Artikels 8a Absatz 1 hat daher zur Folge, daß die Freiheit des Aufenthalts immer noch mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 48 bis 66 und die entsprechenden Durchführungsvorschriften) oder mit dem Besitz ausreichender Mittel (Aufenthaltsrichtlinien) verbunden und zusätzlich von den Begrenzungen in den Abschiebungsrichtlinien abhängig ist.
56 Hätte Artikel 8a Absatz 1 tatsächlich ein "absolutes" Aufenthaltsrecht wie das geschaffen, das den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten in deren jeweiligem Hoheitsgebiet zusteht, könnten zugewanderte Bürger der Union nicht mehr aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden und die Richtlinien über die Abschiebung von Ausländern hätten, wenn nicht aufgehoben werden, so doch zumindest eine solche Änderung widerspiegeln müssen (die Artikel 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 66 EG-Vertrag sind geändert worden). Hinzu kommt, daß sich der Gerichtshof weiterhin zu diesen Richtlinien im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 177 EG Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) geäußert hat, ohne auch nur einmal auf den Unionsvertrag hinzuweisen, und damit seine Auffassung hat erkennen lassen, daß diese nicht mit dessen Inkrafttreten obsolet geworden sind(111).
57 Ähnliche Erwägungen gelten für die Aufenthaltsrichtlinien, die weder geändert noch aufgehoben worden sind und zu denen sich der Gerichtshof noch unlängst aus Anlaß einer Klage der Kommission nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) geäußert hat(112). Ebenso wären die Artikel 48 bis 66 EG-Vertrag (und die Richtlinien und Verordnungen zu ihrer Durchführung) in der Folge geändert worden; außerdem hat der Unionsvertrag in den Wortlaut des Artikels 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) dort eingegriffen, wo es um die Pflicht des Rates ging, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fortschreitend herzustellen. Auch zu diesen Bestimmungen des EG-Vertrages - sowie z. B. zur Verordnung und zur Richtlinie - hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes weiter entfaltet, ohne auch nur im mindestens anzudeuten, daß zum Beispiel das Urteil Antonissen - in dem die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkannt wurde, die Dauer des Aufenthalts einer Person, die in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat einen Arbeitsplatz sucht (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge), vernünftig zu begrenzen (im gegebenen Fall auf sechs Monate) - hinfällig geworden wäre; auch dies belegt meines Erachtens wiederum, daß Artikel 8a Absatz 1 an sich und als solcher keinen nennenswerten qualitativen Fortschritt bedeutet.
58 Weiterhin wäre, wenn die Bürger der Union künftig ein von jedweder Bedingung unabhängiges Aufenthaltsrecht besäßen, nicht zu verstehen, weshalb der Rat - nach Nichtigerklärung der Richtlinie 90/366(113) - nur drei Tage vor Inkrafttreten des Unionsvertrages die Richtlinie 93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten in der heutigen Fassung erlassen hätte (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge). Es scheint wenig Sinn zu machen, eine Richtlinie zu erlassen, die ein auf die Dauer der Ausbildung beschränktes Aufenthaltsrecht vorsieht und dieses vom Bestehen einer Krankenversicherung und dem Besitz ausreichender Mittel abhängig macht, wenn sie in diesem Punkt binnen drei Tagen hinfällig würde(114). Ferner gibt eine Reihe von Vorschlägen aus jüngerer Zeit - darunter der in Fußnote 68 genannte -, die Änderungen der Verordnung und der Richtlinien 68/360 und 73/148 enthalten, keinen Hinweis auf Artikel 8a Absatz 1 als Quelle für ein "neues" Aufenthaltsrecht; sie rezipieren vielmehr zum Beispiel die Urteile Levin(115) und Antonissen und erkennen damit deren aktuelle Bedeutung an(116). Neben der Kommission (von der diese Vorschläge stammen) zeigen auch das europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß, daß die Richtlinien 68/360 und 73/148 nicht überwunden sind; im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zu ihrer Änderung haben sie nämlich keine Einwände gegen das Weiterbestehen eines bedingten Aufenthaltsrechts erhoben, wie es in den Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 48 bis 66 EG-Vertrag zum Ausdruck kommt(117).
59 Einige Bedeutung dürfte wohl auch dem zukommen, was in einem Bericht der Kommission zur Funktionsweise des Unionsvertrages(118) zu lesen ist: "Den Unionsbürgern sind keine voraussetzungslosen Rechte zum Reisen und zum Aufenthalt zuerkannt worden; die Ausübung dieser Rechte erfolgt in den Grenzen und nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts ... Bezüglich des Aufenthaltsrechts verweist der Vertrag auf eine vielgestaltige Reihe von Richtlinien, die häufig erschwerende Bedingungen festlegen, denen jede Personengruppe unterliegt. Praktisch stellt daher der Vertrag keinen Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung dar. Da das Aufenthaltsrecht ... ein Recht der Einzelperson [ist], können die Erwartungen der Bürger nur enttäuscht werden."(119) Eine klare Erkenntnis der Begrenzungen, denen das Aufenthaltsrecht der EG-Wanderarbeitnehmer noch unterworfen ist, ergibt sich ferner aus dem Westendorp-Bericht von 1995(120), dem Veil-Bericht von 1997(121) und einer Reihe jüngerer Äußerungen der Kommission(122) (123).
60 Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften(124), die herrschende Lehre(125) sowie einige Urteile nationaler Gerichte(126) neigen zu einem Verständnis des Artikels 8a Absatz 1 EG-Vertrag, das den letzten Teil nicht vernachlässigt. Das ändert nichts daran, daß Artikel 8a auch in seiner gegenwärtigen Fassung, von seiner augenscheinlichen politischen Bedeutung ganz abgesehen(127), eine wichtige rechtstechnische Aufgabe erfuellt. Absatz 2 der Vorschrift liefert jetzt eine besondere Rechtsgrundlage für künftige Vorhaben der Gemeinschaftsaktion zur Erleichterung der Freizügigkeit "nicht berufstätiger" Personen und vermeidet damit die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf Artikel 235 EG-Vertrag (vgl. Fußnote 113).
61 Demgemäß läßt sich, was den Gegenstand unseres Verfahrens und die Rechtslage betrifft, in der sich beim gegenwärtigen Stand der gemeinschaftlichen Integration ein EG-Wanderarbeitnehmer wie Frau Michonneau befindet, noch nicht behaupten, daß die "gemeinschaftlichen" Aufenthaltsrechte der in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat wohnhaften Unionsbürger von nun an denen gleichen, die von den Mitgliedstaaten ihren eigenen Bürgern oder wie im vorliegenden Fall vom Vereinigten Königreich den in seinem Hoheitsgebiet "anwesenden und seßhaften" Personen zugebilligt werden(128).
4. Vergleich der Voraussetzungen nach den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules für die Aufnahme im Vereinigten Königreich
62 Um den Unterschied zwischen den in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Sachverhalte zu belegen, hat das Vereinigte Königreich ferner, wie bereits ausgeführt, auf Verfahrensvorschriften hingewiesen. Zum einen hat der Ehegatte eines EG-Wanderarbeitnehmers ein wirkliches Einreise- und Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem dieser seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Um in den Genuß dieser Freizügigkeit zu gelangen, braucht der Inhaber dieses Rechts lediglich bei der Einreise einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen(129) und wegen des Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis gegen einfache Vorlage der in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie genannten Dokumente zu beantragen (vgl. Fußnote 3). Diese Formalitäten sind auf ein Mindestmaß reduziert worden, um die Hindernisse für den Zuzug und den Aufenthalt von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen zu beseitigen (vgl. Artikel 1 der Richtlinie) und sollen eine nahezu sofortige Aufnahme sicherstellen. Sind diese Formalitäten erst einmal erledigt, schreibt Paragraph 255 der Immigration Rules als Voraussetzung für die Erlangung des unbefristeten Aufenthaltsrechts lediglich einen Aufenthalt von vier Jahren im Hoheitsgebiet vor. Demgegenüber muß der Antragsteller im Sinne von Paragraph 287 der Immigration Rules unter Beachtung der Regelung des Paragraphen 281 der Immigration Rules im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs "aufgenommen" worden sein (vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge). Nach der letztgenannten Vorschrift hat, dies sei nochmals gesagt, der Ehegatte einer im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person, der dort "seßhaft" werden möchte, kein Einreiserecht. Dieser muß hierzu eine entsprechende Erlaubnis erhalten und bestimmte Voraussetzungen erfuellen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, daß die Ehe echt ist und nicht lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, die "Seßhaftigkeit" im Vereinigten Königreich zu begründen. Die britische Verwaltung prüft die Erfuellung dieser Voraussetzungen, bevor der Antragsteller im Vereinigten Königreich aufgenommen werden kann(130), und nicht binnen weniger Augenblicke bei seiner Einreise in den Mitgliedstaat, wie dies für jene, die von der in Artikel 48 EG-Vertrag garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen, und deren Familienangehörige gilt(131). Angesichts der Natur der in Artikel 281 der Immigration Rules genannten Voraussetzungen kann diese Nachprüfung auch mehrere Monate dauern(132). Dies ist von Herrn Kaba selbst eingeräumt worden(133).
63 Im vorliegenden Fall hat Herr Kaba eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Paragraph 287 der Immigration Rules beantragt, ohne sich allerdings zuvor einer Nachprüfung gemäß Paragraph 281 unterzogen zu haben. Da er nämlich ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer EG-Wanderarbeitnehmerin erhalten hatte, hat die britische Verwaltung nie die Möglichkeit gehabt, sich u. a. davon zu überzeugen, daß seine Eheschließung mit Frau Michonneau nicht von dem Ziel bestimmt war, die "Seßhaftigkeit" im Vereinigten Königreich zu erreichen(134).
64 Demgemäß halte ich die unterschiedliche Behandlung, die dem Ehegatten eines EG-Wanderarbeitnehmers und dem Ehegatten einer im Vereinigten Königreich im Sinne der britischen Einwanderungsgesetze "seßhaften" Person zuteil wird, nicht für eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
VI - Ergebnis
65 Somit sollten die Vorabentscheidungsfragen des Immigration Adjudicator wie folgt beantwortet werden:
1. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie das in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules des Vereinigten Königreichs vorgesehene stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dar.
2. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wird nicht durch Vorschriften wie die Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules des Vereinigten Königreichs verletzt, die die Erlangung einer sozialen Vergünstigung wie der eines unbefristeten Aufenthaltsrechts von der Voraussetzung abhängig machen, daß ein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nachweisbar ist, dessen Dauer je nachdem, ob der Antragsteller Ehegatte eines EG-Wanderarbeitnehmers oder einer im Aufnahmestaat anwesenden und seßhaften Person ist, unterschiedlich ausfällt.
(1) - ABl. L 257, S. 2.
(2) - ABl. L 257, S. 13.
(3) - Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangen:
- vom Arbeitnehmer:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;
- von den Familienangehörigen:
c) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind
d) eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist;
e) in den Fällen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß ihnen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder daß sie in diesem Land bei dem Arbeitnehmer leben."
(4) - 1971, c. 77.
(5) - SI 1994, Nr. 1895.
(6) - HC 395.
(7) - Die Immigration Rules sind keine echten normativen Vorschriften, sondern bilden nur die Grundlage von Entscheidungen über die Einwanderung und sind insoweit verbindlich, als ihre Nichtbeachtung Anlaß für eine erfolgreiche Anfechtung sein kann (vgl. C. Vincenzi, "European Citizenship and Free Movement Rights in the United Kingdom", in: Public Law 1995, herausgegeben von D. Oliver, Sweet & Maxwell, London, 1995, S. 259, 265).
(8) - Vgl. Section 1(1) und 2(1) des Immigration Act.
(9) - Vgl. Section 1(2) des Immigration Act.
(10) - Vgl. Section 3(1)(b) des Immigration Act.
(11) - Vgl. Section 3(1)(c) des Immigration Act.
(12) - Vgl. Paragraph 323 der Immigration Rules.
(13) - Unter den Fällen einer Ausweisung von Ausländern finden sich solche bei Gründen in Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung ("conducive to the public good") oder bei Verurteilung einer mehr als 17 Jahre alten Person zu einer Gefängnisstrafe, wenn der Strafrichter eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat (vgl. die Artikel 3 Absätze 5 und 6 sowie 6 des Immigration Act).
Im übrigen ist das Vereinigte Königreich wie jeder Staat nach einem völkerrechtlichen Grundsatz nicht befugt, die eigenen Staatsangehörigen auszuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnrn. 37 und 38, und die dort zitierte Rechtsprechung).
(14) - Vgl. Paragraph 134 der Immigration Rules.
(15) - In diesem Sinne Paragraph 6 der Immigration Rules unter der Überschrift "Auslegung" (Übersetzung und Hervorhebung wie in allen anderen Fällen hier angeführter britischer Vorschriften von mir).
(16) - Vgl. Sections 1(1) und 2(1) des Immigration Act (vgl. Nr. 4 dieser Schlußanträge).
(17) - Urteil des Immigration Appeal Tribunal vom 26. Januar 1994 in der Sache Gal, Nr. 10620, unveröffentlicht (vgl. insbesondere S. 9 und 10 der Abschrift in der Beiakte dieser Rechtssache). In der Sache Gal hat das Immigration Appeal Tribunal entschieden, daß ein französischer Arbeitnehmer, der in das Vereinigte Königreich eingereist war und dort wohnte, nicht von jeder Beschränkung bezüglich des Zeitraums befreit sei, in dem er sich dort aufhalten dürfe. Er darf sich nämlich weiterhin im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nur so lange aufhalten, als er den Statuts einer "berechtigten Person" (im Sinne der EEA Order und der Richtlinie) beibehält. Nach dem vom Immigration Adjudicator zitierten Urteil ist zwar der Zeitraum, in dem sich der Wanderarbeitnehmer aus der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich aufhalten darf, nicht unmittelbar zeitlich begrenzt, wohl aber dadurch, daß bestimmte Voraussetzungen weiterhin vorliegen müssen; die zeitliche Begrenzung kann daher als weiterbestehend gelten, wenn auch nur mittelbar.
(18) - Der Ausdruck "im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs infolge der Erteilung einer Einreiserlaubnis aufgenommen" gilt indessen nicht für jemanden, der in das Vereinigte Königreich in Ausübung von Rechten nach Gemeinschaftsrecht eingereist ist; dieser hat ein eigenständiges Einreiserecht und bedarf keiner Erlaubnis (vgl. Nr. 2 dieser Schlußanträge). In gleichem Sinne die vom vorlegenden Gericht zitierte nationale Rechtsprechung (Urteil vom 3. März 1998 in der Sache Boukssid, INLR 1998, S. 275, insbesondere S. 281).
(19) - Vgl. die Artikel 3, insbesondere Absatz 3 der EEA Order, und die Paragraphen 258 und 259 der Immigration Rules.
(20) - Vgl. Section 1(2) des Anhangs I zum British Nationality Act 1981 (Britisches Staatsangehörigkeitsgesetz, 1981, c. 61).
(21) - Vgl. Section 7(1) des Immigration Act 1988 (der teilweise den Immigration Act 1971 übernimmt und abändert); Artikel 3 Absätze 1 und 2 der EEA Order sowie Paragraph 7 der Immigration Rules.
(22) - Vgl. Artikel 4 Absatz 1 der EEA Order.
(23) - Vgl. Artikel 6 der EEA Order.
(24) - Vgl. Artikel 4 Absatz 2 der EEA Order.
(25) - Vgl. Artikel 15 Absatz 2 der EEA Order.
(26) - Vgl. Artikel 20 Absatz 1 der EEA Order. Vgl. hierzu die Begründung, mit der Herrn Kaba die fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (siehe Nr. 15 dieser Schlußanträge).
(27) - Vgl. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der EEA Order.
(28) - Vgl. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der EEA Order.
(29) - Vgl. die Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, Section 7(1) des Immigration Act, 3 Absätze 1 und 2 der EEA Order und Paragraph 7 der Immigration Rules.
(30) - Das Immigration Appeal Tribunal hat in der Sache Gal erklärt, daß es Zweck einer Vorschrift wie Paragraph 255 der Immigration Rules (im konkreten Fall war maßgebende Vorschrift - soweit es den entsprechenden Paragraph 255 betrifft - die zuvor geltende des Artikels 251 der Immigration Rules 1990 [HC 251]) sei, die dort genannten und der Gemeinsachaftsrechtsordnung entstammenden Rechte in ein der "indefinite leave to remain" ganz ähnliches Recht umzuwandeln, weil nur dieses im britischen Recht anerkannt sei (vgl. S. 6 und 7 des Urteils, wo als Präzedenzfall die Sache Lynne, Imm AR, 1987, S. 247, genannt wird).
(31) - Frei übersetzt. Infolge eines Irrtums des IND - der vom Vertreter des Vereinigten Königreichs eingeräumt wurde - erhielt Herr Kaba wohl eher eine "Aufenthaltserlaubnis" (leave to remain). Wie sich aus der voraufgegangenen Darstellung der rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens ergibt, steht dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers der Gemeinschaft ein eigenständiges Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat zu (das in der Aufenthaltsbescheinigung des Aufnahmemitgliedstaats lediglich vermerkt wird, vgl. z. B. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn. 31 bis 36; vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495, Randnr. 8, vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 12, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 53) und hat es somit nicht nötig, eine vorherige Erlaubnis in diesem Sinne zu erhalten. Mir scheint, daß die Begründung bei der Erteilung der "leave to remain" (an den Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen, der seine Rechte nach dem Vertrag im Vereinigten Königreich ausübte) keinen Zweifel daran läßt, daß diese "leave to remain", läßt man die Etikettierung beiseite, eine "permission to remain" (Aufenthaltsgenehmigung) ist.
Im übrigen läßt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen, daß Herr Kaba bei seiner Einreise in das Vereinigte Königreich dem IND nachgewiesen hätte, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 281 der 1mmigration Rules, die für den gelten, der eine Einreiserlaubnis zum Zwecke der Aufenthaltnahme im Vereinigten Königreich beantragt, vorliegen und daß er zugleich Ehegatte einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person ist (vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge).
(32) - Frei übersetzt.
(33) - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).
(34) - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache 370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265).
(35) - Vgl. Randnrn. 28 bis 30.
(36) - Randnr. 23 des Urteils. In der Rechtssache Singh hat der Gerichtshof ferner mit Bezug auf den Fall eines indischen Staatsangehörigen, der seinen Ehegatten, einen britischen Staatsangehörigen, begleitete, als dieser in das Vereinigte Königreich zurückkehrte, um dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 des Vertrages auszuüben, nachdem beide in der Bundesrepublik Deutschland nahezu zwei Jahre einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen waren, festgestellt, daß "... der Ehegatte eines Gemeinschaftsbürgers, der von [den] Rechten [der Freizügigkeit und der Niederlassung] Gebrauch gemacht hat, bei dessen Rückkehr in sein Herkunftsland zumindest die Einreise- und Aufenthaltsrechte haben [muß], die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde" (Randnr. 23). Kurz gesagt, würde das Freizügigkeitsrecht, wenn die Angehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienmitglieder, die sich frei in den anderen Mitgliedstaaten bewegen können (vgl. Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 15), nicht in der Lage wären, zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat von diesem Recht im Rahmen ihres Einreise- und Aufenthaltsrechts Gebrauch zu machen, seine Wirkungen nicht in vollem Umfang entfalten (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-378/97, Wijsenbeek, Slg. 1999, I-6207, Randnr. 22, in der auf Randnr. 23 des Urteils Singh verwiesen wird). Diese Bürger könnten mit anderen Worten davon abgehalten werden, ihr Herkunftsland zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil Singh, Randnr. 19). In der Rechtssache Singh stand die britische Einwanderungsregelung der Rückkehr von Herrn Singh entgegen, obwohl dieser mit einer britischen Staatsangehörigen verheiratet war. Im Hinblick auf das in diesem Fall anwendbare Gemeinschaftsrecht stand im wesentlichen für den Gerichtshof "nichts dem entgegen ..., daß die Rechte des EWG-Vertrags neben die Rechte treten, die das nationale Recht den eigenen Staatsangehörigen gewährt, und sie ergänzen" (Schlußanträge von Generalanwalt Tesauro, Nr. 13). Wegen der speziellen Situation des Ausgangsverfahrens hat der Gerichtshof so den betreffenden Mitgliedstaat an einer schlechteren Behandlung des eigenen Staatsangehörigen im Vergleich zu der gehindert, die Gemeinschaftsangehörigen als Wanderarbeitnehmern zugestanden hätte.
(37) - Vgl. Artikel 10 der Verordnung, auf die Artikel 1 der Richtlinie verweist.
(38) - Vgl. Urteil Roux, Randnrn. 12 und 20, Urteil Singh, Randnr. 17. Zur Unbekanntheit eines unbedingten Aufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet eines anderen als des Herkunftsmitgliedsstaats im Gemeinschaftsrecht in einem Fall, wie er im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist, hat sich ebenfalls das vom vorlegenden Gericht angeführte nationale Gericht geäußert (vgl. Urteile Gal, Boukssid und Urteil vom 23. April 1997 in der Sache Sahota und Zeghraba, Imm AR, 1997, S. 429).
(39) - Vgl. Urteile Royer, Randnrn. 31 bis 36, Sagulo u. a., Randnr. 8, Roux, Randnr. 12, und Martínez Sala, Randnr. 53.
(40) - Vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 21), wo ferner bestätigt wird, daß der Betreffende vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden darf, wenn er nach Ablauf dieses Zeitraums "... den Nachweis [erbringt], daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht", sowie die Schlußanträge von Generalanwalt Darmon, Nrn. 29 bis 43; vgl. ferner Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-344/95 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1035).
(41) - Vgl. Urteil vom 26. Mai 1993 in der Rechtssache C-171/91 (Tsiotras, Slg. 1993, I-2925).
(42) - Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14).
(43) - Vgl. Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 136/78 (Auer, Slg. 1979, 437, Randnr. 18) und vom 12. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-100/89 und 101/89 (Kaefer und Procacci, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 19), denen zufolge die Gemeinschaftsrechtsordnung dem zuwandernden Gemeinschaftsbürger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder wirklich ausüben will, kein Aufenthaltsrecht zubilligt.
(44) - Hervorhebung von mir; vgl. auch Urteile vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195), mit denen der Gerichtshof die Geltung des Artikels 59 auf Touristen ausgedehnt hat, die sich in ihrer Eigenschaft als Empfänger von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begeben dürfen, um dort eine Dienstleistung entgegenzunehmen, und nicht nachzuweisen haben, daß sie über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, um nicht der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats zur Last zu fallen; vgl. ferner Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 16).
(45) - Richtlinien des Rates 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) "der Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist" (Artikel 1 Absatz 1), 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28), die eine Altersrente oder eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit beziehen (Artikel 1 Absatz 1) sowie 93/96/EWG vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59), für die die Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts auf die Dauer der Ausbildung beschränkt ist (Artikel 2 Absatz 1).
(46) - Wenn ich richtig verstehe, hat das Vereinigte Königreich mit der EEA Order auch die Richtlinie 73/148 und die Aufenthaltsrichtlinien umgesetzt. Als "berechtigte Personen" führt nämlich Artikel 6 Absatz 1 der EEA Order nicht nur abhängige, sondern auch selbständige Erwerbstätige, Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen, unabhängige Personen, Rentner und Studenten auf; diese Begriffe werden dann nach Maßgabe dieser Richtlinien in Absatz 2 definiert. Insbesondere bei Personen, die im Sinne der Aufenthaltsrichtlinien keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, werden stets die Anforderungen gestellt, daß sie eine Krankenversicherung und ausreichende wirtschaftliche Mittel nachweisen können (Vgl. Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben f, g und h, sowie C. Vincenzo, a. a. O.).
(47) - Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 20. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24).
(48) - Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 14, S. 10).
(49) - Der Kreis der "berechtigten Personen" im Sinne der EEA Order bildet auch die Regelung der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 nach (vgl. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, siehe auch Artikel 256 und 257 der Immigration Rules).
(50) - Richtlinien des Rates 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Grsundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, 56, S. 850), 72/194/EWG vom 18. Mai 1972 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. L 121, S. 32), sowie 75/35/EWG vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen (ABl. 1975, L 14, S. 14).
(51) - Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89 (Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13; Hervorhebung von mir); vgl. auch Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 20). Vgl. auch die fünfte Begründungserwägung der Verordnung, wonach "... das Recht auf Freizügigkeit [erfordert], daß alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland".
(52) - Vgl. Urteile vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 11) und Di Leo (Randnr. 13); der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verankerte Grundsatz des Diskriminierungsverbots ist nichts anderes als ein besonderer Anwendungsfall der Artikel 6 und 48 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile Lebon, Randnr. 10, und Reed, Randnrn. 11 bis 24). Zum besseren Verständnis der Tragweite und der Bedeutung dessen, was soziale Vergünstigungen im Sinne der Verordnung sind, darf ich mit besonderem Vergnügen auf die Darlegungen von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Di Leo hinweisen. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Förderung (von Arbeitnehmerkindern) für den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats eine "soziale Vergünstigung" darstellt, hat er folgendes Beispiel angeführt: "Stellen wir uns einmal die Geschichte von zwei jungen Leuten vor, von denen der eine die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und der andere das Kind eines Wanderarbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat ist, die zusammen die Grundschule und die Oberschule besuchen und sich für das gleiche Universitätsstudium entscheiden, von denen aber nur der erste eine staatliche Beihilfe für die Durchführung dieses Studiums im Ausland erhält, während diese dem zweiten versagt wird. Läßt sich annehmen, daß der letztere in dem Moment, in dem ihm die Ablehnung bekanntgegeben wird, das Gefühl hat, im Aufnahmemitgliedstaat integriert zu sein, das Gefühl, von diesem Staat nicht anders behandelt zu werden als sein Kamerad, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat? Integration ist nicht nur ein juristisches Konzept, sondern auch etwas, was man ganz persönlich erlebt und fühlt. Deshalb halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, daß die tatsächliche Möglichkeit eines Studiums des Kindes eines Wanderarbeitnehmers außerhalb des Aufnahmestaats, die von einer staatlichen Förderung abhängen kann, a priori nichts mit dem Ziel der Integration in diesen Staat zu tun hat" (Nr. 14 der Schlußanträge).
(53) - Urteil Reed, Randnr. 25; vgl. auch Urteile vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085, Randnr. 12) und vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96 (Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39).
(54) - Urteil Reed, Randnr. 26. In gleichem Sinne vgl. Urteile Cristini, Randnr. 13, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057, Randnr. 21), vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr.22), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81(Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12), vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner und Cole, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20), vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84 (Frascogna I, Slg. 1985, 1739, Randnr. 20), vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 21), vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681, Randnr. 17), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21), vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 18), vom 14. März 1996 in der Rechtssache C-315/94 (De Vos, Slg. 1996, I-1417, Randnr. 20), Meints, Randnr. 39, Martínez Sala, Randnr. 25, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-185/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-6601, Randnr. 20).
(55) - Vgl. z. B. eine Entschädigung, die Agrararbeitern, deren Vertrag aufgrund der Brachlegung von Flächen ihres ehemaligen Arbeitgebers aufgehoben wurde, als Einmalzahlung gewährt wird (Rechtssache Meints), Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien (Rechtssache Cristini) sowie Bestattungsgelder für einen Familienangehörigen (Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617).
(56) - Etwa Arbeitslosenhilfe für junge Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung suchen und von einem Arbeitnehmer zu unterhalten sind (vgl. Urteile Deak und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307), eine Beihilfe für behinderte Familienangehörige, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden (vgl. Rechtssache Schmid), eine Studienbeihilfe für die Kinder (vgl. statt vieler Urteile Di Leo, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Echternach und Moritz, Martínez Sala, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289), oder eine besondere Altersbeihilfe, die Angehörigen aufsteigender Linie Mindesteinkünfte garantiert (Urteile Frascogna I, vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 256/86, Frascogna II, Slg. 1987, 3431, und vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-326/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-5517).
(57) - Wie etwa der Anspruch des Wanderarbeitnehmers darauf, daß ein Strafverfahren gegen ihn in einer anderen als der amtlichen Gerichtssprache abgehandelt wird (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84, Mutsch, Slg. 1985, 2681) oder der Anspruch von EG-Wanderarbeitnehmern, ebenso wie Angehörige des Aufnahmestaates die Aufenthaltserlaubnis für den Lebensgefährten zu erhalten, mit dem er nicht verheiratet ist (Rechtssache Reed).
(58) - Man denke an Studienbeihilfen für Kinder (Rechtssachen Di Leo, Bernini, Echternach und Moritz sowie Martínez Sala).
(59) - Vgl. Urteil Cristini (Randnr. 15 und 16).
(60) - Herr Kaba weist darauf hin, daß das Recht auf unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich, wenn es dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers zuerkannt werde, für diesen praktische Bedeutung gewinne, und führt hierfür einige Beispiele an. Sobald man dem Ehegatten ein "autonomes" und bedingungsloses Aufenthaltsrecht (d. h. ohne Abhängigkeit von einem fortbestehenden Familienverhältnis zu einer Person, die "berechtigt" ist und bleibt) zuerkenne, wäre der Wanderarbeitnehmer in der Lage, mit größerer Freiheit Entscheidungen in Zusammenhang mit seiner Berufslaufbahn zu treffen, die gegebenenfalls und auf Zeit auch außerhalb des Vereinigten Königreichs verlaufen könne. Außerdem könne das Paar Entscheidungen über die Erziehung der Kinder im Vertrauen darauf treffen, daß diese - auch wenn der arbeitende Ehegatte das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verläßt - weiterhin unter der Obhut des anderen Elternteils die Schule im Vereinigten Königreich besuchen könnten. Der Einwandererstatus der Familie (oder besser gesagt mindestens eines der Ehegatten) könne sich auch bei Entscheidungen als wichtig erweisen wie etwa der über den Erwerb eines Wohnhauses, auch mit Inanspruchnahme eines Darlehns für den größten Teil des Finanzierungsbedarfs, dessen Rückzahlungsplan dann langfristig (normalerweise 20 Jahre) angelegt werden könne.
(61) - Vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Meints (Nr. 51).
(62) - Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist auch eine geringfügige Behinderung eines der Grundrechte als Verstoß gegen den Vertrag zu betrachten. Zur Freizügigkeit der Personen vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21), vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32) und zu den vier Grundfreiheiten Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8). Zur Freiheit des Warenverkehrs vgl. Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 18) und vom 5. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82 (Van de Haar, Slg. 1984, 1797, Randnr. 13); zum freien Dienstleistungsverkehr vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, slg. 1991, I-4221, Randnr. 12) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 43), und zum freien Kapitalverkehr meine Schlußanträge vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Nr. 17).
(63) - Vgl. Urteile Deak, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 28, und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 21).
(64) - Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).
(65) - Urteil Martínez Sala (Randnr. 32, Hervorhebung von mir).
(66) - Jeweils Randnrn. 30 bis 36 und 40.
(67) - In dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof auf Artikel 12 der Verordnung gestützt, der bestimmt: Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Dieses Urteil des Gerichtshofes ist, auch wenn es auf eine Sondervorschrift gestützt ist, die den im Aufnahmestaat gebliebenen (oder wie in der Rechtssache Echternach und Moritz dorthin zurückgekehrten) Kindern eines EG-Wanderarbeitnehmers, der dort beschäftigt gewesen ist, Gleichbehandlung garantiert, doch kennzeichnend, weil seine Argumentation die bemerkenswerten Verwandtschaften zwischen Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 der Verordnung sichtbar werden läßt (beide beziehen sich natürlich auf soziale Vergünstigungen; die Auslegung des Artikels 12 folgt dem Muster der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2; vgl. Randnrn. 20 und 21). Folglich wird für die sozialen Vergünstigungen zugunsten von Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern der Grundsatz bestätigt, daß es im Interesse einer besseren Integration dieser Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat notwendig werden kann, ihren Kindern das Recht auf Beihilfe für ihre Studien zu gewähren, selbst wenn die Eltern bereits in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind (weil in diesem Fall der Abschluß im Aufnahmestaat im Herkunftsland nicht anerkannt wurde, hatte der Student, um seine Studien abschließen zu können, in das Aufnahmeland zurückkehren müssen).
(68) - Nützliche Hinweise für diese meines Erachtens zutreffende Auslegung der Verordnung finden sich auch im Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (KOM[98] 394 endg., ABl. C 344, S. 9; nachstehend: Vorschlag). Nach der sechsten Begründungserwägung schließt "[d]ie Freizügigkeit der Arbeitnehmer ... die vollständige und tatsächliche Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familienangehörigen ein" (vgl. auch Artikel 7 des Vorschlags); nach der siebten Begründungserwägung setzt "[e]ine vollständige Integration der Familienangehörigen ... auch eine wirkliche rechtliche Integration voraus [und sind daher] den Familienangehörigen unmittelbare Rechte zu gewähren, so daß sie ihr Recht auf Gleichbehandlung direkt geltend machen können" (vgl. auch Artikel 10 Absatz 3 des Vorschlags). In der achten Begründungserwägung heißt es: "Die Familienangehörigen dürfen, insbesondere wenn sie nicht Unionsbürger sind, im Fall der Auflösung der Ehe nicht jeglichen rechtlichen Schutz im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht verlieren; folglich ist ihnen nach einer dreijährigen Aufenthaltsdauer, nach der vermutet werden kann, daß sie im Aufenthaltsstaat hinreichend integriert sind, ein Verbleiberecht zuzusprechen" (vgl. auch die Artikel 10 Absatz 4 und 11 des Vorschlags; Hervorhebungen von mir).
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung sind nicht an neuen Grundsätzen oder Zielen ausgerichtet, sondern ergeben sich insbesondere aus der Auslegung der Verordnung in der Rechtsprechung. Bei der Abfassung des Vorschlags hat die Kommission u. a. ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Ausdruck gekommenen Grundsätze in die Verordnung zu übernehmen (vgl. die vierte Begründungserwägung). Leitgrundsatz bleibt allerdings die Sicherstellung der "vollen Mobilität der Arbeitnehmer" (dritte Begründungserwägung des Vorschlags).
(69) - Vgl. Urteile Lebon, Randnr. 12, und Bernini, Randnr. 26.
(70) - Vgl. Artikel 4 Absatz 1 der EEA Order sowie die Urteile Roux, Antonissen, Kommission/Belgien (C-344/95), Tsiotras sowie Kaefer und Procacci (zitiert in den Fußnoten 31, 40, 41 und 43).
(71) - Vgl. Urteil Lebon (Randnr. 12), in dem der Gerichtshof den unter Berufung auf die Gleichbehandlung von den Abkömmlingen des Wanderarbeitnehmers beanspruchten Vorteil nicht als soziale Vergünstigung anerkannt hat, weil diese älter als 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Antragstellung von diesem nicht mehr zu unterhalten waren (in gleichem Sinne Urteile Castelli, Randnr. 10, und Martínez Sala, Randnr. 33). Natürlich bedeutet "mittelbar" auch, daß die Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers kein eigenständiges Recht auf soziale Vergünstigungen gegen den Aufnahmemitgliedstaat haben dürfen. Da dieses Recht "abgeleitet" ist, können Familienangehörige diese Vergünstigungen nur erhalten, wenn sie zumindest zum Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung den Status aufweisen, den die maßgeblichen Rechtsvorschriften fordern. Vgl. Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-3659, Randnrn. 16 bis 19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß sich die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der, da vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Gemeinschaft verstorben, kein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 des Vertrages war, nicht auf die in Artikel 7 der Verordnung verankerte Gleichbehandlung berufen können (in gleichem Sinne vgl. Urteil Frascogna I, Randnrn. 15 bis 17, sowie Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnrn. 11 bis 16).
(72) - Man denke etwa an das Urteil Reed, in dem der Gerichtshof im Kern den Wanderarbeitnehmern ein Recht zugestanden hat, das aufgrund einer anderen Vorschrift der Verordnung eigentlich ausgeschlossen war (vgl. Nr. 29 dieser Schlußanträge).
(73) - Urteil Bernini, Randnr. 26; Hervorhebung von mir.
(74) - Vgl. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung bzw. Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie.
(75) - Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 267/83 (Diatta, Slg. 1985, 567, Randnr. 21).
(76) - Vgl. ferner Urteil Martínez Sala, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß "[d]as streitige Erziehungsgeld ... eine Vergünstigung [ist], die unter anderen Arbeitnehmern zuerkannt wird, die nicht voll erwerbstätig sind, [und die] demnach eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar[stellt]" (Randnr. 26; Hervorhebung von mir). Mit dem Ausdruck "unter andere[n]" wollte der Gerichtshof die einbeziehen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; die nationalen Rechtsvorschriften sahen nämlich die Gewährung dieser sozialen Vergünstigung auch an Kinder von Arbeitslosen vor (vgl. Randnr. 9 des Urteils).
(77) - Vgl. z. B. Urteile Hoeckx, Randnrn. 23 und 24, Frascogna I, Randnr. 24, Kommission/Belgien (Rechtssache C-326/90, Randnr. 1) und Meeusen, Randnr. 23.
(78) - Vgl. zum Beispiel Urteile vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispotoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51), vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 11. August 1995 in der Rechtssache 80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 17), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 40), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-144/96 (Cirotti, Slg. 1997, I-5349, Randnr. 33). Insbesondere "kommt sodann ... eine Diskriminierung nicht in Betracht ..., wenn die rechtlichen Gegebenheiten nicht vergleichbar sind" (Urteil vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 9; Hervorhebung von mir), in gleichem Sinne Urteil Schumacker (Randnrn. 31 bis 35), wonach "sich ... im Hinblick auf die direkten Steuern ... Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation [befinden]" (Randnr. 31).
(79) - Vgl. z. B. Urteile Lair, Randnrn. 40 bis 44, vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnrn. 9 und 10), Kommission/Belgien (Rechtssache C-278/94, Randnr. 29, in dem die Voraussetzung einer im Aufnahmestaat abgeschlossenen Schulausbildung als Voraussetzung für die Zahlung eines Überbrückungsgeldes an jugendliche Arbeitslose als Wohnsitzvoraussetzung behandelt wurde), sowie Meints, Randnr. 44 bis 46. Übersicht über die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil O'Flynn, Randnr. 18.
(80) - Für das vorliegende Verfahren kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. Nr. 14 dieser Schlußanträge), nicht auf die - aus dem Völkerrecht folgenden - Statusunterschiede zwischen einem britischen Staatsangehörigen und einem im Vereinigten Königreich seßhaften Ausländer an. Die Situationen dieser beiden Rechtssubjekte können daher hier gleichgesetzt werden (ohne Bedeutung für uns ist daher hier die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Shingara und Radiom, daß ... bei Entscheidungen über die Einreise in das Hoheitsgebiet, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ... [die Situationen der eigenen Staatsangehörigen des Aufnahmestaats und der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten] nicht vergleichbar [sind], Urteil vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnrn. 29 und 30).
(81) - Die Kommission hat nicht nur bei der Behandlung der ersten Vorabentscheidungsfrage wiederholt unterstrichen, daß das Aufenthaltsrecht, dem der Antrag von Herrn Kaba gilt, bei weitem über das hinausgeht, was der Ehefrau als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Gemeinschaftsrechts zusteht, sondern auch in der Sitzung - insbesondere bezüglich der zweiten Vorabentscheidungsfrage und namentlich der Frage der Gleichwertigkeit der verschiedenen Aufenthaltsrechte - klar zum Ausdruck gebracht, daß sie den Standpunkt von Herrn Kaba in bezug auf die Diskriminierung durch die britischen Bestimmungen nicht teile.
(82) - Abgesehen von den in den Nrn. 22 bis 26 dieser Schlußanträge angegebenen Rechtsquellen und Urteilen vgl. weiter Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 Absatz 1 EG), wonach [j]eder Unionsbürger das Recht [hat], sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Hervorhebung von mir; zu einer ausgedehnteren Behandlung von Artikel 8a Absatz 1 vgl. Nrn. 51 bis 61 dieser Schlußanträge).
(83) - Schlußanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Reed, Absatz II 1. c (Hervorhebung von mir).
(84) - Urteil Singh, Randnr. 22 (Hervorhebung von mir).
(85) - Vorbehaltlich natürlich derjenigen in den Artikeln 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 66 EG-Vertrag und in den Richtlinien über die Ausweisung von Ausländern (vgl. Nr. 26 dieser Schlußanträge).
(86) - Die Fassung der Buchstaben c und d von Artikel 48 Absatz 3 belegt, daß der Vertrag selbst klar die Rechtslage des Inhabers des Rechts, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort ... eine Beschäftigung auszuüben, von der des Inhabers des Rechts unterscheidet, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ... zu verbleiben (Hervorhebung von mir).
(87) - Randnrn. 22 und 23 (Hervorhebung von mir).; Sondervorschriften über die Ausweisung von Ausländern aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit hatten mit dem Sachverhalt der Rechtssache Singh überhaupt nichts zu tun; die Aussage des Gerichtshofes muß sich indessen meines Erachtens notwendig auf den normalen Rechtsbereich der Aufenthaltsrechte beziehen, die keinerlei Verbindung zu den Besonderheiten aufweisen, die das Völkerrecht den Staatsangehörigen vorbehält, die sich in ihrem Herkunftsland aufhalten.
In der Rechtssache Singh hat weiter Generalanwalt Tesauro bemerkt, daß "... [sich] grundsätzlich ... der Ehegatte eines Bürgers, der in seinem eigenen Land niedergelassen ist, auf das nationale Recht berufen [kann], das ihm regelmäßig allein wegen der Ehe weitergehende und dauerhaftere Rechte einräumt als das Gemeinschaftsrecht" (Nr. 15 der Schlußanträge).
In der Rechtssache Reed hat Generalanwalt Lenz ausgeführt, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sich wegen der tiefgreifenden Verschiedenheit, die für die Rechtssphäre derjenigen, die ihr eigenes Land nie verlassen hätten, und der EG-Wanderarbeitnehmer kennzeichnend sei, nicht ohne weiteres auf die Aufenthaltsrechte angewandt werden könne (vgl. Abschnitt II 1. c der Schlußanträge).
(88) - Vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Lenz (Abschnitte A 1 und A 6) und die zweite Vorabentscheidungsfrage (Randnr. 7 des Urteils).
(89) - Mit Ausnahme der Ausweisungsverfügungen - die aber mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben -, die nur gegen Ausländer ergehen können.
(90) - Auch in diesem Fall gilt allerdings die Ausnahme für Ausweisungsverfügungen; nur der britische Staatsangehörige besitzt nämlich im Vereinigten Königreich das Heimrecht (right of abode) (vgl. Nr. 4 dieser Schlußanträge).
(91) - Das Urteil Martínez Sala weist insoweit Entsprechungen zum Urteil Reed auf, als der Gerichtshof es - wenn auch aufgrund anderer Bestimmungen, nämlich Artikel 6 (nach Änderung Artikel 12 EG) und 8 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 Absatz 2 EG) - als Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angesehen hat, daß eine nationale Vorschrift zwar jedem sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Aufhaltenden eine soziale Vergünstigung gewährte, aber unter der weiteren, nur für Angehörige anderer Mitgliedstaaten geltenden Bedingung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Wie im Urteil Reed hat der Gerichtshof im Urteil Martínez Sala offensichtlich die Aufenthaltssituation der Angehörigen des Aufnahmestaats und der dort wohnhaften EG-Wanderarbeitnehmer (ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Aufenthaltsberechtigung) als rechtlich gleichartig bewertet, da die betreffende nationale Vorschrift in der Tat nicht nach der Intensität der jeweiligen Aufenthaltsrechte der einen wie der anderen unterschied (vgl. Randnrn. 49 und 63).
(92) - Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45); in gleichem Sinne vgl. Urteil O'Flynn, Randnr. 20.
(93) - Ich verweise auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Singh und von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Reed in Nr. 45 dieser Schlußanträge.
(94) - Vgl. die Verordnung Nr. 1250/71, die Richtlinie 75/34, den Vorschlag (zitiert in Fußnote 68), mit dem Drittstaaten angehörenden Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers zugestanden wird, daß sie "... im Fall der Auflösung der Ehe ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat [behalten], wenn sie dort während dreier aufeinanderfolgender Jahre [mit dem Ehegatten] ansässig waren" (neuer Artikel 10 Absatz 4; Hervorhebung von mir; vgl. auch die achte Begründungserwägung), und den von der Kommission am 14. Oktober 1998 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/360/EWG des Rates zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1998, C 344, S. 12, nachstehend: zweiter Vorschlag, da es bereits einen ersten gab, vgl. Fußnote 116), mit dem, falls er angenommen wird, ein neuer Artikel 4a in die Richtlinie eingefügt wird, der die erwähnten Änderungen des Artikels 10 der Verordnung aufgrund des Vorschlags (vgl. Artikel 1 Nummer 4 des ersten Vorschlags) berücksichtigt, aber seinerseits hinzufügt, daß "Familienangehörigen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ... das Aufenthaltsrecht gewährt [wird], wenn sie nachweisen können, daß sie ... über ausreichende Existenzmittel sowie über eine Krankenversicherung verfügen". Der Vorschlag berücksichtigt auch den Fall des Ehegatten des Wanderarbeitnehmers, der selbst erwerbstätig ist; zu dessen Gunsten bestimmt Artikel 11 der Verordnung, daß er "... im Fall der Auflösung der Ehe sein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat [behält], wenn er dort während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre [mit dem Ehegatten] ansässig war" (Hervorhebung von mir).
Im Sinne des zweiten Vorschlags müssen die Mitgliedstaaten bei Abschiebungsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, "um die Anwendbarkeit dieser Regelung einzuschränken, den Grad der Integration der von diesen Maßnahmen betroffenen Person in ihrem Hoheitsgebiet [berücksichtigen]" (Artikel 1 Nummer 9, der den aktuellen Artikel 10 der Richtlinie ersetzt).
(95) - Im übrigen fehlt es meines Erachtens nicht an anderen Gründen für den Standpunkt, daß die vom britischen Gesetzgeber getroffene Regelung nicht rechtswidrig diskriminiert. Die Immigration Rules regeln unterschiedliche Wartezeiten bis zur Erlangung des unbefristeten Aufenthaltsrechts, doch ist die Regelung des Artikels 255 für die EG-Wanderarbeitnehmer durchaus vorteilhaft: Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten (und ihre Familienangehörigen) werden nämlich im Vergleich zur Regelung des Gemeinschaftsrechts günstiger behandelt. Die Verordnung Nr. 1251/70 und die Richtlinie 75/34 sehen eine Reihe von besonderen Fällen der Verwurzelung vor (zu denen voraussichtlich die des Vorschlags und des zweiten Vorschlags hinzukommen werden, vgl. Fußnoten 68 und 94), in denen der Wanderarbeitnehmer und seine Familie das Recht erwerben können, sich auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten, und alle sind in den Immigration Rules berücksichtigt (vgl. Fußnote 49). Die Fallgestaltung der besonderen Regelung des Artikels 255 ist ausschließlich und eigenständig vom nationalen Gesetzgeber vorgesehen worden: sie entspricht nämlich keiner Regelungspflicht, die der Verordnung oder der Richtlinie zu entnehmen wäre. Mit der Bedingung eines ununterbrochenen Aufenthalts von vier Jahren erweitert die britische Rechtsordnung letztlich die Möglichkeit für den Wanderarbeitnehmer (und seine Familienangehörigen), im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs seßhaft zu werden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst hat im Bewußtsein der Begrenztheit der in der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 geregelten Fälle die Ergänzung für notwendig gehalten, daß diese Bestimmungen ... nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften [berühren], durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden (vgl. jeweils Artikel 8 Absatz 1; Hervorhebung von mir).
Bezüglich der Aufenthaltsrechte im allgemeinen habe ich in der Rechtssache Martínez Sala darauf hingewiesen, daß den Mitgliedstaaten eine solche Befugnis - natürlich nur für das eigene Hoheitsgebiet - deshalb zusteht, weil der Rat gemäß Artikel 8a Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 Absatz 2 EG) Vorschriften erlassen kann, mit denen die Ausübung insbesondere des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei aufzuhalten, erleichtert wird.
(96) - Artikel 8 Absatz 1 EG-Vertrag hat die Unionsbürgerschaft eingeführt: "Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt." Gemäß Artikel 8a Absatz 1 hat "[j]eder Unionsbürger ... das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen".
(97) - Vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Shingara und Radiom (Nr. 34) und insbesondere von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache Wijsenbeek (zitiert in Fußnote 36, Nrn. 78 bis 104).
(98) - Vgl. Urteile Martínez Sala, Randnr. 60, und Wijsenbeek, Randnr. 43.
(99) - Vgl. Nr. 23 meiner Schlußanträge.
(100) - Vgl. meine Schlußanträge in der Rechtssache Martínez Sala, Nr. 20.
(101) - Im Vertrag von Amsterdam hat man Sorge getragen, klarzustellen, daß die Unionsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit nicht ersetzt, die daher die ihr eigenen Besonderheiten behält (einschließlich derjenigen nach Völkerrecht); als Satz 3 des Artikels 8 Absatz 1 EG-Vertrag wurde nämlich hinzugefügt, daß "[d]ie Unionsbürgerschaft ... die nationale Staatsbürgerschaft [ergänzt], [sie] ... aber nicht [ersetzt]".
(102) - Die Rechtsfigur der im Vereinigten Königreich "anwesenden und seßhaften" Person wird vom nationalen Recht, soweit es sich nicht bereits, wie dies in der großen Mehrzahl der Fälle zutrifft, um einen britischen Staatsangehörigen handelt, der des britischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wobei einzig die Möglichkeit der Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet ausgenommen ist (vgl. Nr. 14 dieser Schlußanträge sowie auch Fußnote 80). Diese Lösung wird durch die Bedeutung gerechtfertigt, die der Verwurzelung der betreffenden Personen im Land und damit der Verbindung mit ihm zugestanden wird, und widerspricht zum anderen keiner Regelung des Gemeinschaftsrechts; mir scheint klar zu sein, daß Herr Kaba sie nicht als diskriminierend beanstanden kann.
(103) - Vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache Wijsenbeek, Nrn. 81 und 85.
(104) - In diesem Sinne vgl. für alle A. Mattera, "Civis europaeus sum: citoyenneté européenne, droit de circulation et de séjour, applicabilité directe de l'article 8A du traité CE", R.M.U.E., 1998, Nr. 3, S. 5.
(105) - Ursprünglich sah Artikel 8a Absatz 2 eine Beschlußfassung des Rates nach einfacher Stellungnahme des Parlaments vor; nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 lautet Artikel 8a Absatz 2 EG-Vertrag nunmehr: "Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem Verfahren des Artikels 251 [nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam, früher Artikel 189b]. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig."
(106) - Sitzung des Europäischen Rates von Dublin am 25. und 26. Juni 1990, Anlage I zur Unionspolitik, in: Schlußfolgerungen der Sitzungen des Europäischen Rates (1975-1990), S. 388 (vgl. H. U. Jessurun d'Oliveira, "European Citizenship: its Meaning, its Potential", in: J. Monar, W. Ungerer, W. Wessels, The Maastricht Treaty on European Union, European Interuniversity Press, Brüssel, 1993, S. 81, 82, veröffentlicht auch in R. Dehousse, Europe after Maastricht: an ever closer Union?, Beck, München, 1994, S. 126; im folgenden wird nach der Seitenzählung der erstgenannten Veröffentlichung zitiert).
(107) - Sitzung des Europäischen Rates von Rom am 13. und 14. Dezember 1990, a. a. O., S. 416 (vgl. Jessurun d'Oliveira, a. a. O., S. 82).
(108) - Nach einem Vorschlag in einem Dokument "Auf dem Weg zu einer europäischen Staatsbürgerschaft", das die spanische Regierung für den Gipfel von Maastricht vom 7. Februar 1992 vorbereitet hatte (vgl. Jessurun d'Oliveira, a. a. O., S. 83).
(109) - Sitzung des Europäischen Rates von Rom am 13. und 14. Dezember 1990, a. a. O. Wegen weiterer Einzelheiten der Regierungskonferenz zur politischen Union und einer ausführlichen Darstellung der unter den Teilnehmern ausgetauschten Dokumente vgl. auch E. A. Marias, "From Market Citizen to Union Citizen", in: E. A. Marias, European Citizenship, EIPA, Maastricht, 1994, S. 1, 5 bis 9.
(110) - Dies ist die weniger restriktive Formel, die in Artikel X4 der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 1990 "zu dem Entwurf zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der politischen Union" vorgeschlagen wird (Bulletin der EG, Beilage 2/1991, S. 71, 91).
(111) - Vgl. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253), Shingara und Radiom, Pereira Roque sowie Calfa.
(112) - Vgl. Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653), das auf eine Klage vom 24. März 1995 zurückging, mit der die Kommission ihren Rechtsstandpunkt dokumentieren wollte, daß die Richtlinien 90/364 und 90/365 (Gegenstand der angeblichen Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland) noch geltendes Recht darstellen.
(113) - Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 18. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 180, S. 30), die vom Gerichtshof wegen der unzutreffenden Rechtsgrundlage des Artikels 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) statt des Artikels 6 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG; vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) für nichtig erklärt wurde; der Gerichtshof ließ allerdings die Wirkungen bis zum Erlaß einer neuen Richtlinie unberührt.
(114) - Andere Bestimmungen dieser wie anderer Aufenthaltsrichtlinien dürften allerdings durch Artikel 8a Absatz 1 nicht überwunden sein. Man denke insbesondere an das Aufenthaltsrecht des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder des Studenten, die, wenn sie Angehörige eines Drittstaates sind, vom Tatbestand des Artikels 8a Absatz 1 nicht erfaßt werden, der ausschließlich Unionsbürger erfaßt.
(115) - Vgl. Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 9), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß "Anknüpfungspunkt für die Rechte, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, insbesondere für das Recht der ... Aufenthalt eines Mitgliedstaats], ... die Arbeitnehmereigenschaft bzw. der Umstand [ist], daß eine Person eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt oder aufnehmen will ..." (Hervorhebung von mir).
(116) - Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/360 und der Richtlinie 73/148 (ABl. C 307, S. 18; nachstehend: erster Vorschlag).
Vgl. ferner den zweiten Vorschlag (zitiert in Fußnote 94), der zum einen Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie dahin neu faßt, daß die Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsbürgern "die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet [gestatten], damit sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Arbeit suchen" (Hervorhebung von mir; in gleichem Sinne vgl. die Änderungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung durch den in Fußnote 68 zitierten Vorschlag, auf den der zweite Vorschlag ausdrücklich verweist), und zum anderen Artikel 6 um einen neuen Absatz 4 sowie Artikel 8 Absatz 1 um einen neuen Buchstaben d ergänzt, wonach: a) der arbeitslos gewordene Wanderarbeitnehmer Anspruch darauf hat, daß die Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres um jeweils mindestens sechs Monate verlängert wird, sofern er auf Arbeitssuche ist, und b) der Aufnahmemitgliedstaat, wenn sich die Arbeitssuche über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt, "vom Arbeitssuchenden einen Nachweis darüber verlangen [kann], daß er sich aktiv um eine Beschäftigung bemüht und realistische Aussichten auf eine Anstellung hat" (Hervorhebung von mir; vgl. Urteil Antonissen, Randnr. 21).
(117) - Vgl. die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum ersten Vorschlag (ABl. C 174, S. 40), den Beschluß des europäischen Parlaments zum ersten Vorschlag (ABl. C 347, S. 58) sowie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses u. a. zum Vorschlag (vgl. Fußnote 68) und zum zweiten Vorschlag (zitiert in Fußnote 94) (ABl. C 169, S. 24); in der letztgenannten Stellungnahme heißt es, daß das Ziel noch nicht erreicht worden ist, "das Recht der Unionsbürger, sich im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, in vollem Umfang durchzusetzen" (Nr. 2.3.1).
(118) - Report on the Operation of the Treaty on European Union vom 10. Mai 1995, SEK(95) 731, vgl. .
(119) - Vgl. Teil I, Abschnitt I-A, Randnrn. 8 bis 10 (meine Übersetzung).
(120) - Progress Reports from the Chairman of the Reflection Group on the 1996 Intergovernmental Conference vom 1. September 1995, SN 509/1/95 (REFLEX 10), . Im Bericht Westendorp wird, um den Unionsbürgerrechten "Substanz" zu verleihen, die Vertiefung (deepening) besonderer Rechte insbesondere durch die Entwicklung einer unbeschränkten Aufenthaltsfreiheit vorgeschlagen (vgl. S. 18).
(121) - Report of the high Level Panel on the free Movement of Persons, unter dem Vorsitz von Simone Veil, der Kommission vorgelegt am 18. März 1997, EUR-OP, Luxemburg, 1998, insbesondere Kapitel I (vgl. auch ); dieser Bericht formuliert mehr als 80 Empfehlungen für eine Lösung der vorgefundenen Probleme.
(122) - Zweiter Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft vom 27. Mai 1997, KOM(97) 230 endg., in dem ausgeschlossen wird, daß das Aufenthaltsrecht nach Artikel 8a Absatz 1 ein durch den Unionsvertrag eingeführtes "neues Recht" ist, und es dann im Kapitel über die "Bereits vor dem Vertrag über die Europäische Union verankerte Rechte" mit allen ihm innewohnenden Begrenzungen untersucht wird (vgl. S. 4, Abschnitt 4.1).
Aktionsplan für den einheitlichen Markt: Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat, vorgelegt am 4. Juni 1997 von Kommissar Monti, WSA(97) 1 endg.
Bilanzbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Umsetzung der Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe [Veil-Gruppe] zu Fragen der Freizügigkeit vom 1. Juli 1998, KOM(98) 403 endg., in dem die Notwendigkeit hervorgehoben wird, den Rechtsstatus aller Gemeinschaftsbürger in den Mitgliedstaaten unabhängig von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzugleichen.
(123) - Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag sollte vernünftigerweise realistisch im Sinne dessen verstanden werden, was die ständige Besorgnis der Staaten zu sein scheint, daß nämlich der Unterschied bei den Sozialleistungen der Staaten, die auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert sind, nicht zum Anlaß für Masseneinwanderungen wird. In diesem Sinne hatte sich bereits der vom Europäischen Rat gebilligte Adonnino-Bericht geäußert: "Ein solcher Nachweis [des Besitzes ausreichender Mittel] erscheint unverzichtbar, um allein wirtschaftlich motivierte Wanderbewegungen zu vermeiden, weil insbesondere die Systeme der sozialen Sicherheit in Europa nicht harmonisiert sind" (Adonnino-Bericht an den Europäischen Rat von Brüssel vom 29. bis 30. März 1985, Bulletin der EG, Supplement Nr. 7, S. 9, 14). Die Aufenthaltsrichtlinien - deren letzte Ende 1993 erlassen wurde - illustrieren diese Besorgnis, wenn sie den Nachweis des Besitzes ausreichender Mittel und des Bestehens einer Krankenversicherung voraussetzen. In diesem Sinn z. B. R. Adam, «Prime riflessioni sulla cittadinanza dell'Unione», R., 1992, S. 622, 639.
(124) - Urteil vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-66/95 (Kuchlenz-Winter/Kommission, Slg. 1997, II-637, Randnrn. 44 bis 48).
(125) - Mit Ausnahme vereinzelter Stimmen (vgl. E.A. Marias, a. a. O., F. Menegazzi Munari, Cittadinanza eruropea: una promessa da mantenere, Giappichelli, Turin, 1996, insbes. S. 177, wo ein "nichtselektives" Verständnis der Vorschrift durch humanitäre Erwägungen gerechtfertigt wird, weil "der Ausschluß weniger gut situierter Menschen vom Genuß dieses Freiheitsrechts nur wegen ihrer ohnehin schon prekären Lebensbedingungen unannehmbar" sei), wird der von mir vertretene Standpunkt im wesentlichen geteilt (vgl. P. Alston, J. H. H. Weiler, An "ever closer Union" in Need of a human Rights Policy: the European Union and human Rights, Harvard Jean Monnet Working Paper Nr. 1/99, , insbesondere Abschnitt 14-A-1; R. Bauböck, Citizenship and national Identies in the European Union, Harvard Jean Monnet Working Paper Nr. 4/97, , insbesondere Abschnitt 3; P. Dollat, Libre circulation des personnes et citoyenneté européenne: enjeux et perspectives, Bruylant, Brüssel, 1998, S. 131-140; Y. Gautier, "Artikel 8a", in V. Constantinesco, J. P. Jacqué, R. Kovar, D. Simon, Traité sur l'Union européenne. Commentaire article par article, Economica, Paris, 1995, S. 139, 140; S. Hall, Nationality, Migration Rights and Citizenship of the Union, Martinus Nijhoff, Dordrecht, 1995, insbesondere S. 8-13, 117-119, 124-125, 176-181; H. U. Jessurun d'Oliveira, a. a. O., S. 92-93, 99, 103-106; R. Kovar, D. Simon, "La citoyenneté européenne", in C.D.E., 1993, S. 284, insbesondere S. 295-300; A. Mattera, a. a. O., insbesondere S. 20-21; D. O'Keefe, Union Citizenship, in D. O'Keefe, P. M. Twomey, Legal Issues of the Maastricht Treaty, Chancera Law, London, 1994, S. 87, 93-94; M. Orlandi, Cittadinanza europea e libera circolazione delle persone, Edizioni Scientifiche Italiane, Neapel, 1996, S. 48-53; J. Shaw, Citizenship of the Union: towards post-national Membership? Harvard Jean Monnet Working Paper Nr. 6/97, , insbesondere Abschnitt IV-D; J. Shaw, European Citizenship: the IGC and beyond, EIoP, 1997, Nr. 3, , insbesondere Abschnitt II; C. Vincenzi, a. a. O., S. 273; J. H. H. Weiler, The selling of Europe: the Discourse of European Citizenship in the IGC 1996, Harvard Jean Monnet Working Paper Nr. 3/96, , insbesondere Abschnitt "Citizenship and Authority in the TEU" (vgl. auch vom gleichen Autor: "Les droits des citoyens européens", in R.M.U.E., 1996, Nr. 3, S. 35, in dessen erstem Teil einige der in dem zitierten Papier angestellten Überlegungen wiedergegeben sind); J. Wouters, "European Citizenship and the Case-Law of the Court of Justice of the European Communities on the free Movement of Persons", in European Citizenship, a. a. O., S. 25, S. 47-50; D. Wyatt, A. Arnull, A. Dashwood, Wyatt and Dashwood's European Community Law, Sweet & Maxwell, London, 1993, 3. Aufl., S. 659).
(126) - Vgl. High Court of Leicester (Vereinigtes Königreich), Urteil vom 20. März 1995, Vitale I, C.M.L. Reports, 1995, Band 3, S. 605; Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), Urteil vom 17. August 1995, Sache FC3 95/6339/D, Phull, nicht veröffentlicht (aber zustimmend zitiert vom Court of Appeal im Urteil Vitale II, vgl. unten, wo es als erheblich angesehen wird, daß das House of Lords die Zulassung eines Rechtsmittels (leave to appeal) abgelehnt hat, ohne eine Vorlage gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zu beschließen; neben den Urteil Vitale I und Vitale II wird das Urteil Phull auch besprochen von D. O'Keefe, M. Horspool, "European Citizenship and the free movement of persons", in The Irish Jurist, Band XXXI, Sweet & Maxwell, 1996, S. 145); Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), Urteil vom 19. Januar 1996, Vitale II, C.M.L. Reports, 1996, Band 2, S. 587.
(127) - In der Rechtssache Martínez Sala habe ich ausgeführt: "Neu an dieser Bestimmung [des Artikels 8a] ist nicht, wohlgemerkt, daß die Freizügigkeit unmittelbar im Vertrag verankert worden ist. Diese Freizügigkeit war ... in einer anderen primärrechtlichen Quelle, der Einheitlichen Akte, durch die Bestimmung anerkannt, die den Binnenmarkt als einen Raum ohne Grenzen definiert ... Die Unionsbürgerschaft ist durch die Schaffung der Primärnorm dem einzelnen unmittelbar verliehen worden, der jetzt förmlich als Rechtssubjekt anerkannt ist ..." (Nr. 18).
(128) - Bereits in der Rechtssache Martínez Sala hatte ich die Meinung vertreten, daß die Richtlinie 90/364 (eine der Aufenthaltsrichtlinien) nach Inkrafttreten von Artikel 8a EG-Vertrag "weiterhin, wenn überhaupt, die Voraussetzungen [regelt], um das im Vertrag bereits niedergelegte Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen" (Nr. 18; vgl. in diesem Sinne auch Nr. 19).
(129) - Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (vgl. Nr. 2 dieser Schlußanträge). Bei nicht der Gemeinschaft angehörenden Familienmitgliedern müssen die Mitgliedstaaten diesen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen gewähren.
(130) - Vgl. Urteil Boukssid, S. 281.
(131) - Bezüglich der Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt im Aufnahmestaat weise ich darauf hin, daß Frau Michonneau, die im Vereinigten Königreich als Wanderarbeitnehmerin aufgenommen wurde (vgl. Nr. 15 dieser Schlußanträge), nicht - nach Maßgabe der Regelung der Richtlinie 90/364 (vgl. Nr. 24 dieser Schlußanträge) und des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe f der EEA Order, der die Definition der "sich selbst unterhaltenden" Person enthält - den Besitz ausreichender Mittel und das Bestehen einer Krankenversicherung nachzuweisen brauchte, Voraussetzungen mithin, die den in Artikel 281 Buchstaben v und vi festgelegten (jedenfalls von der sie tragenden ratio aus betrachtet) nicht ganz unähnlich sind (vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge).
(132) - Nach britischer Rechtsprechung, wie sie vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführt wird, können die Voraussetzungen nach Artikel 281 der Immigration Rules nicht mit denen verglichen werden, wie sie für die Einreise in das Vereinigte Königreich von Gemeinschaftsangehörigen vorgesehen sind, die die ihnen vom Vertrag übertragenen Rechte ausüben (vgl. insbesondere Urteil Boukssid; vgl. aber die Ausführungen in der Fußnote 131, a. E.).
(133) - Herr Kaba hat darauf hingewiesen, daß das Verfahren, in dem die Erfuellung der Voraussetzungen nach Paragraph 281 der Immigration Rules geprüft werden solle, dermaßen langwierig und offensichtlich aufwendig sei, daß nichtbritische Personen, die mit ihrem Ehegatten zusammenziehen wollten, der britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich sei, es bisweilen in Fällen, in denen der britische Staatsangehörige die ihm nach dem Urteil Singh und jetzt auch nach dem Urteil Wijsenbeek (vgl. Fußnote 36) zustehende Freizügigkeit beanspruchen könne, vorzögen, sich auf die ihnen vom Vertrag verliehenen Rechte zu berufen (die ihnen die sofortige Einreise ermöglichten). Der Tatbestand des Urteils in der Sache Boukssid bestätigt dies. Frau Boukssid, eine Studentin marokkanischer Staatsangehörigkeit, die sich im Vereinigten Königreich aufgrund einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis aufhielt, heiratete im November 1993 den britischen Staatsangehörigen Stollery. Im September 1994 verzogen die Eheleute in die Niederlande, wo der Ehemann eine Anstellung als Arbeitnehmer gefunden hatte. Frau Boukssid stellte später Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim britischen Konsulat in Amsterdam, dessen Beamte ihr erklärten, daß sie, wenn sie auf der Erteilung einer Einreisegenehmigung im Sinne der britischen Einwanderungsgesetze bestehe, eine Zeitlang außerhalb des Vereinigten Königreichs getrennt von ihrem (inzwischen natürlich wieder nach Hause zurückgekehrten) Ehemann verbringen müsse, während die Verwaltung die üblichen Nachprüfungen vornehme. Wenn sie sich hingegen auf die Rechte aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung berufen wolle, könne sie unverzüglich in das Vereinigte Königreich zurückkehren. Frau Boukssid stellte daraufhin ihren Antrag als "einem Drittstaat angehörender und gegenüber einem Gemeinschaftsbürger unterhaltsberechtiger Familienangehöriger" (a. a. O., S. 277).
(134) - Auch wenn es keine Bedeutung für die rechtliche Prüfung der mit den Vorlagefragen angesprochenen Vorschriften haben mag, sei doch bemerkt, daß Herr Kaba nach Einreichung seines Antrags auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis von Frau Michonneau geschieden worden ist.
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