Schlußanträge des Generalanwalts
VI - Antrag
38 Nach allem schlage ich vor, auf die vom Verwaltungsgericht Schwerin zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1. Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 838/93 der Kommission vom 6. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 ist so auszulegen, daß die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Sanktion dann Anwendung findet, wenn der Unterschied zwischen dem beantragten und dem festgestellten Umfang zwar größer ist als 2 ha, jedoch 10 % der Anbaufläche nicht übersteigt.
2. Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 4115/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 838/93 ist so auszulegen, daß die Verminderung hinsichtlich der bereits gewährten Beihilfen bis zum Beginn des Zeitraums zurückreicht, für den die Extensivierungsverpflichtung eingegangen wurde, es sei denn, der Empfänger weist nach, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist.
3. Die wesentlichen Merkmale für die Annahme einer "schweren Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4115/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 838/93 bestehen darin, daß diese Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen als denen auftreten müssen, die von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfaßt werden, und daß grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen muß.
Full & Egal Universal Law Academy