Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 – Petrides/Kommission
(Rechtssache C‑64/98 P-REV)
„Antrag auf Wiederaufnahme – Sprachenregelung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Wiederaufnahme – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Neue Tatsache – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 44) (vgl. Randnr. 12)
2. Verfahren – Sprachenregelung – Wahl der Verfahrenssprache – Verpflichtung zur Beachtung dieser Wahl im Rechtsmittel- und im Wiederaufnahmeverfahren (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 29 § 3 und 100 § 3) (vgl. Randnrn. 13-15)
Gegenstand
Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. September 1999 (C-64/98 P) abgeschlossenen Verfahrens; mit diesem Urteil wies der Gerichtshof das gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 1997 (T-152/95) eingelegte Rechtsmittel zurück – Sprachenregelung des Gerichtshofs
Tenor
1.
Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Odette Nicos Petrides Co. Inc. trägt ihre eigenen Kosten.
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