Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich
(EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)
2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung, die ein größeres geographisches Gebiet erfasst als das Gebiet, das den entsprechenden Namen trägt
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates; Verordnung Nr. 123/97 der Kommission)
Leitsätze
1 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, kann sich ein Rechtsmittel für die Darlegung, dass das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen, so dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. (vgl. Randnrn. 53-56, 59-60)
2 Die Verordnung Nr. 123/97 über die Eintragung der Bezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" als geschützte Ursprungsbezeichnung, die dieser Bezeichnung den Schutz verleiht, den die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zugunsten aller ordnungsgemäß eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen vorsieht, ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und normativem Charakter, der für objektiv bestimmte Situationen gilt und rechtliche Wirkungen gegenüber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern entfaltet, die bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfuellen. Auch wenn die Rechtssubjekte, für die die Verordnung gilt, zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmbar gewesen wären und festgestanden hätte, dass ihre Zahl sich tatsächlich kaum ändern kann, würde der Normcharakter dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst.
Folglich betrifft die Verordnung Nr. 123/97 die Unternehmen, die den Käse in dem in der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Spezifikation festgelegten geographischen Gebiet herstellen und vermarkten, nur in dieser objektiven Eigenschaft ebenso wie jeden Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet. Daher sind diese Unternehmen von der Verordnung Nr. 123/97 nicht individuell betroffen. (vgl. Randnrn. 66-69)
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