Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. März 2005 − Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei u. a./Rat
(Rechtssache T‑195/98)
„Dumping – Nichtannahme eines Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat – Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung – Begründungspflicht“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls – Keine Auswirkung des Rechtsetzungscharakters des Antidumpingverfahrens (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 6 Absatz 9) (vgl. Randnrn. 31-33)
2. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls (Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 der Kommission vom 7. April 1998 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei
Tenor
Die Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei wird für nichtig erklärt.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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