Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Aufhebung der Anpassungsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger vorsieht - Klage von Erzeugern und einer Vereinigung von Erzeugern - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 2613/97 des Rates, Artikel 2)
Leitsätze
Die Nichtigkeitsklage bestimmter Eigentümer von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97, der ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 die Aufhebung aller nationalen Anpassungsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger vorsieht, ist unzulässig.
Diese Vorschrift führt nämlich eine Maßnahme von allgemeiner Geltung ein, die für eine objektiv bestimmte Situation gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, d. h. gegenüber den Mitgliedstaaten und den Zuckerrübenerzeugern entfaltet. Selbst wenn sie geeignet ist, die Situation der Kläger zu berühren, so berührt sie diese nur in ihrer objektiven Eigenschaft als im Zuckerrübensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausübt.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Auswirkungen der genannten Vorschrift in der Region, in der die Kläger tätig sind, stärker sein können; der Umstand, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie Anwendung findet, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nämlich nichts an ihrem Rechtssatzcharakter, und auf jeden Fall befinden sich die Kläger in der gleichen Situation wie alle anderen in derselben Region tätigen Zuckerrübenerzeuger.
Unzulässig ist ebenfalls die gegen dieselbe Vorschrift erhobene Nichtigkeitsklage einer nationalen Vereinigung von Zuckerrübenerzeugern, denn diese wird durch keines der einschlägigen Kriterien individualisiert. Erstens sieht nämlich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker für Vereinigungen kein Klagerecht vor. Zweitens befinden sich die Zuckerrübenerzeuger, deren Interessen von der fraglichen Vereinigung vertreten werden, in einer Situation, die mit der eines jeden anderen Beteiligten vergleichbar ist, der auf demselben Markt tätig werden könnte. Drittens berührt die Verordnung Nr. 2613/97 die Interessen der Vereinigung ebensowenig wie die ihrer Mitglieder, und ausserdem spielte die Vereinigung beim Ermaß der Verordnung keine Rolle als Verhandlungsführer.
Full & Egal Universal Law Academy