Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des Vertrages - Bedeutung - Ausgleich zwischen dem Ziel der Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete und demjenigen der gemeinsamen Agrarpolitik - Maßnahme, die den Handelsverkehr zwischen diesen Ländern und Gebieten und der Gemeinschaft beschränkt - Zulässigkeitsvoraussetzungen
(EG-Vertrag, Artikel 132 und Artikel 136 Absatz 2; Beschluß 91/482 des Rates, Artikel 108b und 109)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Gefahr des Konkurses
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186)
Leitsätze
1 Die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) soll in einem dynamischen fortschreitenden Prozeß erfolgen, so daß der Erlaß mehrerer Bestimmungen erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen. Zu diesem Zweck ermächtigt Artikel 136 Absatz 2 den Rat, im Rahmen der Assoziierung der ÜLG Beschlüsse aufgrund der Grundsätze dieses Vertrages zu erlassen.
Die kraft früherer Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse sind insgesamt zu betrachten, d. h. unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten ÜLG. Daher kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er ein erzieltes Ergebnis, wie die Regelung des freien Zugangs eines bestimmten Erzeugnisses mit ÜLG-Ursprung zum Markt in der Gemeinschaft, nicht unabhängig von den anderen Ergebnissen beurteilt habe.
Die Verpflichtung, die in Rede stehenden Bestimmungen aufgrund der Grundsätze des Vertrages zu erlassen, ist so zu verstehen, daß der Rat nicht nur die im Vierten Teil des EG-Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die anderen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen berücksichtigen muß, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen. Diese Verpflichtung bedeutet, daß der Rat gegebenenfalls alle Maßnahmen ergreifen kann, damit das Ziel der Entwicklung der ÜLG nicht in Widerspruch zum Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik tritt. Da die Förderung der ÜLG nicht zu deren Bevorzugung verpflichtet, kann die Abstimmung zwischen dem Ziel der Entwicklung der ÜLG und demjenigen der gemeinsamen Agrarpolitik den Erlaß einer Maßnahme durch den Rat rechtfertigen, die den Handelsverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft beschränkt. Jedoch muß eine solche Maßnahme unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft konjunkturell und punktüll oder im Rahmen des Artikels 108b dieses Beschlusses strukturell und dauerhaft ist, auf alle Fälle erforderlich sein und im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
2 Die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bemisst sich danach, ob dieser erforderlich ist, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller hat darzutun, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.
Die Gefahr des Eintritts eines solchen Schadens ist dann einzuräumen, wenn die streitigen Maßnahmen den Antragsteller dazu gezwungen haben, seine Tätigkeit vollständig einzustellen, und er sich in einer existenzgefährdenden finanziellen Situation befindet, wobei die tatsächliche Gefahr des Konkurses besteht.
3 Das Gericht muß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Interessenabwägung vornehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muß es prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstehen würde, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird.
Full & Egal Universal Law Academy