Rechtssache T‑178/98 DEP
Fresh Marine Co. A/S
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Kostenfestsetzung“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. September 2004
Leitsätze des Beschlusses
1. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
2. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Einschaltung mehrerer Anwälte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
3. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Bestimmte Kosten betreffender Antrag, der erstmals vor dem Gericht gestellt wird – Zulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 § 1)
1. Aus Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren, wobei diese Voraussetzungen für alle Kosten einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten gelten.
Da keine gemeinschaftsrechtliche Gebührenordnung besteht, hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles – die mit dem Fehlen von Präzedenzentscheidungen in Bezug auf vergleichbare Umstände zusammenhängen können, was die Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens verstärkt –, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere für Recherche und Analyse, und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt dabei von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab.
Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Honorare von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.
(vgl. Randnrn. 26-28, 33, 41)
2. Was den Arbeitsumfang betrifft, den die Anwälte aufgrund des Hauptsacheverfahrens möglicherweise zu bewältigen hatten, so ist zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte den Begriff der notwendigen Aufwendungen erfüllen. Allerdings ist unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt worden sind, hauptsächlich der Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für das Streitverfahren als objektiv notwendig erscheinen konnten, Rechnung zu tragen.
(vgl. Randnr. 35)
3. Eine Aufforderung zur Kostenerstattung, die sich ursprünglich nur auf die Anwaltshonorare bezog, kann nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts im Kostenfestsetzungsantrag rechtswirksam um Reise- und Aufenthaltskosten erweitert werden, wenn zwischen den Parteien Streit über die erstattungsfähigen Kosten herrschte, als dieser Antrag gestellt wurde. Ein solcher Antrag auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten ist daher für zulässig zu erklären.
(vgl. Randnr. 40)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
15. September 2004(1)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T-178/98 DEP
Fresh Marine Co. A/S mit Sitz in Trondheim (Norwegen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑178/98 (Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II‑3331)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und O. Czúcz,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt und Verfahren
1 Mit Urteil vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑178/98 (Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II‑3331, im Folgenden: Urteil) hat das Gericht die Kommission verurteilt, an die Antragstellerin 431 000 norwegische Kronen (NOK) als Ersatz für den Schaden zu zahlen, den sie durch von der Kommission bei der Festsetzung vorläufiger Zölle auf Einfuhren von gezüchtetem atlantischem Lachs in die Gemeinschaft begangene Unregelmäßigkeiten erlitten hat. Das Gericht hat der Kommission zudem ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Antragstellerin auferlegt.
2 Mit Schreiben vom 29. November 2000 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sich ihre erstattungsfähigen Kosten im Hauptsacheverfahren auf insgesamt 2 200 000 belgische Franken (BEF) beliefen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin auf, ihr drei Viertel dieser Kosten – 1 650 000 BEF – auf ihr Konto zu überweisen.
3 Am 13. Dezember 2000 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihr eine Abrechnung über ihre erstattungsfähigen Kosten vorzulegen. Am 20. Dezember 2000 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Aufstellung der von ihren Anwälten berechneten Arbeitsstunden und verlangte Zahlung ihrer Kosten, wie im Urteil vorgesehen.
4 Am 29. Dezember 2000 legte die Antragsgegnerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Am 11. Januar 2001 bot die Kommission an, 18 592,01 Euro für die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache zu zahlen. Die Antragstellerin trägt jedoch vor, dieses Angebot erst nach seiner erneuten Versendung durch die Kommission am 9. September 2003 erhalten zu haben. Mit Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C‑472/00 P (Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I‑7541) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurück und erlegte der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und Fresh Marine die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel auf. Am 28. Juli 2003 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihr für die Kosten im Hauptsacheverfahren 40 902,43 Euro (etwa 1 650 000 BEF) zu zahlen, zuzüglich 7 444,24 Euro Zinsen, berechnet auf der Grundlage eines gesetzlichen Zinssatzes von 7 % pro Jahr ab Verkündung des Urteils, d. h. für zwei Jahre, sieben Monate und neun Tage.
5 Mit Schreiben vom 1. September 2003 lehnte es die Antragsgegnerin ab, die von der Antragstellerin beanspruchten Kosten und Zinsen in voller Höhe zu zahlen, da sie diese für nicht gerechtfertigt hielt, und verwies auf ihr Angebot im Schreiben vom 11. Januar 2001 über die Zahlung von 18 592,01 Euro. Mit Schreiben vom 10. September 2003 nahm die Antragstellerin ihre Forderung hinsichtlich der Zinsen zurück, verlangte aber weiterhin die Zahlung von 40 902,43 Euro.
6 Mit am 15. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt.
7 Mit am 5. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.
Anträge der Parteien
8 Die Antragstellerin beantragt, den Betrag der von der Kommission geschuldeten Kosten auf 41 791,96 Euro festzusetzen.
9 Die Kommission beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 18 592,01 Euro festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
10 Unter Bezugnahme auf ihr Fax vom 20. Dezember 2000 schlüsselt die Antragstellerin ihre erstattungsfähigen Kosten wie folgt auf:
– für die Klageschrift: insgesamt 61 Stunden und 45 Minuten, davon 18 Stunden und 30 Minuten für Rechtsanwalt J.-F. Bellis zu einem Stundensatz von 15 000 BEF, 6 Stunden für Rechtsanwalt B. Servais zu einem Stundensatz von 12 000 BEF und 37 Stunden und 15 Minuten für Rechtsanwalt R. Granberg zu einem Stundensatz von 8 000 BEF;
– für die Erwiderung: insgesamt 76 Stunden, davon 14 Stunden und 30 Minuten für Rechtsanwalt Bellis zu einem Stundensatz von 15 000 BEF, 15 Stunden für Rechtsanwalt Servais zu einem Stundensatz von 12 000 BEF und 46 Stunden und 30 Minuten für Rechtsanwalt Granberg zu einem Stundensatz von 8 000 BEF;
– für die mündliche Verhandlung und ihre Vorbereitung: insgesamt 73 Stunden und 15 Minuten, davon 17 Stunden und 45 Minuten für Rechtsanwalt Bellis zu einem Stundensatz von 15 000 BEF, 24 Stunden und 15 Minuten für Rechtsanwalt Servais zu einem Stundensatz von 12 000 BEF und 31 Stunden und 15 Minuten für Rechtsanwalt T. Louko zu einem Stundensatz von 8 000 BEF.
11 Somit habe das Hauptsacheverfahren 211 Arbeitsstunden erfordert, und die erstattungsfähigen Kosten beliefen sich auf insgesamt 2 224 250 BEF. Dieser Betrag sei auf 2 200 000 BEF abgerundet worden, von denen drei Viertel, 1 650 000 BEF oder 40 902,43 Euro, gemäß dem Urteil von der Kommission verlangt worden seien.
12 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt die Antragstellerin zusätzlich 889,53 Euro, um die Kosten ihrer Reise von Brüssel nach Luxemburg und die Kosten ihres Aufenthalts in Luxemburg vor der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2000 abzudecken.
13 Nachdem die Antragstellerin die Grundsätze, die für die erstattungsfähigen Kosten gelten (Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T‑290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 17), dargelegt und darauf hingewiesen hat, dass sie das Schreiben der Kommission vom 11. Januar 2001 damals nicht erhalten habe, trägt sie mehrere Argumente zur Begründung ihres Antrags vor.
14 Die Antragstellerin verweist zunächst auf das Ziel und die Natur der Hauptsache und betont deren Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Es habe sich um die erste Rechtssache in Bezug auf Antidumpingmaßnahmen gehandelt, in der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft festgestellt und der Grad an Umsicht und guter Verwaltungsführung bestimmt worden sei, den die Kommission an den Tag legen müsse, wenn sie den Erlass von Antidumpingmaßnahmen beabsichtige. Die Bedeutung der Hauptsache werde durch deren Präzedenzcharakter, die dazu abgegebenen Kommentare bedeutender Autoren und ihre Auswirkungen auf die künftige Praxis der Organe belegt.
15 Auch betreffe die Hauptsache komplexe Rechtsgrundsätze und habe schwierige und neue Fragen aufgeworfen, die einen bedeutenden Arbeitsaufwand erfordert hätten.
16 Die Antragstellerin verweist insbesondere auf das Fehlen von Präzedenzfällen in der Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten, auf den Evolutivcharakter der Rechtsprechung zum Grad an Umsicht und guter Verwaltungsführung, den die Kommission beim Erlass von Rechtsetzungsakten an den Tag legen müsse, und schließlich auf den Umfang ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage und zur Bezifferung des erlittenen Schadens.
17 Außerdem habe es die Komplexität der Hauptsache gerechtfertigt, dass sich mehrere Rechtsanwälte damit befasst hätten. Aus der Rechtsprechung ergebe sich insoweit, dass bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten in erster Linie auf die Gesamtzahl der für einen ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht objektiv erforderlichen Arbeitsstunden abzustellen sei, unabhängig davon, wie viele Anwälte die fraglichen Leistungen erbracht hätten (in Randnr. 13 zitierter Beschluss Kaysersberg/Kommission, Randnr. 20). Im Übrigen sei die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgewendete Zeit durch die Notwendigkeit gerechtfertigt gewesen, die in den Schriftsätzen der Kommission aufgeworfenen Probleme zu lösen und Antworten auf die möglichen Fragen des Gerichts zu finden.
18 Schließlich führt die Antragstellerin aus, sie habe ein ganz erhebliches Interesse an der Klageerhebung gehabt. Sie bezieht sich insbesondere auf ihre bedeutenden finanziellen Verluste aufgrund der von der Kommission auferlegten vorläufigen Zölle, auf ihren Rückzug vom Gemeinschaftsmarkt, solange diese Zölle beibehalten worden seien, und auf die Gefährdung ihrer Geschäftsbeziehungen mit ihren in der Gemeinschaft ansässigen Kunden.
19 Die Antragsgegnerin unterstreicht einleitend, dass am 11. Januar 2001 ein Schreiben versandt worden sei, in dem sie die Berechtigung des Gesamtbetrags der von der Antragstellerin beanspruchten Kosten bestritten und eine Erstattung in Höhe von 18 592,01 Euro angeboten habe, und dass die Antragstellerin ihre beiden aufeinander folgenden Angebote über die Erstattung eines höheren Betrages grundlos abgelehnt habe, nämlich das Angebot vom 1. September 2003 über die Verdoppelung des Betrages von 18 592,01 Euro für die Kosten im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht und im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und das Angebot vom 24. September 2003 über 50 000 Euro für die Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.
20 Die Antragsgegnerin leugnet nicht die Bedeutung der Hauptsache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, da es sich um die erste Rechtssache in Bezug auf Antidumpingzölle gehandelt habe, in der die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Kommission zur Zubilligung von Schadensersatz geführt habe. Sie bestreitet jedoch, dass alle von der Antragstellerin beanspruchten Kosten notwendige und damit erstattungsfähige Kosten seien.
21 Die Antragstellerin belege nicht, dass sie in der Hauptsache auf besondere Schwierigkeiten gestoßen sei. Das Gericht habe in dieser Rechtssache lediglich eine ständige Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung, u. a. zu dem von der Kommission verlangten Grad an Umsicht und guter Verwaltungsführung, auf den Sachverhalt angewandt. Außerdem sei bei jeder Schadensersatzklage eine detaillierte Argumentation zur Zulässigkeit der Klage und zur Bezifferung des erlittenen Schadens erforderlich. Schließlich bezeuge der geringe Umfang der ausgetauschten Schriftsätze, dass die Hauptsache nicht besonders komplex gewesen sei.
22 Auch habe die Antragstellerin nicht belegt, inwiefern das Hauptsacheverfahren 209 Arbeitsstunden von spezialisierten Anwälten erfordert habe. Die Behandlung dieser Rechtssache habe weder Recherchearbeiten verlangt, die über die im Rahmen jeder anderen Antidumpingsache anfallenden Arbeiten hinausgingen, noch die Heranziehung von drei Anwälten während des gesamten schriftlichen Verfahrens oder die Tätigkeit eines vierten Anwalts oder eines Vertreters des dritten Anwalts für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Diese Vorbereitung könne nicht deshalb, weil es erforderlich gewesen sei, die von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen zu beantworten und die Antworten auf mögliche Fragen des Gerichts vorzubereiten, 72 Arbeitsstunden von drei Anwälten erfordert haben, von denen zwei erfahrene Partner und im Antidumpingrecht spezialisiert seien (die Anwälte Bellis und Servais). Diese Arbeiten stellten nur die normale und für jede mündliche Verhandlung unerlässliche Vorbereitung dar. Außerdem seien die von den Anwälten der Antragstellerin angewandten Stundensätze zwar nicht maßlos, aber hoch, was die Erfahrung dieser Anwälte zeige. Derart erfahrene Anwälte wären entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in der Lage gewesen, diese Rechtssache sehr rasch zu bearbeiten.
23 Außerdem belege die Antragstellerin nicht, inwiefern die Klageerhebung für sie von bedeutendem oder gar lebenswichtigem finanziellem Interesse gewesen sei. Ihr tatsächliches finanzielles Interesse werde von ihr weder beziffert noch nachgewiesen.
24 Im Übrigen sei die erstmals vor dem erkennenden Gericht geltend gemachte zusätzliche Kostenforderung über 889,53 Euro unzulässig und unbegründet. Dieser Betrag habe nicht „bestritten“ werden können. Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und der Rechtsprechung zu Artikel 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Mai 1967 in der Rechtssache 25/65, SIMET/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1967, 149), dessen Wortlaut Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche, könne aber nur eine „bestrittene“ Kostenforderung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht sein. Folglich sei der betreffende Antrag unzulässig. Zudem sei dieser zusätzliche Antrag jedenfalls unbegründet, da die fraglichen Aufwendungen nicht detailliert dargelegt worden und keine Belege über die tatsächlich aufgewendeten Beträge vorgelegt worden seien. Sofern sich diese Beträge auf die Aufwendungen mehrerer Anwälte bezögen, habe die Antragstellerin die Anwesenheit mehrerer Anwälte in der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt.
25 Schließlich führt die Antragsgegnerin als Beispielsfall an, dass das Gericht im Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T‑97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II‑85), die besonders bedeutend und komplex gewesen sei, die erstattungsfähigen Kosten des Rates mit einem Betrag von 23 637,02 Euro (etwa 953 515 BEF) als angemessen beurteilt angesehen habe (Beschluss des Gerichts vom 22. März 2000 in der Rechtssache T‑97/95 DEP II, Slg. 2000, II‑1715, Randnrn. 33 und 35). Folglich sei im vorliegenden Fall die Festsetzung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten auf 18 592,01 Euro angemessen.
Würdigung durch das Gericht
26 Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T‑38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 28, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, Nan Ya Plastics/Rat, Slg. 2003, II‑685, Randnr. 33).
27 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da keine gemeinschaftsrechtliche Gebührenordnung besteht, die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen hat (Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T‑2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II‑533, Randnr. 16, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T‑64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II‑2547, Randnr. 27). Die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt dabei von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T‑120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 31, und vom 15. März 2000 in der Rechtssache T‑337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II‑479, Randnr. 16).
28 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Gemeinschaftsrichter nicht die Honorare festzusetzen hat, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern dass er den Betrag bestimmen kann, bis zu dem die Erstattung dieser Honorare von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (in Randnr. 27 zitierte Beschlüsse Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).
29 Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.
30 Was erstens den Betrag der erstattungsfähigen Anwaltshonorare betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hauptsache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht von besonderer Bedeutung war.
31 Insoweit genügt die Feststellung, dass im Urteil ausgeführt worden ist, dass Handlungen der Gemeinschaftsorgane in Bezug auf ein Verfahren, das auf den eventuellen Erlass von Antidumpingmaßnahmen abzielt, zwar grundsätzlich als normative Handlungen anzusehen sind, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, so dass die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann, dass aber, wenn es sich nur um administrative Vorgänge handelt, die keine wirtschaftspolitische Entscheidung mit sich bringen und nur einen erheblich reduzierten oder überhaupt keinen Ermessensspielraum einräumen, die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich vorsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit zulässt, die geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG auszulösen.
32 Außerdem wurde die Kommission in diesem Urteil erstmals verurteilt, Schadensersatz an ein Unternehmen zu zahlen, das dadurch beeinträchtigt wurde, dass die Kommission ihm gegenüber in rechtswidriger Weise Antidumpingmaßnahmen erlassen und beibehalten hat.
33 Zu den Schwierigkeiten, um die es in der Hauptsache ging, ist festzustellen, dass das Fehlen von Präzedenzentscheidungen in Bezug auf vergleichbare Umstände für die Antragstellerin eine größere Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens hervorrief und damit zu Recherchen und einer Analyse führen konnte, die gründlicher waren als gewöhnlich. Die gleichzeitige Analyse der komplexen Fragen, die zum einen mit einer Rechtssache, in der es um Antidumpingmaßnahmen geht, und zum anderen mit der Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung verbunden sind, belegt außerdem die Schwierigkeiten der Hauptsache.
34 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Hauptsache außer diesen Erwägungen eine Reihe von Fragen aufwarf, wie sie sich in allen anderen Rechtssachen über Antidumping oder eine außervertragliche Haftung stellen.
35 Was sodann den Arbeitsumfang betrifft, den die Anwälte der Antragstellerin aufgrund des Hauptsacheverfahrens möglicherweise zu bewältigen hatten, so ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig ist, dass aber je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte den Begriff der notwendigen Aufwendungen erfüllen kann (Beschluss des Gerichtshofes vom 6. Januar 2004 in der Rechtssache C‑104/89 DEP, Mulder u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62). Jedoch ist unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt worden sind, hauptsächlich der Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für das Streitverfahren als objektiv notwendig erscheinen konnten, Rechnung zu tragen (in Randnr. 13 zitierter Beschluss Kaysersberg/Kommission, Randnr. 20).
36 Im vorliegenden Fall erscheinen die von den Anwälten der Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren aufgewendeten 211 Arbeitsstunden nicht als objektiv notwendig. Insbesondere erscheint die von zwei erfahrenen und spezialisierten Anwälten und einem weniger erfahrenen Anwalt für die Abfassung der Schriftsätze aufgewendete Zeit als übermäßig lang. Außerdem sind die 73 Stunden übermäßig, die zwei erfahrene und spezialisierte Anwälte und ein dritter, weniger erfahrener Anwalt, der noch nicht mit der Sache befasst gewesen war, der mündlichen Verhandlung und ihrer Vorbereitung gewidmet haben, weil sie die von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen aufgeworfenen Probleme hätten lösen und sich auf die möglichen Fragen des Gerichts hätten einstellen müssen.
37 Allerdings ist auch das wirtschaftliche Interesse zu beurteilen, das der Rechtsstreit für die Parteien hatte. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil zunächst, dass sich die Antragstellerin, die hauptsächlich auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig war, infolge der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen der Kommission vorübergehend von diesem Markt zurückziehen musste und dass ihre Geschäftstätigkeit in dieser Zeit äußerst gering war. Außerdem wurde der Schaden, der der Antragstellerin entstanden war, im Urteil auf 431 000 NOK beziffert. Die finanzielle Bedeutung der Hauptsache für die Antragstellerin lässt sich folglich nicht bestreiten.
38 In Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles ist die von den Anwälten der Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren aufgewendete Zahl von Arbeitsstunden überhöht. Daher ist der Gesamtbetrag der Kosten für Anwaltshonorare für die Rechtssache auf 30 000 Euro festzusetzen.
39 Was zweitens die Reise- und Aufenthaltskosten betrifft, so ist daran zu erinnern, dass das Gericht nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet, wenn darüber Streit herrscht.
40 Im vorliegenden Fall lehnte die Kommission die Aufforderung der Antragstellerin, die Kosten zu erstatten, am 11. Januar 2001 und 1. September 2003 ab. Zwar bezog sich diese Aufforderung ursprünglich nur auf die Anwaltshonorare und wurde erst mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag um die Reisekosten erweitert, doch herrschte zwischen den Parteien bereits Streit über die erstattungsfähigen Kosten, als dieser Antrag gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission nämlich die Aufforderung der Antragstellerin zur Erstattung der Anwaltshonorare abgelehnt. Deshalb beruft sich die Kommission zu Unrecht auf den (in Randnr. 24 zitierten) Beschluss SIMET/Hohe Behörde der EGKS. Bei diesem Beschluss hatte zwischen den Parteien kein Streit über den Betrag der erstattungsfähigen Kosten und ihre Zahlung bestanden, während im vorliegenden Fall die Kommission die Aufforderung der Antragstellerin zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten abgelehnt hatte. Folglich ist der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten zulässig.
41 Für die Reise- und Aufenthaltskosten in Verbindung mit dem Hauptsacheverfahren gilt ebenso wie für die anderen Kosten, dass sie als erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen sind, soweit sie notwendig waren. Da aber nicht näher angegeben worden ist, wofür diese Reise- und Aufenthaltskosten von 889,53 Euro verwendet wurden und wie sie sich zusammensetzen, sind die erstattungsfähigen Kosten für Aufwendungen für die Reise und den Aufenthalt nach billigem Ermessen mit 150 Euro anzusetzen.
42 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind sämtliche erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren bei zutreffender Bewertung auf 30 150 Euro festzusetzen. Da das Gericht der Kommission im Urteil drei Viertel der Kosten der Antragstellerin auferlegt hat, beläuft sich der von der Kommission zu erstattende Betrag auf 22 612,50 Euro.
43 Da dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis heute Rechnung trägt, ist über die Aufwendungen, die den Parteien für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstanden sind, nicht gesondert zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T‑80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II‑1, Randnr. 39).
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Antragstellerin zu erstatten hat, wird auf 22 612,50 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 15. September 2004
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
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