Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Verfahren - Zweckmässigkeit einer Anhörung der Parteien - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36 Absatz 1 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 105)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache - Keine Dringlichkeit
(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Leitsätze
1 Die Zweckmässigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien ist Gegenstand des Ermessens, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt.
2 Kann die beantragte Aussetzung den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht besser beseitigen als das Urteil in der Hauptsache, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache.
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