Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Umstände
(Artikel 242 EG)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Gefahr für das Unternehmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen - Einzelfallprüfung
(Artikel 242 EG)
3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung der Finanzlage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört
(Artikel 242 EG)
4 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast
(Artikel 242 EG)
Leitsätze
1 Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der darauf gerichtet ist, eine Befreiung von der Verpflichtung zu erhalten, mit der die Kommission einem Unternehmen auferlegt hat, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen - die ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen ist - entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.
2 Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann eine Situation, in der ein Unternehmen dazu gezwungen ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, angesichts der daraus resultierenden Gefahren für den Bestand des betroffenen Unternehmens und der erheblichen Folgen, die ein solches Verfahren nach sich zieht und die seine normale Tätigkeit behindern, einen schweren und irreparablen Schaden begründen. Eine solche Wertung muß jedoch konkret unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfolgen, die jede einzelne Rechtssache kennzeichnen.
3 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in der Lage ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung die Unternehmensgruppe, zu der es gehört, und insbesondere die Mittel, über die die Gruppe insgesamt verfügt, berücksichtigen.
Diese Betrachtungsweise beruht darauf, daß die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und daß daher auf der Ebene der Gruppe, die diese Personen bilden, beurteilt werden muß, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist. Eine solche Verquickung der Interessen rechtfertigt insbesondere, daß das Überlebensinteresse des Unternehmens nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das diejenigen, die es kontrollieren, an seinem Fortbestand haben.
Hierbei ist unerheblich, daß die Person, die als Haupteigentümer des Unternehmens die Kontrolle darüber ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt.
4 Für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens ist im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zwar nicht erforderlich, daß der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden muß, sondern es genügt, daß dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Den Rechtsmittelführerinnen obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schaden begründen sollen.
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