Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Umstände
(Artikel 242 EG)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung der Finanzlage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört
(Artikel 242 EG)
3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Kumulativer Charakter
(Artikel 242 EG)
Leitsätze
1 Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf Befreiung von der einem Unternehmen von der Kommission auferlegten Obliegenheit gerichtet ist, eine Bankbürgschaft zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, ist ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.
2 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in der Lage ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung die Unternehmensgruppe, zu der es gehört, und insbesondere die Mittel, über die diese Gruppe insgesamt verfügt, berücksichtigen.
Diese Betrachtungsweise beruht darauf, daß die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und daß daher die Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auf der Ebene der Gruppe beurteilt werden muß, die diese Personen bilden. Diese Verquickung der Interessen rechtfertigt es insbesondere, daß das Interesse des betreffenden Unternehmens an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt werden kann, das diejenigen, die dieses Unternehmen kontrollieren, an seinem Fortbestand haben.
Insofern kann nicht allein aufgrund einer schlichten einseitigen Verweigerung der Unterstützung durch den Hauptgesellschafter des betreffenden Unternehmens darauf verzichtet werden, die finanzielle Lage der gesamten Gruppe zu berücksichtigen. Der Umfang des behaupteten Schadens kann nämlich nicht vom einseitigen Willen des Hauptgesellschafters abhängen.
3 In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Voraussetzungen, von denen eine einstweilige Anordnung abhängt, kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen werden muß, sobald eine von ihnen nicht vorliegt.
Daher muß der Richter der einstweiligen Anordnung die unterschiedlichen Interessen nicht mehr gegeneinander abwägen, wenn er das Vorliegen oder das Drohen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für nicht bewiesen erachtet.
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