Leitsätze
Schlüsselwörter
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft - Regelung sowohl für traditionelle als auch für neue Marktbeteiligte - Klage von traditionellen Marktbeteiligten, die einen wesentlichen Teil der Einfuhren aus einem Drittland durchführen - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 404/93 des Rates; Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission)
Leitsätze
$$Die Nichtigkeitsklage von traditionellen Bananenimporteuren, die zu einem Konzern aus einem Drittland gehören, aus dem ein wesentlicher Teil der in die Gemeinschaft eingeführten Bananen stammt, gegen die Verordnung Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft ist unzulässig.
Ein Rechtsakt verliert nämlich seinen Charakter als generelle Rechtsnorm nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist. Alle traditionellen Marktbeteiligten sowie die neuen Marktbeteiligten, die die entsprechenden Bedingungen der Verordnung Nr. 2362/98 erfuellen, haben das Recht, Einfuhrlizenzen für Bananen aus den Ländern zu beantragen, denen ein Teil des Zollkontingents zugewiesen worden ist, so daß die Kläger als traditionelle Marktbeteiligte durch die fraglichen Vorschriften aufgrund eines in der Verordnung im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung objektiv bestimmten Tatbestands berührt sind.
Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger von dieser Verordnung individuell betroffen sind, weil diese sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten, da der fragliche Rechtsakt sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.
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