Leitsätze
Schlüsselwörter
1 Untätigkeitsklage - Beseitigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache
(Artikel 175 EG-Vertrag [jetzt 232 EG])
2 Untätigkeitsklage - Gemeinschaftsorgan - Europäischer Bürgerbeauftragter - Ausschluß - Auf Feststellung der Untätigkeit des Bürgerbeauftragten bezogene Klage - Unzulässigkeit
(Artikel 4, 4a, 4b und 175 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 7 EG, 8 EG, 9 EG und Artikel 232 Absatz 3 EG])
3 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, die Gegenstand einer Klage sein können - Unterlassung des Bürgerbeauftragten, einen an das Parlament gerichteten Bericht über die Feststellung eines Mißstands bei der Tätigkeit der Kommission zu erstellen - Unzulässigkeit
(Artikel 138e und 175 EG-Vertrag [jetzt Artikel 195 EG und 232 EG])
Leitsätze
1 Wenn im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, jedoch vor Urteilsverkündung vorgenommen wird, ist die Klage gegenstandslos geworden, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.
(vgl. Randnr. 41)
2 Aus den Artikeln 4, 4a und 4b EG-Vertrag (jetzt Artikel 7 EG, 8 EG und 9 EG) und aus Artikel 11 Absatz 4 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, nach dem der Bürgerbeauftragte in Angelegenheiten seines Personals den Organen im Sinne des Artikels 1 des Statuts der Beamten gleichgestellt ist, ergibt sich, daß der europäische Bürgerbeauftragte kein Gemeinschaftsorgan im Sinne von Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) ist, so daß eine Untätigkeitsklage, soweit sie sich auf seine Untätigkeit bezieht, für unzulässig zu erklären ist.
(vgl. Randnrn. 44 - 46)
3 Die von einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn die einzige Handlung, mit der ihren Forderungen hätte entsprochen werden können, darin bestanden hätte, daß gemäß Artikel 138e EG-Vertrag (jetzt Artikel 195 EG) ein an das Parlament gerichteter Bericht über die Feststellung eines Mißstands bei der Tätigkeit der Kommission erstellt worden wäre, da dieser Bericht weder seiner Form noch seiner Natur nach als eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung qualifiziert werden könnte.
(vgl. Randnr. 51)
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