Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2005 − Makro Cash & Carry Nederland/Kommission
(Rechtssache T‑258/99)
„Staatliche Beihilfen – Mitteilung der Kommission über ‚De-minimis‘-Beihilfen – Tankstellen – Gefahr der Kumulierung von Beihilfen – Von der Mitteilung erfasste Beihilfen – Rechtsschutzinteresse“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird – Aufgrund der Anwendung der „De-minimis“-Regel von der Rückzahlung befreiter Begünstigter (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 35-40)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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