24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/23
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November2008 — Hotel Cipriani u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00) (1)
(Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird - Zulässigkeit - Individuelle Anknüpfung - Voraussetzungen der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Auswirkung auf den Wettbewerb - Ausnahmen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b bis e EG und Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG - Einstufung als neue oder als bestehende Beihilfe - Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)
(2009/C 19/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-254/00: Hotel Cipriani SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Marinoni sowie Rechtsanwälte G. M. Roberti und F. Sciaudone, sodann Rechtsanwälte G. M. Roberti, F. Sciaudone und A. Bianchini)
Klägerin in der Rechtssache T-270/00: Società italiana per il gas SpA (Italgas) (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Tesauro und M. Pappalardo sowie Rechtsanwältin T. Ubaldi)
Klägerin in der Rechtssache T-277/00: Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl (Cavriago, Italien) und Comitato „Venezia vuole vivere“ (Venedig) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und A. Vianello)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-270/00: Italienische Republik (vertreten zunächst durch U. Leanza, sodann durch I. Braguglia als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zu Gunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. L 150, S. 50)
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Die Hotel Cipriani SpA, die Società italiana per il gas SpA (Italgas), Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl und das Comitato „Venezia vuole vivere“ tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. Die Coopservice und das Comitato „Venezia vuole vivere“ tragen darüber hinaus sämtliche im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 355 vom 9.12.2000.
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