Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
1. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
2. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91)
3. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Einschaltung mehrerer Anwälte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
Leitsätze
1. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren.
( vgl. Randnr. 33 )
2. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, der von der kostenpflichtigen Partei gefordert werden kann. Bei seiner Kostenfestsetzung hat der Gemeinschaftsrichter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.
In Ermangelung gemeinschaftlicher Gebührenbestimmungen muss der Richter alle Umstände frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Beteiligten, Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden war, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt. Dabei kann der Gemeinschaftsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen.
( vgl. Randnrn. 34-35 )
3. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten ist für den Gemeinschaftsrichter unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das streitige Verfahren objektiv erforderlich waren.
( vgl. Randnr. 44 )
Parteien
In den verbundenen Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP
Nan Ya Plastics Corporation, Taipeh, Taiwan (China),
Far Eastern Textiles Ltd, Taipeh,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
Beklagter,
wegen Festsetzung der den Klägerinnen vom Beklagten im Anschluss an die Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-226/00 und T-227/00 (Nan Ya Plastics/Rat und Far Eastern Textiles/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zu erstattenden Kosten
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter R. M. Moura Ramos, J. D. Cooke und H. Legal,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Der Rat erließ am 8. Mai 2000 die Verordnung (EG) Nr. 978/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterfasern mit Ursprung in Australien, Indonesien und Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 113, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
2 Mit Klageschriften, die am 28. August 2000 unter den Aktenzeichen T-226/00 und T-227/00 in das Register des Gerichts eingetragen wurden, beantragten die Klägerinnen, die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären.
3 Mit Schreiben vom 22. September 2000 beantragte der Rat, die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortungen zu verlängern, und begründete seinen Antrag insbesondere mit der Komplexität der in den Klageschriften aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und mit dem Umfang der Anlagen zu den Klageschriften. Das Gericht gab diesem Antrag statt.
4 Vor der Einreichung seiner Klagebeantwortungen beantragte der Rat in beiden Rechtssachen die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, er beabsichtige den Erlass einer Verordnung zur rückwirkenden Änderung der angefochtenen Verordnung. Die Klägerinnen hatten hiergegen nichts einzuwenden.
5 Mit Beschlüssen vom 23. November 2000 setzte der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts die Verfahren in den Rechtssachen T-226/00 und T-227/00 aus.
6 Am 7. Mai 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 902/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 978/2000 (ABl. L 127, S. 20).
7 Mit Beschlüssen vom 19. September 2001 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) stellte das Gericht auf Antrag des Rates mit Einverständnis der Klägerinnen fest, dass in den Rechtssachen T-226/00 und T-227/00 der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und erlegte dem Rat die Kosten des Verfahrens auf.
8 Da die Parteien über die Höhe der zu erstattenden Kosten kein Einvernehmen erzielen konnten, haben die Klägerinnen mit Schriftsatz, der am 10. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen gemeinsamen Antrag auf Kostenfestsetzung in beiden Rechtssachen gestellt. Dieser Antrag ist unter den Aktenzeichen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
9 Mit am 11. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rat zu diesem Antrag Stellung genommen.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerinnen beantragen, den Betrag der vom Rat zu erstattenden Kosten auf 74 368,06 EUR festzusetzen.
11 Der Rat beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag festzusetzen, den das Gericht für angebracht hält, der jedoch 30 000 EUR nicht übersteigt und der die durch den vorliegenden Festsetzungsantrag verursachten Kosten mitumfasst.
Rechtslage
Vorbringen der Parteien
12 Nach Ansicht der Klägerinnen ist, erstens, der beantragte Kostenbetrag nach dem Gegenstand und der Natur des Rechtsstreits sowie nach seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht gerechtfertigt. Der Rechtsstreit habe nämlich bedeutende gemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen, mit denen die Gemeinschaftsgerichte bisher noch nicht befasst worden seien. Die vorliegenden Rechtssachen beträfen den Umfang der Untersuchungsbefugnisse der Kommission, die Verfahrensrechte im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens und die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1), insbesondere die Verwirklichung des in diesem Artikel vorgesehenen Tatbestandsmerkmals der Spezifität.
13 Was, zweitens, den in diesen Rechtssachen erforderlichen Arbeitsaufwand angehe, so hätten diese einige Schwierigkeit bereitet. Wegen des Fehlens einer einschlägigen Gemeinschaftsrechtsprechung hätten die Klägerinnen nämlich selbst Analogieschlüsse zum Wettbewerbs- und zum Antidumpingrecht - soweit es um die Verfahrensrechte und den Umfang der Untersuchungsbefugnisse der Kommission gehe - sowie zum Recht der Vereinigten Staaten und demjenigen der Welthandelsorganisation (WTO) - soweit es um die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Spezifität nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2026/97 gehe - ziehen müssen. Die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals auf die vorliegenden Rechtssachen habe dabei die Prüfung komplexer wirtschaftlicher und rechtlicher Gegebenheiten erforderlich gemacht.
14 Außerdem zeigten der Antrag des Rates auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortungen und der Umstand, dass er einen Anwalt hinzugezogen habe, dass der Rat die Schwierigkeit dieser Rechtssachen einräume.
15 Der Rechtsstreit habe, drittens, einen erheblichen Arbeitsaufwand zur Prüfung rechtlich und wirtschaftlich komplexer Gegebenheiten erfordert.
16 Die wichtigsten Recherche- und Redaktionstätigkeiten seien nur einmal abgerechnet worden; wenn nur eine Klageschrift eingereicht worden wäre, wären die Aufwendungen zwar weniger hoch gewesen, aber nicht halbiert worden. Die Erhebung einer zweiten Klage habe wegen der Eigenart von deren Sachverhalt und wegen des unterschiedlichen rechtlichen Vorbringens der Klägerinnen, insbesondere zur Klagebefugnis der Klägerin Far Eastern Textiles Ltd, zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
17 Durch die Erhebung der Klagen sei es schließlich nicht nur notwendig geworden, den im Verwaltungsverfahren geleisteten Arbeitsaufwand erneut zu erbringen, sondern es hätten auch die Feststellungen in der Begründung der angefochtenen Verordnung widerlegt, neue Beweismittel beschafft und neues Vorbringen erarbeitet werden müssen.
18 Die betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen seien, viertens, von besonderer Bedeutung gewesen, da der Erfolg der Klagen zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls von 1,52 % auf die Einfuhren der Klägerin Nan Ya Plastics Corporation und desjenigen von 1 % auf die Einfuhren der Far Eastern Textiles Ltd geführt hätte. Während der Dauer der Verwaltungsuntersuchung seien von der Nan Ya Plastics Corporation Waren im Wert von 454 577 000 Neuer Taiwan-Dollar (TWD) und von der Far Eastern Textiles Ltd Waren im Wert von 841 851 126 TWD in die Gemeinschaft eingeführt worden. Die Zölle hätten somit jährlich 15 328 081 TWD betragen. Da die Ausgleichszölle für fünf Jahre eingeführt worden seien, habe sich ihr Gesamtbetrag auf insgesamt 76 640 407 TWD, das entspreche zum Umrechnungskurs vom 1. Januar 2002 2 450 124,52 EUR, belaufen.
19 Die Klägerinnen beantragen deshalb die Erstattung von 74 368,06 EUR auf der Grundlage einer Kostenrechnung in Höhe von 74 395,21 EUR, die die Honorare von sieben Anwälten in Höhe von insgesamt 69 060 EUR (333 Stunden und 30 Minuten Arbeitsaufwand zu einem Stundensatz von 125 bis 275 EUR) sowie Auslagen für Fotokopien, Telefonate und Schriftverkehr in Höhe von 5 335,21 EUR umfassen.
20 Der Rat erwidert, erstens sollte die Bedeutung des Rechtsstreits aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht überbewertet werden. Auch wenn der Rechtsstreit eine Reihe von allgemeinen Fragen zur Anwendung der Verordnung Nr. 2026/97 aufwerfe, seien die meisten streitigen Punkte auf den Sachverhalt beschränkt.
21 Was, zweitens, die Schwierigkeit des Rechtsstreits angehe, so sei zu beachten, dass diesem eine Verwaltungsuntersuchung vorausgegangen sei, an der der Anwalt der Klägerinnen beteiligt gewesen sei.
22 Das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung habe die Behandlung des Rechtsstreits nicht zwangsläufig komplexer gemacht, da den Klägerinnen dadurch die Prüfung und Auswertung einer umfassenden Rechtsprechung erspart geblieben sei. Auch sei der Rechercheaufwand hinischtlich des Rechts der Vereinigten Staaten und desjenigen der WTO in Handelsrechtsstreitigkeiten weder ungewöhnlich noch besonders schwierig.
23 Zwar habe die Rechtssache die Prüfung komplexer rechtlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten und verschiedener nationaler Regelungen" erfordert. Die Klägerinnen und ihre Anwälte hätten diese Prüfung jedoch bereits im Verwaltungsverfahren angestellt, so dass ihnen diese Fragen bei der Vorbereitung der Klagen vertraut gewesen seien.
24 Der Rat beschäftige schließlich für die meisten Antidumping- und Subventionssachen unabhängig von ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrer Komplexität seit Jahren einen Anwalt. Sein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortungen beweise daher nicht, dass die Rechtssachen komplex gewesen seien, sondern habe darauf beruht, dass die erörterten Fragen für seinen Anwalt, der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei, völlig neu gewesen seien.
25 Die Klägerinnen überbewerteten, drittens, den durch die Rechtssache verursachten Arbeitsaufwand. Die Zahl der Stunden, die als Aufwand der beiden Hauptanwälte der Klägerinnen für die Vorbereitung der Klageschriften und der weiteren Anwälte für Recherchen angesetzt worden seien, sei offensichtlich übertrieben. Zwar beziehe sich der beantragte Betrag auf den für beide Klagen geleisteten Arbeitsaufwand, der sich auf diese nicht habe aufteilen lassen. Gleichwohl sei unerheblich, ob die beiden Klagen völlig identisch gewesen seien. Überdies seien die Anwälte der Klägerinnen während der Verwaltungsuntersuchung tätig geworden, so dass ihnen die einschlägigen Rechts- und Tatsachenfragen bereits bekannt gewesen seien. Im Übrigen seien fast alle in den beiden Klageschriften angeführten Sachargumente bereits in der einen oder anderen Form während der Verwaltungsuntersuchung vorgetragen worden.
26 Des Weiteren sei die Auffassung der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die Klagen nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, sondern zu deren Aufhebung geführt hätten, was die Beschaffung neuer Beweismittel und neues Vorbringen erforderlich gemacht habe, die sich von den im Verwaltungsverfahren verwendeten unterschieden hätten. Wenn die Klägerinnen nämlich auf neues Vorbringen in den Klageschriften hätten abstellen wollen, um den mit deren Erstellung verbundenen Arbeitsaufwand zu begründen, hätten sie dieses Vorbringen im Einzelnen aufführen müssen und nicht nur Indizien anführen dürfen. Die Behauptung der Klägerinnen sei insoweit irreführend, als sie glauben machten, dass der Rat die angefochtene Verordnung deshalb aufgehoben habe, weil die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klagen neues Vorbringen angeführt hätten, das auf langwierigen, eingehenden Recherchen beruht habe. Die angefochtene Verordnung sei aber wegen des Erlasses einer späteren Verordnung aufgehoben worden, mit der die Methode zur Berechnung der zu einer der Subventionsregelungen Taiwans gehörenden Subventionen, auf die Ausgleichsmaßnahmen anwendbar seien, geändert worden sei. Da die Subventionsspanne in Bezug auf Taiwan nur noch geringfügig gewesen sei, seien die nach der angefochtenen Verordnung auf Einfuhren aus Taiwan angewandten Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben worden. Zwar hätten die Klägerinnen die neue Berechnungsmethode im Rahmen ihrer Klagen vorgeschlagen, dieses Vorbringen hätten sie jedoch bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2000 zum Schreiben der Kommission über die Voruntersuchung angeführt.
27 Schließlich habe der Anwalt des Rates etwa 80 Stunden für die Bearbeitung dieser Rechtssachen aufgewandt, obwohl er an der Verwaltungsuntersuchung nicht beteiligt gewesen sei und daher den gesamten Akteninhalt habe zur Kenntnis nehmen müssen. Er habe zudem bereits mit der Abfassung einer Klagebeantwortung begonnen, in der er auf drei Viertel der Behauptungen der Klägerinnen erwidert habe.
28 Der Rat sieht sich, viertens, außerstande, zur Ermittlung der betroffenen wirtschaftlichen Interessen Stellung zu nehmen; jedoch sei deren Bedeutung nicht überzubewerten.
29 Schließlich sei auch die Aufschlüsselung der Kosten unzureichend. Es würden nämlich nur die Namen der Anwälte aufgeführt, die von diesen ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach allgemein bezeichnet (Recherchen, Redaktion, Überprüfung, Kontakte mit dem Mandanten) und der Zeitaufwand genannt, der von jedem dieser Anwälte für die Vorbereitung der Klagen geleistet worden sei, ohne dass jedoch die Art der ausgeübten Tätigkeit, der Zeitaufwand für die einzelnen Arten von Tätigkeiten und die Zeiten, zu denen diese ausgeübt worden seien, genau bezeichnet würden.
30 Der Rat bestreitet außerdem die Höhe der Auslagen für Fotokopien, Telefonate und Schriftverkehr, die zu hoch und ohne nähere Berechnung angesetzt worden seien.
31 Im Ergebnis hält der Rat einen Betrag von 30 000 EUR einschließlich der durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten für angemessen und beantragt damit eine Herabsetzung des geforderten Kostenbetrags um 60 %, wie sie auch im Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP (Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739) vorgenommen worden sei.
Würdigung durch das Gericht
32 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss."
33 Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte". Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-171/00 DEP, Spruyt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
34 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag dieser Vergütungen zu bestimmen, der von der kostenpflichtigen Partei gefordert werden kann. Bei seiner Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Beschluss Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und Beschluss vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 26).
35 Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem das Gericht in Ermangelung gemeinschaftlicher Gebührenbestimmungen alle Umstände frei würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Beteiligten, Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden war, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt (Beschluss des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, sowie Beschlüsse Opel Austria/Rat, Randnr. 28, und UK Coal/Kommission, Randnr. 27). Dabei kann der Gemeinschaftsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Beschluss Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 31).
36 Die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist nach diesen Kriterien zu beurteilen.
37 Was den Schwierigkeitsgrad der Sache und die Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht angeht, so haben diese neue und/oder schwierige Fragen betreffend die Verfahrensrechte der Klägerinnen, den Umfang der Untersuchungsbefugnisse der Kommission im Rahmen von Antisubventionsverfahren und die Auslegung der Spezifitätsvoraussetzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2026/97 aufgeworfen. Der Streitgegenstand hat somit, wie der Rat einräumt, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen erfordert, die von den Anwälten der Klägerinnen geprüft worden sind.
38 Außerdem hat der Rat, wie aus seinem Schreiben vom 22. September 2000 hervorgeht, seinen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung seiner Klagebeantwortungen entgegen seinen Behauptungen insbesondere mit der Komplexität der in den Klageschriften aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und mit dem Umfang der Anlagen zu den Klageschriften begründet.
39 Zu dem mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Arbeitsaufwand ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Rechtsstreit tatsächlich einen erheblichen Arbeitsaufwand seitens der Anwälte der Klägerinnen erfordert hat. Dass die Arbeit der Anwälte der Klägerinnen dadurch erleichtert wurde, dass Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2026/97 fehlte, wie der Rat geltend gemacht hat, ist abwegig.
40 Auch ist der Erlass der Verordnung Nr. 902/2001 zur Änderung der angefochtenen Verordnung, wie aus ihrer zweiten Begründungserwägung hervorgeht, nach Erhebung der Klagen T-226/00 und T-227/00 erfolgt.
41 Andererseits umfasste das schriftliche Verfahren in den Klageverfahren T-226/00 und T-227/00 nur die Einreichung der beiden Klageschriften sowie den kurzen Schriftsatzwechsel zur Frage der Aussetzung des Rechtsstreits und dessen Erledigung in der Hauptsache; auch wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Weiter stimmen diese Klageschriften, da die Klagen im Zusammenhang stehen, weitgehend überein.
42 Überdies waren die Anwälte der Klägerinnen mit der Materie bereits vertraut, da sie die Klägerinnen bereits in dem Verwaltungsverfahren vertreten hatten, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte. So hatten die Klägerinnen schon im Verwaltungsverfahren einige der Rechtsausführungen vorgetragen, die sie vor dem Gericht geltend gemacht haben.
43 Dies erleichterte ihre Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klageschriften aufgewandte Zeit (Beschluss des Gerichts vom 8. November 2001 in der Rechtssache T-65/96 DEP, Kish Glass/Kommission, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 25).
44 Weiter ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, und vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20).
45 Schließlich bestreitet der Rat nicht, dass die Klägerinnen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatten.
46 Aus alledem folgt, dass die Art des vorliegenden Rechtsstreits und das an seinem Ausgang bestehende Interesse hohe Anwaltshonorare rechtfertigen. Die in Rechnung gestellte Zahl von Arbeitsstunden erscheint jedoch übertrieben, zumal die von den Klägerinnen übermittelte Honorarabrechnung keine Angaben enthält, die die Beurteilung erlaubten, ob die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden gerechtfertigt ist.
47 Zudem ist der Antrag auf Erstattung von 5 335,21 EUR an Auslagen für Fotokopien, Telefonate und Schriftverkehr mangels genauer Aufschlüsselung nach genau ausgewiesenen Ausgabenposten unzureichend begründet.
48 Nach alledem erscheint es angemessen, den Betrag der den Klägerinnen in den Rechtssachen T-226/00 und T-227/00 zu erstattenden Kosten auf 43 000 EUR festzusetzen.
49 Da dieser Betrag alle Umstände der Rechtssachen bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt, ist über die den Klägerinnen im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss Groupe Origny/Kommission, Randnr. 44).
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
beschlossen:
Der Betrag der den Klägerinnen in den Rechtssachen T-226/00 und T-227/00 vom Rat zu erstattenden Kosten wird auf 43 000 EUR festgesetzt.
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