Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission - Neuer Antrag - Neue Tatsache oder veränderte Umstände - Begriff
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108 und 109)
Leitsätze
1. Wenn ein erster Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Antragsteller keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatten, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist, und gegen den Beschluss beim Gerichtshof kein Rechtsmittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes eingelegt worden ist, kann dieser, abgesehen von den Fällen der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung des Gerichts, nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Durchführung der Rahmenvereinbarung war zwar gegenüber dem im ersten Antrag auf einstweilige Anordnung geschilderten Sachverhalt neu, da die streitigen Entscheidungen getroffen wurden, nachdem der genannte Beschluss ergangen war, doch kann die Anwendung der Rahmenvereinbarung weder einen veränderten Umstand noch eine neue Tatsache im Sinne der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung darstellen, da es sich nicht um ein Geschehnis handelt, das an dem Ergebnis etwas zu ändern vermag, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung im genannten Beschluss gekommen ist und dem zufolge die Klage dem ersten Anschein nach unzulässig ist.
( vgl. Randnrn. 46, 48-49 )
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht vor, so ist diese, soweit der Mangel nicht innerhalb der Klagefrist behoben wird, unzulässig.
( vgl. Randnr. 49 )
Parteien
In der Rechtssache T-236/00 R II
Gabriele Stauner, wohnhaft in Wolfratshausen (Deutschland),
Freddy Blak, wohnhaft in Næstved (Dänemark),
Heide Rühle, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland),
Esko Olavi Seppänen, wohnhaft in Helsinki (Finnland),
Bart Staes, wohnhaft in Antwerpen (Belgien),
Mitglieder des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Berger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen eines Antrags gemäß den Artikeln 108 und 109 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aussetzung des Vollzugs der Nummern 3.2, erster Gedankenstrich, und 3.3 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (ABl. 2001, C 121, S. 122) und auf Erlass sonstiger einstweiliger Anordnungen
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rechtlicher Rahmen
1 Seit 1990 sind die Bestimmungen über die institutionellen Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission in einem Verhaltenskodex" niedergelegt (ABl. 1995, C 89, S. 69).
2 Im September 1999 forderte das Parlament in einer Entschließung den baldigen Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Kommission und Parlament, die den Rahmen für einen neuen Verhaltenskodex bildet".
3 Am 5. Juli 2000 wurde die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission (ABl. 2001, C 121, S. 122, im Folgenden: Rahmenvereinbarung) von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt.
4 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt:
Zur Anpassung des 1990 angenommenen und 1995 geänderten Verhaltenskodex vereinbaren [das Parlament und die Kommission] die folgenden Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog und die politische Zusammenarbeit auszubauen, den Informationsfluss zu verbessern und das Europäische Parlament zu den Verwaltungsreformen innerhalb der Kommission zu konsultieren und es darüber zu unterrichten. [Die beiden Organe] vereinbaren ferner eine Reihe von spezifischen Durchführungsmaßnahmen: (i) zum Legislativverfahren, (ii) zu internationalen Übereinkommen und zur Erweiterung und (iii) zur Übermittlung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission. Diese Durchführungsmaßnahmen sind der vorliegenden Rahmenvereinbarung als Anhänge beigefügt."
5 Nummer 17 der Rahmenvereinbarung lautet:
Europäisches Parlament und Kommission stimmen darüber überein, dass die Kommission im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 [EG] alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen übermittelt, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Parlamentsausschusses ersucht wird.
Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden."
6 Nach Nummer 29 werden [a]lle Einzelheiten ... in den Anhängen behandelt".
7 Anhang 3 der Rahmenvereinbarung (im Folgenden: Anhang 3) betrifft die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament. Die Nummern 1.1 bis 1.5 des Anhangs 3 lauten:
1.1 Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Legislativ- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung dieser wechselseitigen Pflichten der redlichen Zusammenarbeit in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens sowie unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 [EU] und 46 [EU] und 276 [EG].
1.2 Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.
1.3 Die Kommission gewährleistet dem Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der nachstehend unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsinstanzen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.
1.4 Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Europäischen Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.
1.5 Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsinstanzen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist."
8 Die allgemeinen Bestimmungen und die Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung finden sich in den Nummern 2 und 3 des Anhangs 3.
9 Die Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs 3 lauten:
2.2. Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Möglichkeiten gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt.
Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.
2.3. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Europäischen Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Abschnitt 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag. Das Europäische Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen."
10 Die Nummern 3.2 und 3.3 dieses Anhangs haben folgenden Wortlaut:
3.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsinstanz, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:
- für den Vorsitzenden und den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses bestimmte Information;
- beschränkter Zugang zu den Informationen für alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses gemäß den geeigneten Verfahren, gegebenenfalls mit Rücknahme der Dokumente nach ihrer Prüfung und Verbot, Kopien anzufertigen;
- Erörterung im zuständigen Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Modalitäten, die vom Vertraulichkeitsgrad abhängen, und unter Wahrung der Grundsätze gemäß [der durch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1989 angenommenen] Anlage VII zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments;
- Übermittlung von Unterlagen, aus denen alle Hinweise entfernt wurden, die eine Identifizierung ermöglichen würden;
- in durch absolut außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließliche Information des Präsidenten des Europäischen Parlaments.
Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten.
3.3. Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung."
11 Ferner bestimmt Artikel 197 Absatz 3 EG: Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen."
Verfahren und Vorgeschichte des Rechtsstreits
12 Frau Stauner und 21 weitere Mitglieder des Europäischen Parlaments haben mit Klageschrift, die am 7. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung erhoben.
13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. September 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie ferner gemäß Artikel 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Nummern 17 und 29 sowie des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung gestellt.
14 Mit Beschluss vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R (Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
15 Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 übermittelten die Kommissionsmitglieder N. Kinnock und M. Schreyer auf Ersuchen der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments die externen Audit-Berichte über administrative Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Renovierung des Berlaymont-Gebäudes in Brüssel, über die in der Presse berichtet worden war. Die Übermittlung dieser Berichte erfolgte unter den in Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 vorgesehenen Voraussetzungen, so dass nur die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der zuständige Berichterstatter F. Blak Zugang zu diesen Unterlagen erhielten.
16 In einer schriftlichen Anfrage an die Kommission vom 19. Februar 2001 machten Frau Rühle und Frau Stauner auf den Widerspruch zwischen dem Verhalten der Kommission und Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1) aufmerksam, die vorsehe, dass alle Mitglieder des Ausschusses für Haushaltskontrolle vertrauliche Dokumente einsehen dürften. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 24. April 2001, dass sie diese Auslegung nicht teile.
17 Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 an N. Fontaine, die Präsidentin des Parlaments, bat die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle gemäß Artikel 180 der Geschäftsordnung des Parlaments um Klärung des anscheinend zwischen Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 und Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments bestehenden Widerspruchs. Die Präsidentin des Parlaments hat den zuständigen Ausschuss jedoch bis zur Sommerpause nicht mit dieser Frage befasst.
18 Mit Schreiben vom 9. März 2001 übermittelte M. Schreyer der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle auf deren Antrag eine Liste der Verdachtsfälle, die 1999 im Anschluss an Überprüfungen der Kommission dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Verfügung gestellt worden waren. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom Kommissionsmitglied P. Nielson bereits ein Bericht über das CLONG (Comité de liaison de l'Union avec les ONG dans le domaine de l'aide au développement; Verbindungsausschuss der Union zu nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Entwicklungshilfe) übersandt worden sei. Diese Unterlagen dürften nur der Vorsitzenden des Ausschusses und der zuständigen Berichterstatterin Frau Rühle zur Verfügung gestellt werden.
19 Am 4. April 2001 verabschiedete das Parlament eine Entschließung mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1999 sind; darin heißt es unter Nummer 1:
[Das Parlament] bedauert, dass die Kommission auch nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bestimmte von der Entlastungsbehörde angeforderte Informationen und Dokumente nicht übermittelt hat; ...
...
[es] fordert deshalb im Lichte dieser Erfahrungen die Revision der Rahmenvereinbarung, wobei folgende Grundprinzipien gelten müssen:
a) Bestätigung des Rechts jedes Mitgliedes des Parlaments, von der Kommission gemäß Artikel 197 [EG] gegebenenfalls auch vertrauliche Informationen zu verlangen und zu erhalten,
b) uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen in Anlage VII der Geschäftsordnung [des Parlaments] zur Prüfung von vertraulichen Dokumenten, was das Recht jedes Ausschussmitgliedes einschließt, die vertraulichen Dokumente zu prüfen,
c) Übermittlung der vollständigen Originaldokumente ohne vorherige Veränderungen oder Schwärzungen".
20 Mit schriftlicher Anfrage vom 31. Mai 2001 an die Präsidentin des Parlaments bat Frau Stauner um Aufklärung darüber, welche Schritte unternommen worden seien, um die vom Parlament geforderte Revision der Rahmenvereinbarung einzuleiten. Bis zur Einreichung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung lag noch keine Antwort vor.
21 Am 3. August 2001 haben Frau Stauner und vier weitere Abgeordnete, die zu den Klägern im Verfahren zur Hauptsache gehören, gemäß den Artikeln 108 und 109 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Vollzug der Nummern 3.2, erster Gedankenstrich, und 3.3 des Anhangs 3 auszusetzen und sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle die Informationen in den Unterlagen zugänglich zu machen, die dem Parlament am 9. Februar und am 9. März 2001 von der Kommission übermittelt wurden.
22 Die fünf Abgeordneten gehören zu den Personen, die den mit dem Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission zurückgewiesenen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hatten. Sie sind Mitglieder des Ausschusses für Haushaltskontrolle.
23 Die Kommission und das Parlament haben am 14. und 27. August 2001 ihre Stellungnahmen zu diesem neuen Antrag eingereicht.
Entscheidungsgründe
24 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
25 Im Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission hat der Präsident des Gerichts im Rahmen seiner Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit der Klage die Ansicht vertreten, dass die Rahmenvereinbarung nicht das individuelle Fragerecht der Abgeordneten beschränken, sondern lediglich dem Parlament ermöglichen soll, dadurch, dass es von der Kommission vertrauliche Informationen erhält, deren Übermittlung zuvor nicht geregelt war, die Tätigkeit der Kommission umfassender zu kontrollieren" (Randnr. 48).
26 Sodann hat er wie folgt entschieden:
49 Dass nach der Rahmenvereinbarung bestimmte Informationen nur an die in Nummer 1.4 des Anhangs genannten Parlamentsinstanzen - den Präsidenten des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten - weitergegeben werden dürfen, nimmt den Mitgliedern des Parlaments als Einzelnen nicht ihr Recht, der Kommission Fragen zu stellen und von ihr Antworten, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung vertraulicher Informationen, zu erhalten, das ihnen vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zustand. Insoweit berührt die Rahmenvereinbarung nicht einmal indirekt das Ermessen, über das die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, ob sie in ihrer Antwort auf die nach Artikel 197 Absatz 3 EG und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments gestellte Frage eines einzelnen Mitglieds des Parlaments vertrauliche Informationen mitteilt.
50 Verlangt dagegen das Parlament, d. h. eine der in Nummer 1.4 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung genannten Parlamentsinstanzen, vertrauliche Informationen, so wird die Übermittlung dieser Informationen der Kommission nunmehr durch die Rahmenvereinbarung geregelt.
51 Somit hat die Rahmenvereinbarung, die lediglich die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament regelt, dem ersten Anschein nach nicht die rechtliche Lage der Abgeordneten als Einzelner hinsichtlich ihres Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 EG geändert, verletzt das durch diese Vorschrift garantierte Recht nicht und entfaltet mithin keine Rechtswirkungen gegenüber den Abgeordneten als Einzelnen."
27 In Randnummer 53 ist er zu folgendem Ergebnis gekommen: Da keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist, ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären."
28 Der hier zu prüfende Antrag wird gemäß den Artikeln 108 und 109 der Verfahrensordnung gestellt.
29 Artikel 108 der Verfahrensordnung lautet:
Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden."
30 Artikel 109 der Verfahrensordnung sieht Folgendes vor:
Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen."
31 Der Richter der einstweiligen Anordnung hält die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend, um über die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung entscheiden zu können, so dass es keiner mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.
Vorbringen der Parteien
32 Das Parlament macht unter Bezugnahme auf den Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission geltend, der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sei zurückzuweisen, da die ihm zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei.
33 An der Feststellung des Präsidenten des Gerichts, dass der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache beantragt werde, dem ersten Anschein nach keine Rechtswirkungen gegenüber den Antragstellern entfalte, habe sich nichts geändert. Die angeblich veränderten Umstände und neuen Tatsachen im Sinne der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung hätten auf diese Feststellung keinerlei Auswirkungen. Sie beträfen nur die Anwendung von Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3. Aufgrund dieser Bestimmung hätten die Abgeordneten Stauner, Seppänen und Staes vertrauliche Unterlagen nicht erhalten, da sie weder Ausschussvorsitzender noch Berichterstatter seien.
34 Die behaupteten neuen Tatsachen, die nur das Ergebnis der Anwendung der Rahmenvereinbarung und ihres Anhangs 3 seien, könnten nicht dazu führen, dass der mit der Klage angefochtene Rechtsakt mehr Rechtswirkungen entfalte als am 15. Januar 2001.
35 Auf den darüber hinaus gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung, die dem Parlament am 9. Februar und am 9. März 2001 gemäß Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 übermittelten Unterlagen sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle - d. h. nicht nur den fünf Antragstellern, sondern auch den sieben weiteren Klägern im Verfahren zur Hauptsache, die sich diesem neuen Antrag nicht angeschlossen hätten, und den 30 übrigen Mitgliedern dieses Ausschusses, die keine Klage vor dem Gericht erhoben hätten - zugänglich zu machen, sei Artikel 104 der Verfahrensordnung nicht anwendbar. Zudem sei zwischen der Übermittlung dieser Unterlagen und der Einreichung des vorliegenden Antrags erhebliche Zeit vergangen.
36 Die Kommission macht geltend, die Anträge seien offensichtlich unzulässig, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung nicht vorlägen. Die angeblich veränderten Umstände oder neuen Tatsachen, die seit dem 15. Januar 2001 eingetreten sein sollten, bestuenden darin, dass die Kommission in zwei Fällen gemäß Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 Unterlagen allein der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses und dem jeweiligen Berichterstatter übermittelt habe. Es sei unerfindlich, inwiefern diese Ereignisse neue Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung darstellen sollten, da es sich nur um eine Anwendung der Rahmenvereinbarung handele, deren Vollzug nicht ausgesetzt worden sei. Die Nummern 2.2 und 2.3 der Rahmenvereinbarung sähen einen besonderen Streitschlichtungsmechanismus vor.
37 Auch aus dem Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission ergebe sich, dass der vorliegende Antrag zurückgewiesen werden müsse, da die Klage, auf der er beruhe, offensichtlich unzulässig sei.
38 Der Antrag, bestimmte Unterlagen allen Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle zugänglich zu machen, stehe im Widerspruch zur Rahmenvereinbarung. Eine vorübergehende Unanwendbarkeit von Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 hätte keinen uneingeschränkten Zugang aller Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu den Unterlagen zur Folge, da die übrigen Gedankenstriche von Nummer 3.2 anwendbar blieben. Zudem könne die Anordnung des Zugangs nicht zugunsten der Ausschussmitglieder getroffen werden, die weder am Verfahren der einstweiligen Anordnung noch am Verfahren zur Hauptsache beteiligt seien.
39 Die Antragsteller tragen vor, seit dem Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission seien veränderte Umstände und/oder neue Tatsachen im Sinne der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung eingetreten. Diese in den obigen Randnummern 15 bis 21 geschilderten veränderten Umstände und/oder neuen Tatsachen machten eine erneute einstweilige Entscheidung des Gerichts erforderlich.
40 Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei zulässig, da auch die Klage zulässig sei, zu der er hinzutrete.
41 Die zwischen den Organen der Union vereinbarten Verfahrensregeln stellten Handlungen der Antragsgegner im Sinne von Artikel 230 EG dar. Als Mitglieder des Parlaments seien die Antragsteller von der Rahmenvereinbarung unmittelbar und individuell betroffen, insbesondere weil diese ihr Frage- und Kontrollrecht nach Artikel 197 Absatz 3 EG verletze.
42 Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung seien gemäß Artikel 186 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Parlaments innerhalb des Parlaments und damit gegenüber den Antragstellern mit verbindlicher Wirkung anwendbar. Durch sie würden den Antragstellern konkrete Verhaltenspflichten auferlegt und für den Fall ihrer Nichteinhaltung Sanktionen angedroht (Nummer 3.3 des Anhangs 3).
43 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Artikel 230 EG lägen vor, da die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalte. Die Umsetzung von Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 verletze die Antragsteller unmittelbar und individuell in ihren Rechten als Mitglieder des Parlaments und des Ausschusses für Haushaltskontrolle, da Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments allen Mitgliedern eines solchen Ausschusses ein Recht auf Zugang zu vertraulichen Unterlagen gewähre. Das Vorgehen der Kommission führe aber dazu, dass die Antragsteller, die nicht Berichterstatter seien, von diesem Zugang ausgeschlossen würden.
44 Das Vorgehen der Kommission verletze auch den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mitgliedern des Parlaments, die demselben Ausschuss angehörten, da einige von ihnen Zugang zu sensiblen Unterlagen erhielten und andere nicht.
45 Das Vorgehen der Kommission greife zudem in das originäre Recht jedes Abgeordneten aus Artikel 197 Absatz 3 EG auf Zugang zu vertraulichen Unterlagen ein, das nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger in der Rechtssache C-353/99 P (Rat/Hautala, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 52 ff., siehe auch Nr. 92) Grundrechtscharakter habe. Die Antragsteller seien somit auch in ihrem Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten unmittelbar und individuell betroffen.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
46 Durch den Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission wurde der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs der Rahmenvereinbarung mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatten, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist. Gegen diesen Beschluss ist beim Gerichtshof kein Rechtsmittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt worden. Folglich kann der Beschluss, abgesehen von den Fällen der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung, nicht mehr in Frage gestellt werden.
47 Das Vorbringen der fünf Antragsteller geht im Wesentlichen dahin, dass seit dem Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission veränderte Umstände im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung und/oder neue Tatsachen im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung eingetreten seien. Diese angeblichen veränderten Umstände und/oder neuen Tatsachen sollen hauptsächlich in der Anwendung der Rahmenvereinbarung durch die Kommission bestehen. Die Art und Weise, in der die Kommission die Rahmenvereinbarung umgesetzt habe, beeinträchtige die fünf Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Ausschusses für Haushaltskontrolle und rechtfertige den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen.
48 Die Entscheidungen der Kommission, Unterlagen mit vertraulichen Informationen nur bestimmten Mitgliedern des Parlaments, und zwar der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle und dem zuständigen Berichterstatter dieses Ausschusses, zu übermitteln, wurden in Anwendung der Rahmenvereinbarung getroffen, nachdem am 15. Januar 2001 der Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission ergangen war. Die Durchführung der Rahmenvereinbarung war somit gegenüber dem im ersten Antrag auf einstweilige Anordnung geschilderten Sachverhalt neu.
49 Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann jedoch weder einen veränderten Umstand noch eine neue Tatsache im Sinne der Artikel 108 und 109 der Verfahrensordnung darstellen, da es sich nicht um ein Geschehnis handelt, das an dem Ergebnis etwas zu ändern vermag, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung im Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission gekommen ist und dem zufolge die Klage dem ersten Anschein nach unzulässig ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist nämlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht vor, so ist diese, soweit der Mangel nicht innerhalb der Klagefrist behoben wird, unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8).
50 Hinzu kommt erstens, dass - wie im Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission ausgeführt - die Rahmenvereinbarung lediglich die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament regelt und die rechtliche Lage der Abgeordneten als Einzelner hinsichtlich ihres Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 EG nicht ändert, das durch diese Vorschrift garantierte Recht nicht verletzt und mithin keine Rechtswirkungen gegenüber den Abgeordneten als Einzelnen entfaltet. Allein die Tatsache, dass die Kommission nach dem 15. Januar 2001 beschlossen hat, unter Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung vertrauliche Informationen zu übermitteln, stellt diese Erwägung nicht in Frage. Die bloße Durchführung der Rahmenvereinbarung lässt nicht den Schluss zu, dass sie mehr Rechtswirkungen gegenüber den Abgeordneten als Einzelnen entfaltet als zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrags auf einstweilige Anordnung. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rahmenvereinbarung nur die in Nummer 1.4 des Anhangs 3 genannten Parlamentsinstanzen vertrauliche Informationen bei der Kommission anfordern können und dass der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen anhand der in Nummer 3.2 dieses Anhangs aufgezählten Optionen festgelegt werden können.
51 Zweitens ist es, da die Rahmenvereinbarung nur die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament regeln soll, Sache des Parlaments, den angeblichen Widerspruch zwischen Nummer 3.2, erster Gedankenstrich, des Anhangs 3 und Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments aufzulösen. Selbst wenn, wie die Antragsteller behaupten, tatsächlich ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen bestehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkungen der Rahmenvereinbarung nicht über die interne Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen und dass der angebliche Widerspruch anhand in dessen Geschäftsordnung geregelter Verfahren überprüft werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnr. 12; Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 10).
52 Folglich ist an der Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung im Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission festzuhalten, dass die Antragsteller keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist.
53 Diese Feststellungen reichen aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Nichtigkeitsklage und damit auch der gesamte vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung dem ersten Anschein nach unzulässig sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnrn. 2 und 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-202/00 R, Costacurta/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-205 und II-931, Randnrn. 9, 29 und 30).
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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