Schlußanträge des Generalanwalts
I - Einleitung
1. Das vorliegende Verfahren betrifft den Zugang zum Beruf des Krankenhausverwalters in Frankreich, insbesondere die Vereinbarkeit der französischen Zulassungsvoraussetzungen mit der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im Folgenden: Richtlinie).
2. Nach der Anhörung der Beteiligten durch die V. Kammer am 26. Juni 2002 habe ich am 12. September 2002 meine Schlussanträge vorgelegt.
3. Mit Beschluss vom 19. November 2002 hat der Gerichtshof von Amts wegen beschlossen, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. In diesem Beschluss wurde seitens des Gerichtshofes darauf hingewiesen, dass die Wichtigkeit der zu behandelnden Fragen eine Behandlung durch das Plenum erforderlich mache.
4. Da die verschiedenen Stellungnahmen bekannt sind, wird im Folgenden auf die Vorbringen in der zweiten mündlichen Verhandlung nur mehr insoweit eingegangen, als diese zusätzliche oder ergänzende Argumente enthalten.
II - Begründung
5. Wie bereits aus meinen Schlussanträgen vom 12. September 2002 hervorgeht, betrifft dieses Verfahren im Kern die Unterscheidung zwischen Anerkennung der Berufsausbildung und Aufnahme in den öffentlichen Dienst, und insbesondere die sich aus der Richtlinie ergebenden Schranken für entsprechende Auswahlverfahren der Mitgliedstaaten. Im Ausgangsverfahren geht es um die spezielle Ausgestaltung des französischen Systems.
6. Mit der schwedischen Regierung und der Kommission ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten Verfahren zur Rekrutierung, d. h. zur Aufnahme in den öffentlichen Dienst, vorsehen dürfen. Das kann auch in Form von Auswahlverfahren, sog. concours", erfolgen. Bei deren Ausgestaltung sind die Mitgliedstaaten jedoch gehalten, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten.
7. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung vor allem betont, dass die Zeit der Ausbildung an der ENSP einer Probezeit bei einem Arbeitgeber vergleichbar sei. Im öffentlichen Dienst bestuenden sowohl dieses System als auch die Möglichkeit der Absolvierung der Probezeit als stage" direkt in der jeweiligen Verwaltung. Dieser Umstand, der bloß auf einer Gestaltung des nationalen Rechts basiert, ist allerdings für eine gemeinschaftsrechtliche Bewertung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen ohne Belang. Denn dass ein Beschäftigungsverhältnis zugleich der Ausbildung dient, nimmt es noch nicht von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus.
8. Von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist einmal die verfahrensgegenständliche Richtlinie zu nennen, die die Anerkennung der Diplome und den Zugang zu reglementierten Berufen, wie den von Krankenhausverwaltern in Frankreich, regelt.
9. Wenn nun Auswahlverfahren bestimmte Voraussetzungen festlegen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, sind folglich auch auf Auswahlverfahren die Vorschriften der Richtlinie anzuwenden.
10. Da die Richtlinie jedoch nicht alle Aspekte des Zugangs zum Arbeitsmarkt regelt, bleiben für den nicht harmonisierten Bereich die Regeln der Arbeitnehmerfreizügigkeit, also Artikel 39 EG, weiterhin anwendbar. Im vorliegenden Verfahren betrifft das in erster Linie die Frage, wie ein Rekrutierungsverfahren näher auszugestalten ist.
11. Die schwedische Regierung und die Kommission kommen zum Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche System gegen Artikel 39 EG verstößt.
12. Hinsichtlich der Beurteilung im Lichte des Primärrechts, in casu also von Artikel 39 EG, hat die französische Regierung vorgebracht, dass der geltende concours" keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle und, hilfsweise, dass die Beschränkung zumindest gerechtfertigt sei. Dazu haben die schwedische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt, dass die französische Regierung bislang den Nachweis dafür schuldig geblieben ist, dass die geltende Regelung auch verhältnismäßig ist. Ergänzend bleibt festzustellen, dass in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Begründung für eine eventuelle Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltenden Regelung gegeben wurde.
13. Dass die Ablegung eines concours" keine erforderliche Maßnahme darstellt, zeigt schon das Bestehen von Ausnahmeregelungen. Das geltende französische System sieht nämlich die - auch in der Praxis genutzte - Möglichkeit vor, Stellen in der Krankenhausverwaltung auch ohne Absolvierung der ENSP zu vergeben.
14. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofes ist, aufzuzeigen, wie ein gemeinschaftsrechtskonformes Rekrutierungsverfahren auszusehen hat. Am transparentesten wäre freilich ein Mechanismus, der erst nach der Ausbildungsphase greift. Zu einem solchen - von eventuellen Prüfungen im Rahmen der Ausbildung getrennten - concours" könnten dann Absolventen der ENSP und Inhaber ausländischer Diplome antreten. Das würde auch den Vergleich aller Kandidaten in einem Wettbewerb ermöglichen.
15. Die Lösung für dieses Verfahren lässt sich - jedenfalls aus juristischer Sicht - ohne Mühe aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ableiten. Diesbezüglich sei an eine von den Beteiligten des Verfahrens leider nicht beachtete Rechtssache erinnert, und zwar an das Urteil zum spanischen Ärzte-Concours. In jenem Verfahren ging es um eine nationale Regelung, die auch von Qualifizierten die Teilnahme an einem Auswahlverfahren verlangte. Für diesen Personenkreis galten dabei die gleichen Bedingungen wie für die nicht Qualifizierten, d. h. die noch nicht Spezialisierten.
16. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil feststellte, darf der Aufnahmestaat ... weder die dem zuwandernden Arzt auferlegte ergänzende Weiterbildung auf zusätzliche Gebiete ausdehnen noch den zuwandernden Arzt denselben Zugangsbedingungen unterwerfen wie einen Arzt, der erstmals eine Weiterbildung ... aufnehmen möchte".
17. Es liegt auf der Hand, dass die Überlegungen des Gerichtshofes auf das vorliegende Verfahren übertragbar sind, mit der Folge, dass ein einheitlicher concours" für Qualifizierte und Nicht-Qualifizierte unzulässig ist.
18. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die zweite mündliche Verhandlung (vom 7. Januar 2003) nichts ergeben hat, was eine inhaltliche Änderung meiner vorangegangenen Schlussanträge erforderlich machen würde.
III - Ergebnis
19. Im Lichte dessen sowie der in meinen vorangegangenen Schlussanträgen dargelegten Erwägungen halte ich das Ergebnis meiner ersten Schlussanträge aufrecht. Es wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Ein Ausbildungsgang an einer Schule wie der ENSP zur Vorbereitung auf eine Beamtenlaufbahn, der zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis führt, führt zu einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen.
2. Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats kann die Aufnahme von Beamten eines anderen Mitgliedstaats in den öffentlichen Dienst des Aufnahmestaats nicht von Bedingungen abhängig machen und insbesondere nicht die erfolgreiche Teilnahme an Auswahlverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens verlangen, wenn diese Beamten im Besitz eines gleichwertigen Diploms im Sinne der Richtlinie sind.
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