1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/37
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Othmann/Rat und Kommission
(Rechtssache T-318/01) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Anpassung der Anträge - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)
2009/C 180/66
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Omar Mohammed Othman (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Walsh, Barrister, sowie F. Lindsley und S. Woodhouse, Solicitors, dann S. Cox, Barrister, und H. Miller, Solicitor)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann M. Bishop und E. Finnegan) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. van Solinge und C. Brown, dann E. Paasivirta und P. Aalto)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Collins, dann C. Gibbs, dann E. O’Neill und schließlich I. Rao im Beistand zunächst von S. Moore, dann von M. Hoskins, Barristers)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25), dann wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1.
Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 für nichtig zu erklären, sind erledigt.
2.
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Omar Mohammed Othman betrifft.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Othman sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.
4.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 68 vom 16.3.2002.
Full & Egal Universal Law Academy