URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
12. Mai 2004
Rechtssache T‑191/01
André Hecq
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Soziale Sicherheit – Artikel 72 Absatz 1 des Statuts – Erstattung von Krankheitskosten – Schwere Krankheit – Ablehnung der 100%igen Erstattung der Kosten für bestimmte ärztliche Leistungen“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 13. Oktober 2000 und 6. November 2000, mit denen die 100%ige Erstattung der Kosten für bestimmte, der Ehefrau des Klägers erbrachte ärztliche Leistungen abgelehnt wurde.
Entscheidung: Die Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 13. Oktober 2000 und 6. November 2000 werden aufgehoben, soweit damit die 100%ige Erstattung der Kosten für bestimmte, der Ehefrau des Klägers erbrachte ärztliche Leistungen abgelehnt wird. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Schwere Krankheit – Erstattung zu 100 % – Voraussetzungen – Unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Arztkosten und der betreffenden Krankheit
(Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Anhang I Abschnitt IV)
2. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Schwere Krankheit – 100%ige Erstattung der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen unabhängig von deren Ergebnis
(Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1)
3. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Schwere Krankheit – 100%ige Erstattung der Arztkosten für die Feststellung der Ursache von Übeln, die mit einer schweren Krankheit zusammenhängen können
(Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1)
4. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Erstattung – Ablehnung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenze – Infragestellung ordnungsgemäß abgegebener medizinischer Beurteilungen
(Beamtenstatut, Artikel 72)
5. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Schwere Krankheit – Erstattung zu 100 % – Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den Arztkosten und der betreffenden Krankheit – Beweislast des Beamten – Grenze
(Beamtenstatut, Artikel 72)
1. Nach der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Gemeinschaften, wie sie sich aus Artikel 72 Absatz 1 des Statuts und Abschnitt IV des Anhangs I der Regelung ergibt, werden die Krankheitskosten bei schwerer Krankheit mit einem Satz von 100 % erstattet.
Artikel 72 Absatz 1 des Statuts überlässt es den Verfassern dieser Regelung, den Geltungsbereich dieser Krankheitsfürsorge unter Beachtung der Vorschriften des Statuts und der mit dem Statut verfolgten Zwecke festzulegen.
Daher entspricht eine Auslegung der Vorschriften des Statuts, nach der nur die Arztkosten zu 100 % erstattet werden, die sich unmittelbar auf die betreffende Krankheit beziehen, sowohl der Absicht des Gesetzgebers, die darin besteht, die vollständige Erstattung nur der mit der Behandlung einer schweren Krankheit zusammenhängenden Kosten zu sichern, als auch dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen im Verhältnis zum Grundsatz der Erstattung zu 80 % oder zu 85 %.
(Randnrn. 44 bis 47)
Vgl. Gerichtshof, 8. März 1988, Brunotti/Kommission, 339/85, Slg. 1988, 1379, Randnr. 10; Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 73
2. Gerade weil die Kosten für die Früherkennung schwerer Krankheiten nach Artikel 72 des Statuts zu 100 % erstattet werden, gilt die vollständige Erstattung für ärztliche Untersuchungen, durch die sich das Nichtvorliegen einer schweren Krankheit feststellen lässt, sofern sie der Ermittlung einer solchen Krankheit dienen. Der Zweck dieser Bestimmung besteht also darin, die Früherkennung schwerer Krankheiten zu fördern, um in einem frühen Stadium für deren wirksame Behandlung zu sorgen und so dazu beizutragen, dass im Interesse des Patienten der Entwicklung schwerer Krankheiten und außerdem der Entstehung höherer Behandlungskosten für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften vorgebeugt wird.
Dies gilt dann umso mehr, wenn der Patient bereits an einer schweren Krankheit leidet, die die Gemeinschaftsorgane anerkannt haben. In einem solchen Fall ist nämlich erst recht anzunehmen, dass die Ärzte Grund haben, alle erforderlichen Untersuchungen anzuordnen, um zu kontrollieren, ob die vom Patienten festgestellten Übel Ausdruck eines Rückfalls dieser Krankheit sind.
(Randnrn. 54 und 55)
3. Die in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Erstattung zu 100 % betrifft nicht nur die Arztkosten für die Behandlung einer schweren Krankheit, sondern darüber hinaus sämtliche Arztkosten, die unmittelbar mit einer solchen Krankheit zusammenhängen. Sie gilt auch für die Arztkosten, deren Zweck es ist, die Ursache von Übeln festzustellen, die unmittelbar mit einer solchen Krankheit zusammenhängen können.
Würde also die 100%ige Erstattung von Kosten, die zur Feststellung der Ursache von Übeln entstanden sind, die mit einer schweren Krankheit zusammenhängen können, nur deshalb ausgeschlossen, weil nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen nicht mit Sicherheit ein solcher Zusammenhang festgestellt werden kann, obgleich davon auszugehen ist, dass die Ärzte zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Untersuchungen die Ursache der Übel nicht kennen, so verstieße dies gegen das Erfordernis einer wirksamen Präventivmedizin und somit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des im Statut vorgesehenen Systems des Gesundheitsschutzes gemäß dem mit Artikel 72 Absatz 1 des Statuts verfolgten Zweck.
(Randnrn. 56, 57 und 106)
Vgl. Gericht, 30. September 2002, Viana França/Kommission, T‑25/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑185 und II‑951, Randnrn. 58 und 59
4. Von den Rechtsbehelfen des Statuts kann grundsätzlich nicht Gebrauch gemacht werden, um ärztliche Beurteilungen im eigentlichen Sinne in Frage zu stellen, die als endgültig gelten müssen, wenn sie unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen zustande gekommen sind. Daraus ergibt sich für das Gericht allerdings kein Verbot, die Frage zu prüfen – ohne die ärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen –, ob die Ablehnung der Erstattung der Krankheitskosten in einem konkreten Fall einer zutreffenden Würdigung des Sachverhalts und einer korrekten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen entspricht.
(Randnrn. 62 und 63)
Vgl. Gerichtshof, 19. Januar 1988, Biedermann/Rechnungshof, 2/87, Slg. 1988, 143, Randnr. 8; Gericht, 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnr. 44; Gericht, 7. November 2002, G/Kommission, T‑199/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑207 und II‑1085, Randnr. 59
5. Von einem Beamten kann nicht verlangt werden, dass er, um das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den ärztlichen Untersuchungen und einer schweren Krankheit rechtlich hinreichend darzutun, einen sicheren Nachweis für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs erbringt, da sich ein solcher Nachweis in den meisten Fällen unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten als unmöglich erweisen kann, sondern nur, dass er das Vorliegen dieses Zusammenhangs auf der Grundlage einer Reihe von präzisen und übereinstimmenden Indizien mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit dartut.
(Randnr. 81)
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