URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
10. Juni 2004
Rechtssache T‑275/01
Mercedes Alvarez Moreno
gegen
Europäisches Parlament
„Beamte – Hilfskraft – Konferenzdolmetscher – Artikel 74 BSB – Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung, Konferenzdolmetscher, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu beschäftigen, und auf Schadensersatz.
Entscheidung: Die der Klägerin am 10. Februar 2001 zugestellte Entscheidung des Parlaments vom 30. November 2000 und die Entscheidung des Parlaments vom 19. Juli 2001, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Qualifizierung Sache des Gerichts
(Beamtenstatut, Artikel 91)
2. Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Hilfskräfte – Freiberufliche Dolmetscher, auf die Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist – Festsetzung einer nicht notwendigen Altersgrenze für Verträge, die auf bestimmte Tage beschränkt sind – Unanwendbarkeit von Artikel 74 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 74 und 78)
3. Beamte – Klage – Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
4. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Amtsfehler – Unzutreffende Auslegung einer Bestimmung des Statuts als solche kein Amtsfehler
5. Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens
(Beamtenstatut, Artikel 91)
1. Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist.
Die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note unterliegt nur der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien.
(Randnrn. 64 und 65)
Vgl. Gericht, 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Slg. 1992, II‑1723, Randnr. 22; Gericht, 15. Juli 1993, Hogan/Parlament, T‑115/92, Slg. 1993, II‑895, Randnr. 36; Gericht, 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑469 und II‑1379, Randnr. 13; Gericht, 13. Juli 2000, Hendrickx/Cedefop, T‑87/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑147 und II‑679, Randnr. 37
2. Aus Artikel 78 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht hervor, dass die Vorschriften des Titels III der Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte, die als nach diesem Artikel eingestellte Konferenzdolmetscher beschäftigt werden, nur gelten, soweit sie Bedingungen darstellen, die nicht unter Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen fallen, die in dem gemäß Absatz 1 geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.
Bei einem auf bestimmte Tage beschränkten Vertrag stellt die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine charakteristische und unerlässliche Bedingung der Einstellung des Dolmetschers dar, die mit der Einstellung untrennbar verbunden ist. Artikel 74 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der die Fälle betrifft, in denen das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, ist somit zwangsläufig eine der Vorschriften des Titels III der Beschäftigungsbedingungen, von denen die Regelung über Hilfssitzungsdolmetscher abweicht.
Im Übrigen kann das Alter dieser Dolmetscher aufgrund des besonderen Charakters ihrer Beschäftigung kein für die Ableistung ihres Dienstes relevanter Gesichtspunkt sein, so dass für ihre Beschäftigung eine Altersgrenze gelten müsste, die in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift die durch Artikel 74 eingeführte sein müsste.
(Randnrn. 100, 101, 103 bis 105 und 108)
3. In dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem ist die Schadensersatzklage, die eine von der Anfechtungsklage unabhängige Klageart darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein den Statutsbestimmungen entsprechendes Vorverfahren vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht.
Im ersten Fall muss sich der Betroffene fristgemäß mit einer Beschwerde gegen die betreffende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden.
Wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, ist die letztgenannte Klage als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des angeblichen Schadens und eine Beschwerde gegen die stillschweigende oder ausdrückliche Ablehnung des Antrags vorausgegangen sein müssen. Folgt der angebliche Schaden dagegen nicht aus einer Maßnahme, deren Aufhebung beantragt wird, sondern aus mehreren angeblichen Amtsfehlern und Unterlassungen der Verwaltung, so muss das Verwaltungsverfahren zwingend mit einem Antrag beginnen, in dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, diesen Schaden zu ersetzen.
(Randnrn. 122, 123 und 125)
Vgl. Gericht, 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, T‑17/90, T‑28/91 und T‑17/92, Slg. 1993, II‑841, Randnr. 46; Gericht, 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnrn. 64 und 66
4. Legt die Verwaltung eine Vorschrift des Statuts und analog eine Vorschrift der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unrichtig aus, so stellt dies für sich allein noch keinen Amtsfehler dar.
(Randnr. 129)
Vgl. Gerichtshof, 13. Juli 1972, Heinemann/Kommission, 79/71, Slg. 1972, 579, Randnr. 11; Gericht, 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 52
5. Die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme kann als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Entschädigung des gesamten immateriellen Schadens darstellen, den der Kläger möglicherweise erlitten hat. Die Aufhebung der Entscheidung eines Organs, Hilfskonferenzdolmetscher von mehr als 65 Jahren nicht mehr einzustellen, die keine negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, ist daher als angemessene Entschädigung des immateriellen Schadens anzusehen, den der Kläger möglicherweise erlitten hat.
(Randnr. 130)
Vgl. Gerichtshof, 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnrn. 25 bis 29; Gericht, 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62
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