SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 3. Mai 2005(1)
Rechtssache C‑293/02
Jersey Produce Marketing Organisation Ltd
gegen
The States of Jersey,
Jersey Potato Export Marketing Board
(Vorabentscheidungsersuchen des Royal Court of Jersey)
„Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man – Verordnung (EWG) Nr. 706/73 – Freier Warenverkehr – Gemeinsame Agrarpolitik – Kartoffeln der Insel Jersey – Regelung ihres Vertriebes im Vereinigten Königreich – Anwendbarkeit der Artikel 23 EG, 25 EG und 29 EG – Auf einen Mitgliedstaat beschränkte, rein interne Sachverhalte“
1. Steht das Gemeinschaftsrecht einer für die Insel Jersey(2) geltenden Regelung entgegen, die den Vertrieb von auf dieser Insel erzeugten Kartoffeln – nach dem Vereinigten Königreich – von der Erfüllung verschiedener Formalitäten abhängig macht?
2. Dies ist im Kern die Frage des Royal Court of Jersey, der den Gerichtshof ersucht, die besondere Stellung dieser Insel gegenüber der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu untersuchen.
3. Im Anschluss an das Urteil Pereira Roque vom 16. Juli 1998(3), das die Rechtslage in Jersey im Bereich der Freizügigkeit betraf, geht es hier um die Feststellung, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr für dieses Inselgebiet beim Vertrieb von Agrarprodukten wie Kartoffeln gelten und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen. Angesichts der besonderen Stellung der Insel Jersey gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist genauer gesagt diese Rechtssache Anlass für den Gerichtshof, erneut die Frage der Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats zu prüfen.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Die Gemeinschaftsregelung in Bezug auf die Rechtsstellung der Insel Jersey gegenüber der Gemeinschaft
4. Mehrere Bestimmungen des – primären oder sekundären – Gemeinschaftsrechts befassen sich mit der Rechtsstellung der Kanalinseln oder der der Insel Man(4), soweit es die Geltung der Gemeinschaftsregelung für das Gebiet dieser Inseln betrifft.
5. So sieht zwar Artikel 299 Absatz 4 EG vor, dass „[d]dieser Vertrag … auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung [findet], deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt“, der gleiche Artikel bestimmt jedoch in seinem Absatz 6 Buchstabe c, dass „[d]ieser Vertrag … auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung [findet], als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft … für diese Inseln vorgesehen ist“.
6. Die Regelung dieses Beitrittsvertrags für diese Inseln ist im Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man enthalten, das den Dokumenten betreffend den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland beigefügt ist(5).
7. Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls bestimmt: „Die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die Regelung der Beitrittsakte, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung. Insbesondere werden die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung zwischen diesen Gebieten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung sowie zwischen diesen Gebieten und den neuen Mitgliedstaaten nach dem in den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan schrittweise abgebaut.“
8. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 3 stellt klar: „Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden gegenüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt.“ Der folgende Unterabsatz ergänzt, dass „[g]leichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, insbesondere die der Beitrittsakte, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind“.
9. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Protokolls bestimmt: „Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen fest, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete [der Kanalinseln und der Insel Man] anwendbar sind.“ Auf dieser Grundlage und zu diesem Zweck ist die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man erlassen worden(6).
10. So bestimmt Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung: „Die im Vereinigten Königreich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[(7)] sowie mit Waren der Verordnung Nr. 170/67/EWG [(8)] und der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 [(9)] anzuwendende gemeinschaftliche Regelung gilt für die Inseln; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Erstattungen und die Ausgleichsbeträge, die vom Vereinigten Königreich bei der Ausfuhr gewährt werden.“
11. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 706/73 stellt klar, dass „[f]ür die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung … das Vereinigte Königreich und die Inseln als ein Mitgliedstaat [gelten]“.
12. Artikel 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/86(10) ergänzt, dass „die gemeinschaftlichen Regelungen auf den Gebieten … Pflanzenschutzrecht, Vermarktung von Saatgut und Pflanzgut, Nahrungsmittelrecht … [und] Qualitäts- und Vermarktungsnormen für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich [gelten]“.
B – Die für die Insel Jersey geltenden örtlichen Vorschriften
13. Am 18. Dezember 2001 verabschiedeten die States of Jersey (Ständeversammlung, Gesetzgebungsorgan der Insel Jersey)(11) das Gesetz von Jersey über Kartoffelausfuhren (Jersey Potato Export Marketing Scheme Act 2001)(12).
14. Die streitige Regelung soll geschaffen worden sein, um der Unzufriedenheit der Agrarerzeuger mit den geringen Gewinnspannen Rechnung zu tragen, die sie angeblich aus dem Anbau der Kartoffel „Jersey Royal“ als wichtigstem Erzeugnis im Feldbau der Insel erzielen(13). Die Verantwortung für diese Lage soll bei den mit dem Vertrieb der Kartoffeln von Jersey befassten Organisationen zu suchen sein, da deren Handelspolitik wenig transparent und nach Überlegungen gestaltet sei, die im Wesentlichen auf den Wettbewerbsbeziehungen zwischen ihnen beruhten, d. h. unter Bedingungen, die von den Erzeugern weitgehend nicht beeinflusst werden könnten(14). In diesem Kontext ist die streitige Regelung beschlossen worden, um die Transparenz und die Lauterkeit der Handelsgeschäfte zu fördern.
15. Ihr Zweck ist die Schaffung einer besonderen Regelung für die „Ausfuhr“ von Jersey-Kartoffeln nach benachbarten Inseln sowie in das Vereinigte Königreich, in dem, wie bereits bemerkt, fast die gesamte Erzeugung abgesetzt wird. Gemäß Artikel 2 der streitigen Regelung, die deren räumlichen Geltungsbereich festlegt, umfasst der Ausdruck „Ausfuhr“ „[d]ie Versendung von Kartoffeln zum Verkauf von der Insel unmittelbar oder über einen anderen Ort zu einem Zielort im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey oder auf der Insel Man zum dortigen Verbrauch“.
16. Die streitige Regelung zentriert sich um eine doppelte Verpflichtung, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird.
17. Sie legt im Einzelnen den Erzeugern von Jersey-Kartoffeln, die ihre Erzeugnisse „ausführen“ möchten, die Verpflichtung auf, sich beim Jersey Potato Export Marketing Board (eine nach dem Gesetz von 2001 geschaffene Organisation, die die betreffende Regelung verwalten soll)(15) registrieren zu lassen und mit ihm eine Vertriebsvereinbarung abzuschließen(16).
18. Die Pflicht zum Abschluss einer Vertriebsvereinbarung mit dem Board gilt ebenfalls für die Vertriebsunternehmen, die von den Erzeugern gelieferte Jersey-Kartoffeln „ausführen“ möchten(17).
19. Die Verletzung dieser Pflichten kann strafrechtlich geahndet werden. Wer unter Verstoß gegen die streitige Regelung Jersey-Kartoffeln verkauft oder zum Verkauf anbietet oder ein Kaufangebot veranlasst, wird mit Geldbuße bis zu 200 GBP und/oder Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten bestraft.
20. Außerdem ergibt sich aus der streitigen Regelung, dass ein Erzeuger von Jersey-Kartoffeln, der gegen die mit dem Board geschlossene Vertriebsvereinbarung verstößt, von diesem mit Geldbußen belegt und im Wiederholungsfall dem zuständigen Ausschuss der States gemeldet werden kann, der ihn in dem vom Board geführten Register streicht, was diesem Erzeuger den Abschluss einer neuen Vertriebsvereinbarung unmöglich macht.
21. Neben dieser Strafgewalt kann das Board aufgrund der streitigen Regelung von jedem bei ihm registrierten Erzeuger die Einzahlung in einen Fonds verlangen, der der Deckung seiner Hauptkosten dient(18), auch wenn dieser Erzeuger keine Vertriebsvereinbarung geschlossen hat.
II – Das Ausgangsverfahren
22. Dieses mit der streitigen Regelung geschaffene neue System für die „Ausfuhr“ von Jersey-Kartoffeln auf benachbarte Inseln und in das Vereinigte Königreich sollte grundsätzlich am 1. März 2002 in Kraft treten.
23. Sein Inkrafttreten ist indessen vom Royal Court of Jersey im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (judicial review) ausgesetzt worden, mit dem die Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung im Verhältnis insbesondere im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wurde.
24. Dieses Verfahren gegen die States und das Board wurde von einem der vier Vertriebsunternehmen eingeleitet, die Jersey-Kartoffeln in das Vereinigte Königreich „ausführen“ (Jersey Produce Marketing Organisation Ltd)(19). Als Streithelfer ist der Klägerin ein anderes Vertriebsunternehmen beigetreten, das zusammen mit JPMO etwa 80 % dieser „Ausfuhren“ vornimmt (Top Produce Ltd)(20), sowie die Muttergesellschaft von JPMO, die etwa 12 bis 15 % der Jersey-Kartoffeln erzeugt und ausführt (Fairview Farm Ltd)(21).
25. Einige Monate nach der Aussetzung des Inkrafttretens dieser neuen Regelung haben die States und das Board beantragt, diese Aussetzung vom 1. Oktober 2002 an aufzuheben (nachdem die Hauptzeit der Kartoffelsaison vorbei gewesen wäre). Dieser Antrag wurde vom Royal Court of Jersey abgelehnt, so dass das Inkrafttreten dieser Regelung weiterhin ausgesetzt bleibt.
III – Die Vorabentscheidungsfragen
26. Parallel zur Aussetzung des Inkrafttretens der angefochtenen neuen Regelung hat der Royal Court of Jersey das Verfahren über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine gesetzliche Regelung wie die über Kartoffelausfuhren von Jersey nach dem Vereinigten Königreich als eine Artikel 29 EG zuwiderlaufende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung anzusehen, weil von Jersey unmittelbar nach dem Vereinigten Königreich versandte Kartoffeln über einen anderen Mitgliedstaat, aber ohne Entladung aus dem Frachtschiff, verschifft werden können?
2. Ist eine gesetzliche Regelung wie die über Kartoffelausfuhren von Jersey nach dem Vereinigten Königreich als mit den Artikeln 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG unvereinbar anzusehen, weil sie sich auf den Handel zwischen der Insel und dem Vereinigten Königreich (einschließlich Guernsey und der Insel Man) auswirken oder im Zusammenhang mit diesem Handel zur Erhebung von Abgaben führen kann?
27. Mit diesen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, dass der Vertrieb von Agrarprodukten (wie Kartoffeln) mit Ursprung auf der Insel Jersey nach dem Vereinigten Königreich, der Vogtei Guernsey oder der Insel Man von der Erfüllung verschiedener Formalitäten wie der Registrierung der Erzeuger bei einer örtlichen öffentlichen Einrichtung, dem Abschluss von Vertriebsvereinbarungen zwischen dieser Einrichtung und den betreffenden Erzeugern (bei Meidung von Geldstrafen) und etwaigen Beiträgen der Erzeuger zu einem Fonds abhängig gemacht wird, der das Funktionieren dieser Einrichtung finanzieren soll.
IV – Untersuchung
28. Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geprüft werden, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr in Bezug auf die Vermarktung von Agrarprodukten wie Kartoffeln auf die Insel Jersey angewandt werden können.
29. Nur bei Bejahung dieser Frage müssen wir uns damit befassen, ob solche Bestimmungen, insbesondere die der Artikel 23 EG, 25 EG und 29 EG, auf die von der streitigen Regelung ins Auge gefassten Sachverhalte, d. h. den Warenverkehr zwischen der Insel Jersey und dem Vereinigten Königreich oder zwischen dieser Insel und den übrigen Kanalinseln und der Insel Man, angewandt werden können, wenn man die besondere Stellung dieser Inseln gegenüber dem Vereinigten Königreich in Rechnung stellt.
30. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste geprüft werden, ob diese Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr wirklich der streitigen Regelung entgegenstehen.
A – Zur Frage, ob die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr in Bezug auf die Vermarktung von Agrarprodukten wie Kartoffeln auf die Insel Jersey anwendbar sind
31. Nach einer im Völkerrecht allgemein anerkannten Norm(22) umfasst der räumliche Geltungsbereich des Vertrages grundsätzlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die dieser Vertrag verbindlich ist. Bei der Feststellung, ob der Vertrag für ein bestimmtes geografisches Gebiet gilt, ist daher zuerst zu prüfen, ob dieses Gebiet zum Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten gehört, wie es nach dessen innerstaatlichem Recht festgelegt ist.
32. Diese Vorprüfung ist indessen nicht entscheidend, weil der räumliche Geltungsbereich des Vertrages nicht genau mit dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats übereinstimmt, wie es nach dessen innerstaatlichem Recht festgelegt ist. Das ergibt sich aus mehreren Bestimmungen des Vertrages, insbesondere aus Artikel 299 Absatz 4 EG, wonach bekanntlich „[d]ieser Vertrag … auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung [findet], deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt“.
33. Die Stellung der Insel Jersey entspricht genau diesem Fall. Ebenso wie die anderen Kanalinseln und die Insel Man gehört sie nämlich nicht zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs(23). Daraus ergibt sich, dass auf nationaler Ebene die Insel Jersey gegenüber dem Vereinigten Königreich weitgehend eigenständig ist, und zwar sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit(24). Auf internationaler Ebene ist sie hingegen eng vom Vereinigten Königreich abhängig, weil dieses ihre auswärtigen Beziehungen wahrnimmt(25). Als der Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft ins Auge gefasst wurde, konnten somit manche die Befürchtung hegen, dass der Vertrag gemäß Artikel 299 Absatz 4 EG insgesamt für das europäische Gebiet gelten würde, das von der Insel Jersey und den übrigen Kanalinseln und der Insel Man gebildet wird(26).
34. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang beschloss man, eine Sonderregelung zugunsten dieser Inseln zu schaffen, um die besonderen Beziehungen zu berücksichtigen, die diese seit langer Zeit zum Vereinigten Königreich unterhielten(27).
35. Eine Klarstellung in diesem Sinne ist durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge(28) erfolgt. Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c EG (der auf diese Akte zurückgeht) bestimmt abweichend von Absatz 4 dieses Artikels: „Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft … für diese Inseln vorgesehen ist.“
36. Der Vertrag gilt mit anderen Worten nicht insgesamt für diese Inseln einschließlich der Insel Jersey, sondern nur teilweise und in den Grenzen der ihnen vorbehaltenen Sonderregelung.
37. Die leitenden Grundsätze dieser Sonderregelung sind im Protokoll Nr. 3 dargelegt, das der Akte über die Beitrittsbedingungen beigefügt ist. Ihm lässt sich entnehmen, dass zwar die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht für die Insel Jersey gelten(29), Gleiches aber nicht für die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Warenverkehr gesagt werden kann.
38. Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 bestimmt nämlich: „Die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die Regelung der Beitrittsakte, findet auf die Kanalinseln … in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung. Insbesondere werden die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung zwischen diesen Gebieten und der Gemeinschaft … nach dem in den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan schrittweise abgebaut.“
39. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass sämtliche Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Dritten Teil Titel I des Vertrages sowie in sonstigen Akten des abgeleiteten Rechts für eine Anwendung auf die Insel Jersey in Frage kommen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der Artikel 23 EG und 25 EG (über die Ein- und Ausfuhrabgaben und die Abgaben gleicher Wirkung) sowie der Artikel 28 EG und 29 EG (über die mengemäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung)(30).
40. Im Anschluss an diese allgemeinen Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Gemeinschaftsregelung für den Bereich des freien Warenverkehrs (ohne Rücksicht auf ihre Art) enthält das Protokoll Nr. 3 besondere Vorschriften für bestimmte Waren, nämlich landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
41. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Protokolls bestimmt, wie bereits erwähnt: „Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden gegenüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt.“
42. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des gleichen Protokolls bestimmt weiter: „Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, insbesondere die der Beitrittsakte, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.“
43. Meines Erachtens gilt Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3 für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Kartoffeln, so dass die Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr für die Insel Jersey bezüglich des Vertriebes von Kartoffeln gilt, die auf ihrem Gebiet erzeugt wurden.
44. Entgegen dem Vorbringen von JPMO kommt es nämlich nicht darauf an, dass keine gemeinsame Marktorganisation für Kartoffeln besteht(31).
45. Zwar bestimmt Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3, dass die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, insbesondere die, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs erforderlich sind, für den Handel mit Erzeugnissen nach dem vorhergehenden Absatz anwendbar sind. Dieser erfasst indessen die „landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter eine besondere Handelsregelung fallen“(32).
46. Die Fassung dieser Vorschriften könnte so zu der Annahme verleiten, dass bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr auf die Insel Jersey davon abhängig sei, dass diese Erzeugnisse (wie auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse) unter eine besondere Handelsregelung fallen(33).
47. Nach Ansicht von JPMO soll der Ausdruck „besondere Handelsregelung“ auch die gemeinsame Marktorganisation umfassen, so dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die wie Kartoffeln nicht unter eine solche Maßnahme fallen, nicht zum Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung für den freien Warenverkehr gehören. Daraus soll folgen, dass der Vertrieb von Jersey-Kartoffeln nicht unter die Regelungen des freien Warenverkehrs fällt.
48. Dieser restriktiven Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls kann ich mich aus folgenden Gründen nicht anschließen.
49. Zunächst muss man sich bewusst machen, dass eine andere Auslegung dieser Vorschriften vertreten werden könnte, wenn man diese Bestimmungen nur zusammen mit denen des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Protokolls liest. Dieser Unterabsatz 1 betrifft den Handelsverkehr zwischen den betreffenden Inseln und Drittländern, während Unterabsatz 2 anscheinend eher den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft betrifft. Was aber für den ersten Typus des Handelsverkehrs gilt, gilt nicht notwendig auch für den zweiten Typus.
50. Die Verwendung des Ausdrucks „besondere Handelsregelung“ in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 3 könnte sich auf die Bekräftigung beschränken, dass der Artikel sich auf den Handel bezüglich solcher landwirtschaftlicher Erzeugnisse – mit Drittländern – bezieht, für die besondere Mechanismen wie Abschöpfungen oder andere Einfuhrmaßnahmen wie Zollabgaben (deren Betrag im Allgemeinen nach dem Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt wird) eingeführt worden sind. Die Erwähnung der Geltung einer besonderen Handelsregelung würde daher nahtlos in den Rahmen der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Protokolls passen, weil diese Vorschriften gerade die Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über Abschöpfungen und andere Maßnahmen bei der Einfuhr auf die besagten Inseln bewirken sollen.
51. Dagegen lässt sich irgendeine Beziehung zwischen der Geltung einer „besonderen Handelsregelung“ im Sinne einer besonderen Handelsregelung mit Drittländern und der Zielrichtung des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3 nur schwer ausmachen, weil dieser Artikel vor allem den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft regeln soll.
52. Ich schließe daraus, dass Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3 mit seinem Hinweis auf die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse so verstanden werden kann, dass er lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse meint, unabhängig davon, ob sie Gegenstand einer „besonderen Handelsregelung“ im Sinne einer besonderen Handelsregelung mit Drittländern sind.
53. Somit dürfte meines Erachtens entgegen dem Vorbringen von JPMO dieser Artikel des Protokolls Nr. 3 nicht bedeuten, dass die Geltung der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr für die Insel Jersey bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Kartoffeln davon abhängig wäre, dass diese Erzeugnisse unter eine gemeinsame Marktorganisation fielen.
54. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man die Verordnung Nr. 706/73 betrachtet, die auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 3 erlassen wurde, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die in den erwähnten Unterabsätzen genannten Gemeinschaftsvorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
55. Ich erinnere daran, dass es in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung heißt: „Die im Vereinigten Königreich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit Waren der Verordnung Nr. 170/67/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 anzuwendende gemeinschaftliche Regelung gilt für die Inseln; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Erstattungen und die Ausgleichsbeträge, die vom Vereinigten Königreich bei der Ausfuhr gewährt werden.“
56. Dieser Artikel gilt sowohl für den Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen oder diesen Waren innerhalb der Gemeinschaft als auch für den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.
57. Nichts in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 706/73 lässt die Annahme zu, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Kartoffeln der Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr (für das Gebiet der betreffenden Inseln) entgehen sollten, nur weil diese Erzeugnisse nicht unter eine gemeinsame Handelsorganisation fallen. In dieser Hinsicht ist die Fassung dieser Verordnung eindeutig befriedigender ausgefallen als die des Protokolls Nr. 3, bei der die Mehrdeutigkeit bestimmter Vorschriften die spätere Berichtigung durchaus gerechtfertigt hat.
58. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 706/73 als einzige Bedingung für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr vorgesehen, dass diese Erzeugnisse unter Anhang II des EWG-Vertrags (jetzt Anhang I des EG‑Vertrags) fallen(34).
59. Kartoffeln erfüllen, wie wir festgestellt haben, diese Bedingung(35). Folglich erheben die Bestimmungen des EG‑Vertrags über den freien Warenverkehr Anspruch auf Geltung für den Vertrieb der auf der Insel Jersey angebauten Kartoffeln.
60. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass für die Insel Jersey(36) trotz der traditionell hergestellten Verbindung zwischen dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits und der Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik andererseits ein wichtiger Teil der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gilt(37).
61. Die besondere Lage, in der sich die Insel Jersey bezüglich der Agrarpolitik befindet, ergibt sich nämlich unmittelbar aus der Regelung des Protokolls Nr. 3 und der Verordnung Nr. 706/73, denen ebenfalls, wie wir bereits sahen, zu entnehmen ist, dass die Gemeinschaftsregelung für den freien Warenverkehr Anspruch auf Geltung für den Vertrieb der in diesem Gebiet angebauten Kartoffeln erhebt.
62. Würde man diesen Handel von der Einhaltung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nur deshalb befreien, weil die Insel Jersey nicht ganz zum Geltungsbereich der gemeinsamen Agrarpolitik gehört, würde man damit bestimmten Vorschriften des Protokolls Nr. 3 und der Verordnung Nr. 706/73 die praktische Wirksamkeit nehmen und damit sowohl die Systematik dieser Rechtsakte als auch den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers missachten.
63. Ich komme damit zu dem Ergebnis, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr Anspruch auf Geltung für die Insel Jersey und den Vertrieb der auf ihrem Gebiet angebauten Kartoffeln erheben.
64. Nachdem dieser Grundsatz feststeht, ist nunmehr zu prüfen, ob diese Bestimmungen auf besondere Situationen Anwendung finden können, wie sie von der streitigen Regelung erfasst werden.
B – Zur Geltung der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr für die in der streitigen Verordnung geregelten Sachverhalte
65. Vor eben dieser Prüfung, ob die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr auf die in der streitigen Verordnung geregelten Sachverhalte anzuwenden sind, sind zunächst einige Vorbemerkungen zur Rechtsstellung der Kanalinseln und der Insel Man gegenüber dem Vereinigten Königreich bezüglich der Durchführung der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits und zu den konkreten Sachverhalten andererseits angebracht, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die streitige Regelung fallen.
1. Vorbemerkungen
66. Wie ich bereits dargelegt habe, ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 706/73, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr Anspruch auf Geltung für den Vertrieb der auf dem Gebiet der Insel Jersey angebauten Kartoffeln erheben.
67. Ich weise darauf hin, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung „[f]ür die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung … das Vereinigte Königreich und die Inseln als ein Mitgliedstaat [gelten]“.
68. Daraus folgt, dass die Insel Jersey bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Kartoffeln als Teil des Vereinigten Königreichs zu gelten hat. Gleiches gilt für die anderen Kanalinseln und die Insel Man. Bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich können daher die Beziehungen zwischen diesen Inseln und dem Vereinigten Königreich nicht denen gleichgestellt werden, wie sie zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei Mitgliedstaaten bestehen(38).
69. Unter diesen Umständen darf man sich die Frage stellen, ob nicht die in der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte des Vertriebes von Jersey-Kartoffeln als rein interne Sachverhalte innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, betrachtet werden müssen.
70. Das streitige Gesetz sieht nämlich, wie ich bereits bemerkt habe, eine besondere Regelung für die „Ausfuhr“ von Jersey-Kartoffeln in das Vereinigte Königreich (in das nahezu die gesamte Erzeugung ausgeführt wird) vor. Ich erinnere außerdem daran, dass nach dessen Artikel 2 der Ausdruck „Ausfuhr“ „[d]ie Versendung von Kartoffeln zum Verkauf von der Insel unmittelbar oder über einen anderen Ort zu einem Zielort im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey oder auf der Insel Man zum dortigen Verbrauch“ umfasst.
71. Fest steht, dass die streitige Regelung nach diesem Artikel 2 für den Sachverhalt gilt, dass Kartoffeln mit Hilfe eines „Fährschiffs“ von der Insel Jersey entweder unmittelbar oder, ohne das „Fährschiff“ zu verlassen, im Transitverkehr über den Hafen eines anderen Mitgliedstaats (wie den französischen Hafen Caen) nach dem Vereinigten Königreich versandt werden. Gleiches gilt für Kartoffeln, die unmittelbar oder mittelbar nach den Inseln der Vogtei Guernsey oder der Insel Man verfrachtet werden.
72. Abgesehen von diesen Fällen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens stark abweichende Auffassungen bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs der streitigen Regelung vertreten(39). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten im Vorabentscheidungsverfahren die Auslegung des nationalen Rechts allein Sache der nationalen Gerichte und nicht des Gerichtshofes(40).
73. Im Einklang mit der Auslegung des Artikels 2 der streitigen Regelung, die vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegt worden ist, gehe ich daher davon aus, dass diese Regelung keinen Anspruch auf Geltung für den Fall erhebt, dass Kartoffeln zunächst nach Frankreich zum Zweck der Verarbeitung (wie Waschen, Verpackung oder Einsackung) verschifft und dann in das Vereinigte Königreich zum dortigen Verkauf und Verbrauch verbracht werden(41).
74. Auch wenn sich das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich mit diesem Fall befasst hat, gehe ich außerdem davon aus, dass die streitige Regelung auch keinen Geltungsanspruch für den Fall erhebt, dass Kartoffeln an einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, um von diesem (ohne oder nach weiterer Verarbeitung) zum Verbrauch im Vereinigten Königreich weiterverkauft zu werden.
75. Das vorlegende Gericht ist nämlich der von den States vertretenen Auslegung gefolgt, wonach der Ausdruck „unmittelbar oder über einen anderen Ort“ nur den Schiffsweg bezeichnen soll, auf dem die Kartoffeln außerhalb der Inseln verbracht werden(42). Es hat daraus, wie ich sagte, geschlossen, dass die streitige Regelung nicht für den Fall gelten wolle, dass die Kartoffeln nach Frankreich zum Zweck der Verarbeitung verschifft werden, um dann in das Vereinigte Königreich zum dortigen Verbrauch verbracht zu werden. Meines Erachtens sollte Gleiches für den Fall gelten, dass Kartoffeln an einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, um von diesem (ohne oder nach weiterer Verarbeitung) zum Verbrauch im Vereinigten Königreich weiterverkauft zu werden, denn eine solche Maßnahme geht ganz wie die zuvor beschriebene über den begrenzten Rahmen hinaus, in dem sich nach Angaben des vorlegenden Gerichts die betreffende Frage stellt, d. h. über den Rahmen eines einfachen Warentransports.
76. Da so der räumliche Bereich der streitigen Regelung ermittelt ist, ist nunmehr festzustellen, ob bestimmte Regeln des Vertrages über den freien Warenverkehr auf Vertriebsmaßnahmen für Kartoffeln angewandt werden können, die unter die streitige Regelung fallen.
77. Meine Untersuchung wird sich zugleich mit den Artikeln 23 EG und 25 EG sowie Artikel 29 EG befassen. Obwohl auch Artikel 28 EG vom vorlegenden Gericht genannt wird, lasse ich ihn beiseite, weil er jedenfalls nicht einschlägig ist, da die streitige Regelung nur für den Versand von Kartoffeln von der Insel Jersey aus, nicht aber für deren Verbringung in dieses Gebiet maßgebend ist.
2. Zur Geltung der Artikel 23 EG, 25 EG und 29 EG für die in dem streitigen Gesetz geregelten Sachverhalte
78. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit der Artikel 23 EG und 25 EG auf die im streitigen Gesetz geregelten Sachverhalte sich nur bei etwaigen Beiträgen zugunsten des Board, nicht aber bei den Geldbußen stellt, die die Einhaltung der durch die streitige Vertriebsregelung festgelegten Pflichten sichern sollen, weil solche Sanktionen eher als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zu qualifizieren wären.
79. Soweit es um etwaige Beiträge zugunsten des Board geht, verfüge ich zu diesem Aspekt der streitigen Regelung über wenig Angaben. Vorbehaltlich der Überprüfung, die das vorlegende Gericht zu diesem Punkt vorzunehmen haben wird, gehe ich davon aus, dass die Höhe des streitigen Beitrags, wie die Kommission unterstellt, anhand der Menge der Kartoffeln errechnet wird, die im Vorjahr durch den betreffenden Erzeuger (nach dem Vereinigten Königreich, der Vogtei Guernsey oder der Insel Man) versandt wurden, oder anhand der Fläche, die dieser im gleichen Zeitraum dem Kartoffelanbau gewidmet hat(43).
80. In eben diesem Rahmen stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Artikel 23 EG und 25 EG auf die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte. Ich werde diese Frage prüfen, indem ich vom Wortlaut der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG ausgehe, um sodann die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet vor dem Hintergrund der von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte nachzuzeichnen, deren Konturen zu verdeutlichen und deren Tragweite sowie deren Grenzen abzustecken.
a) Die Fassung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG und ihre Berücksichtigung in der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum räumlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr
81. Bei Durchsicht der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG, die als Fortführung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a EG zu verstehen sind, wird offen sichtbar, dass die einzigen (tariflichen oder nichttariflichen) Behinderungen des freien Warenverkehrs, die in diesen Artikeln verboten werden, diejenigen sind, die sich auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und nicht auf den zwischen einzelnen Teilen des Staatsgebiets ein und desselben Mitgliedstaats beziehen(44).
82. Dieser augenscheinliche Befund ist vom Gerichtshof in zahlreichen Fällen bei nationalen Regelungen herausgestellt worden, die eine doppelte Auswirkung auf den Warenverkehr hatten, einmal im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und dann in dem des internen Handelsverkehrs des Mitgliedstaats, der die Regelung erlassen hatte(45).
83. Angesichts dieser Regelungen, die als Verstoß gegen die Artikel 28 EG oder 29 EG beurteilt wurden, hat der Gerichtshof mit Bedacht Sachverhalte des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (die unter die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr fallen) von den Sachverhalten des internen Handelsverkehrs des betreffenden Mitgliedstaats unterschieden (die nicht unter diese Bestimmungen des Vertrages fallen)(46). Er hat dabei ausgeführt, dass eine nationale Regelung sich dem Verbot des Artikels 28 EG nicht mit der Begründung entziehen könne, dass diese Regelung auch den Warenverkehr innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats treffe(47).
84. Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass bei der Prüfung, ob eine nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich der Artikel 28 EG oder 29 EG fällt, zu ermitteln ist, ob diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Somit fällt eine Regelung, die einzig den Handel innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats, nicht aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, nicht unter die Regelungen des Vertrages, wie sie in den Artikeln 28 EG und 29 EG festgelegt sind.
85. Diese Rechtsprechung ist auf den ähnlichen Fall übertragen worden, dass örtliche Regelungen, die nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten, den Handel zwischen diesem Teil des Hoheitsgebiets und anderen Mitgliedstaaten und den Handel zwischen diesem Teil des Hoheitsgebiets und den anderen Teilen des Hoheitsgebiets eben dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen(48).
86. Damit müssen die betreffenden Waren, sollen die Artikel 28 EG und 29 EG Anwendung finden, vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (oder von einem Teil des Hoheitsgebiets) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (oder in einen Teil des Hoheitsgebiets) überwechseln, d. h., dass die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einen Teil des Hoheitsgebiets verbrachten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem seiner Teile stammen und die Waren nationalen oder örtlichen Ursprungs für einen anderen Mitgliedstaat (oder einen seiner Teile) bestimmt sein müssen. Wechseln die aus einem Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisse lediglich von einer Region dieses Mitgliedstaats in eine andere, so fehlt die grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Artikel 28 EG und 29 EG, so dass keiner dieser Artikel Anwendung finden kann. Diese grundlegende Voraussetzung hängt mit dem Überschreiten der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen, d. h. dem Überschreiten einer Grenze, die ich als „zwischenstaatlich“ einstufen möchte, zusammen, gleichgültig wo der Ort liegt, ob nun an der Grenze des nationalen Hoheitsgebiets oder in einem seiner Teile(49).
87. Das Bestreben des Gerichtshofes, die Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr wie der des Artikels 28 EG auf den Rahmen allein des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beschränken, ist auch bei der Prüfung mehrerer nationaler Regelungen zu Tage getreten, wonach Erzeugnisse nationalen Ursprungs (die nicht Teil des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten gewesen waren) einer weniger günstigen Vertriebsregelung unterlagen, als sie den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vorbehalten war(50). Diese nationalen Regelungen warfen besondere Probleme auf, weil sich aus ihnen eine „umgekehrte Diskriminierung“ ergab.
88. Angesichts dieser Schwierigkeiten hat der Gerichtshof unterstrichen, dass Artikel 28 EG „die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren [betrifft] und … nicht gewährleisten [soll], dass Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genau so behandelt werden wie eingeführte oder reimportierte Waren“(51). Er hat daraus geschlossen, dass „[e]ine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz der eingeführten oder reimportierten Waren zu erschweren, … nicht unter das Verbot des Artikels 39 [fällt]“(52).
89. Diesen Entwicklungen der Rechtsprechung insgesamt ist zu entnehmen, dass die Artikel 28 EG und 29 EG keine Geltung für Fälle des Warenverkehrs beanspruchen, die sich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen. Angesichts dieser Rechtsprechung hätte man erwarten können, dass dies auch für die Artikel 23 EG und 25 EG gelte, weil diese Artikel wie die Artikel 28 EG und 29 EG auf Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Bezug nehmen.
90. Der Gerichtshof hat indessen anders entschieden, wie sich aus den Urteilen Lancry u. a., vom 14. September 1995 in der Rechtssache Simitzi(53) und vom 9. September 2004 in der Rechtssache Carbonati Apuani(54) ergibt. Diese Urteile weichen in auffälliger Weise von der traditionellen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum räumlichen Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr ab. Vor der Prüfung der Tragweite sowie der Grenzen dieser neuen Linie der Rechtsprechung zu Sachverhalten, die von der streitigen Regelung erfasst werden, sind ihre einzelnen Stufen nachzuvollziehen.
b) Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum räumlichen Anwendungsbereich der Artikel 23 EG und 25 EG
91. Im Anschluss an das Urteil vom 16. Juli 1992 (Legros u. a.)(55) hat der Gerichtshof im Urteil Lancry u. a. entschieden, dass die in der französischen Regelung vorgesehene Abgabe des „octroi de mer“ eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 25 EG sei.
92. Diese Abgabe wurde in den französischen Überseegebieten auf Waren, die in diesen Teil des französischen Hoheitsgebiets eingeführt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft erhoben und galt unterschiedslos für Waren mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten und für Waren, die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats stammten.
93. Im Urteil Legros u. a. hat der Gerichtshof lediglich unterstrichen, dass „[e]ine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe … für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Belastung [bedeutet] wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisses in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe“(56). Hierzu hat er nur darauf hingewiesen, dass „[d]er Umstand, dass eine solche regionale Abgabe auch auf aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats stammende Waren erhoben wird, … nichts daran [ändert], dass sie die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft beeinträchtigt“(57). Diese Erwägungen fügen sich in die stimmige Linie der soeben dargelegten Rechtsprechung ein(58).
94. Diese Erwägungen sind indessen in Randnummer 29 des Urteils Lancry u. a. in eine Richtung entwickelt worden, die von der bis dahin eingeschlagenen tiefgreifend abweicht. Der Gerichtshof hat nämlich betont, dass „[d]er Grundsatz der sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion im Sinne von Artikel 9 des Vertrages … als solcher [gebietet], dass der freie Warenverkehr innerhalb der Union allgemein und nicht nur im zwischenstaatlichen Handel sichergestellt wird“, und klargestellt, dass „[w]enn [die Artikel 23 EG und 25 EG] sich ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten beziehen, … dies darauf zurückzuführen [ist], dass in diesen Artikeln vorausgesetzt wird, dass es innerhalb dieser Staaten keine Abgaben gibt, die die Merkmale eines Zolls aufweisen“. Er hat daraus den Schluss gezogen: „Da es eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion ist, dass es keine derartigen Abgaben gibt, implizieren [die Artikel 23 EG und 25 EG] auch deren Verbot.“
95. In diesem Urteil Lancry u. a. hat der Gerichtshof dieses Hauptargument um zwei weitere Argumente ergänzt.
96. Zunächst hat er herausgestellt, dass die Abgabe des „octroi de mer“ auf alle in das betreffende überseeische Gebiet eingeführten Waren unabhängig von ihrem Ursprung erhoben werde, so dass diese Maßnahme nicht einen Sachverhalt betreffe, der sich vollständig innerhalb eines Mitgliedstaats abspiele. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass es „[u]nter diesen Umständen … nicht folgerichtig [wäre], wenn man den ‚octroi de mer‘ zum einen als Abgabe gleicher Wirkung ansähe, soweit er auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, und zum anderen annähme, dass dieselbe Abgabe keine Abgabe gleicher Wirkung ist, wenn sie auf Waren aus dem französischen Mutterland erhoben wird“(59).
97. Außerdem hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass es in der Praxis jedenfalls sehr schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, zwischen den Erzeugnissen inländischen Ursprungs und den Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden, wenn man nicht verschiedene Prüfungen vornähme, die aber als solche bereits Behinderungen des freien Warenverkehrs wären(60).
98. In Anbetracht dieser Reihe von Argumenten hat der Gerichtshof im Urteil Lancry u. a. entschieden, dass die Abgabe des „octroi de mer“ „nicht nur insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, als sie aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachte Waren trifft, sondern auch insoweit, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden“(61).
99. Diese Rechtsprechung zur Wareneinfuhr ist in den vorstehend genannten Urteilen Simitzi und Carbonati Apuani auf die Warenausfuhr übertragen worden.
100. In der Rechtssache Simitzi ging es um eine Gemeindesteuer auf alle in den Dodekanes eingeführten Waren (ohne Rücksicht auf ihren Ursprung) oder auf alle aus diesem Teil des griechischen Hoheitsgebiets ausgeführten Waren (ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung). Im Einklang mit dem Urteil Lancry u. a. hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Abgabe, die von einem Mitgliedstaat auf Waren, die in eine Region seines Hoheitsgebiets ausschließlich aus anderen Regionen desselben Staates verbracht wurden, oder auf Waren erhoben wurde, die aus einer Region ausschließlich in andere Regionen desselben Staates verbracht wurden, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhr- und Ausfuhrzölle darstellte(62).
101. Die Rechtssache Carbonati Apuani betraf wiederum eine Gemeindeabgabe auf Marmor, der im Gebiet dieser Gemeinde (Carrara) abgebaut worden war, falls er aus diesem Teil des italienischen Hoheitsgebiets hinaustransportiert wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Abgabe ungeachtet dessen, dass sie auch auf Waren laste, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liege, eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG darstelle(63). Er hat hierbei zwei der im Urteil Lancry u. a. verwendeten Argumente übernommen und weitergeführt, die sich zum einen auf die Erfordernisse der Zollunion und zum anderen darauf beziehen, dass die betreffende Maßnahme nicht für einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedstaats gilt.
102. Das erste Argument – das weiterhin das Hauptargument bleibt – hat der Gerichtshof weiterentwickelt und betont, dass die Artikel 23 ff. EG im Licht des Artikels 14 Absatz 2 EG ausgelegt werden müssten, der den Binnenmarkt als „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“, definiert. Da in dieser Bestimmung nicht zwischen zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Grenzen unterschieden wird, hat der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil Lancry u. a. den Schluss gezogen, dass „es eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer Zollunion, in der der freie Warenverkehr gewährleistet ist, [darstellt], dass es weder zwischenstaatliche noch innerstaatliche Abgaben mit den Merkmalen eines Zolles oder einer Abgabe gleicher Wirkung gibt“(64).
103. Beim zweiten Argument hat der Gerichtshof festgestellt, dass die streitige Marmorabgabe für jeden Carrara‑Marmor gelte, der das Gemeindegebiet verlasse, ohne dass zwischen Marmor mit Bestimmungsort in Italien und Marmor mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten unterschieden werde. Daher beeinträchtige diese Abgabe ihrer Art und ihrem Inhalt nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
104. Nach Darstellung dieses Standes der Rechtsprechung sind deren Tragweite und Grenzen in Bezug auf die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte zu ermitteln.
c) Tragweite und Grenzen der vorgenannten Urteile Lancry u. a., Simitzi und Carbonati Apuani
105. Bei Durchsicht der Urteile Lancry u. a., Simitzi und Carbonati Apuani darf als gesichert gelten, dass die Artikel 23 EG und 25 EG für Sachverhalte gelten, wie sie von der Regelung erfasst werden, um die es im Ausgangsverfahren geht. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Abgabe unter das Verbot dieser Artikel fallen, wenn sie wegen des Überschreitens einer Grenze erhoben wird, sei diese nun eine zwischenstaatliche (im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten) oder eine innerstaatliche (im Rahmen des Binnenverkehrs ein und desselben Mitgliedstaats)(65). Ist daher davon auszugehen, dass der etwaige Beitrag an das Board wegen des Versands der Kartoffeln von der Insel Jersey (in das Vereinigte Königreich, die Vogtei Guernsey oder auf die Insel Man) erhoben wird, so könnte er eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstellen.
106. Gleichwohl muss man sich vor Augen halten, dass eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte beileibe nicht auf der Hand liegt. Meines Erachtens sind nämlich zwei der drei Argumente, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Lancry u. a. gestützt hat, im Fall des Ausgangsverfahrens unerheblich, so dass sie nur zurückgewiesen werden können. Das verbleibende Argument wiederum scheint mir besonders fraglich zu sein. Dies möchte ich bei der Prüfung jedes dieser Argumente deutlich machen, um deren ganze Bandbreite sichtbar zu machen und so jeden perspektivischen Fehlgriff oder jede „optische Täuschung“(66) bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden.
107. Zu Beginn ist festzustellen, dass anders als bei den Urteilen Lancry u. a., Simitzi und Carbonati Apuani die streitige Regelung für Sachverhalte gilt, die unter allen Gesichtspunkten als innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats belegen zu gelten haben.
108. Diese Regelung gilt nämlich ausschließlich für den Handel mit Kartoffeln zwischen der Insel Jersey einerseits und dem Vereinigten Königreich, den Inseln der Vogtei Guernsey und der Insel Man andererseits. Bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Kartoffeln sind, wie wir wissen, das Vereinigte Königreich und alle diese Inseln als ein einziger Mitgliedstaat zu betrachten.
109. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen des von der Regelung erfassten Handelsverkehrs die Kartoffeln unmittelbar in das Vereinigte Königreich (oder die Vogtei Guernsey oder auf die Insel Man) oder mittelbar im Transitverkehr über den Hafen eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden (ohne dass diese Waren in diesem Staat irgendwie verarbeitet oder veräußert würden). Meines Erachtens nämlich kann ein denkbarer Transit der Waren über einen anderen Mitgliedstaat den Handelsvorgang nicht zu einem Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG machen. Anders gesagt kann dieses etwaige Merkmal nicht ausreichen, um die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte zu etwas anderem als rein internen Sachverhalten ein und desselben Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zu machen.
110. Da die vorliegende Regelung ausschließlich für den Kartoffelhandel innerhalb des Vereinigten Königreichs gilt und nicht für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten, wäre es zumindest überraschend, wenn man davon ausginge, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr Geltung auch für diesen Fall beanspruchten. Jedenfalls könnte keine irgendwie geartete – auch teilweise – Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels für die Anwendung der Artikel 23 EG und 25 EG angeführt werden. Mag dieses Argument vom Gerichtshof auch in den Urteilen Lancry u. a. (Randnr. 30) und Carbonati Apuani (Randnr. 26) herangezogen worden sein, im Ausgangsverfahren kann es keine Bedeutung haben.
111. Insoweit ist hervorzuheben, dass die vorliegende Rechtssache nicht die Schwierigkeiten aufweist, die in diesen vorangegangenen Rechtssachen zum Vorliegen „umgekehrter Diskriminierungen“ geführt hatten.
112. Bekanntlich liegt ein Sachverhalt mit umgekehrter Diskriminierung insbesondere dann vor, wenn Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat (aufgrund einer nationalen Regelung) beim Handelsverkehr innerhalb eben dieses Mitgliedstaats weniger günstig behandelt werden, als es bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren oder bei zur Ausfuhr in diese bestimmten Waren (aufgrund der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr) der Fall ist. Wie wir sahen, hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr keine Lösung der mit dem Vorliegen umgekehrter Diskriminierungen verbundenen Probleme zu bieten haben, weil diese rein interne Sachverhalte betreffen, die ihrer Natur nach dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts entzogen sind(67).
113. Im Urteil Lancry u. a. (Randnr. 30) hat sich der Gerichtshof offensichtlich von dieser ständigen Rechtsprechung abgewandt, weil er betont hat, dass es nicht folgerichtig wäre, wenn man den „octroi de mer“ zum einen als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG ansähe, soweit er auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben würde, und zum anderen davon ausginge, dass dieselbe Abgabe keine Abgabe gleicher Wirkung sei, wenn sie auf Waren aus einem anderen Teil des betreffenden Mitgliedstaats erhoben würde. Diese Betrachtungsweise scheint dem Bestreben des Gerichtshofes zu entsprechen, dem Auftreten umgekehrter Diskriminierungen keinen Vorschub zu leisten, soweit die einheimischen Erzeugnisse im Anschluss an die Verkündung seines Urteils (für den Fall, dass dieses eine solche unterschiedliche Einstufung träfe) einer ungünstigeren Behandlung unterzogen würden als die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse. Der Gerichtshof hat diese Betrachtungsweise für seine Entscheidung genutzt, dass der „octroi de mer“ eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sei, auch wenn diese Maßnahme auf in einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats eingeführte Waren mit Ursprung in einem anderen Teil eben dieses Staates erhoben werde. Dieses Argument scheint im Urteil Carbonati Apuani nicht übernommen worden zu sein, obwohl dieses Urteil auf das Urteil vom 5. Dezember 2000 (Guimont) verweist(68).
114. In der vorliegenden Rechtssache gibt es keinen Grund für den Gerichtshof, sich auf solche Erwägungen zu stützen.
115. Auch wenn nämlich die Jersey-Kartoffeln für ihren Vertrieb im Vereinigten Königreich und auf den ihm zugehörigen Inseln (Vogtei Guernsey und Insel Man) einer ungünstigeren Regelung unterworfen werden als die in andere Mitgliedstaaten ausgeführten Kartoffeln, ist diese unterschiedliche Behandlung doch ausschließlich auf die streitige Regelung zurückzuführen, weil nach ihrem Artikel 2 die von ihr vorgesehene Vertriebsregelung nur für den Handel zwischen verschiedenen Gebieten gilt, die zu ein und demselben Mitgliedstaat gehören, nicht aber für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten. Der Vertrieb der Jersey-Kartoffeln nach anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich fällt daher als solcher nicht unter die zwingende Regelung, wie sie das streitige Gesetz vorsieht, ohne dass sich der Gerichtshof aufgrund der Regeln über den freien Warenverkehr in diesem Sinne äußern müsste. Damit ist ausgeschlossen, dass der Gerichtshof mit der Verkündung des zu erlassenden Urteils zum Auftreten umgekehrter Diskriminierungen beitrüge, die bereits allein aufgrund der streitigen Regelung bestehen.
116. Da das Gemeinschaftsrecht mit diesem Sachverhalt der Diskriminierung nichts zu schaffen hat, gibt es auch keinen Grund für den Gerichtshof, sich damit zu befassen und so den Anwendungsbereich der Artikel 23 EG und 25 EG auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats wie den des Ausgangsverfahrens mit der Begründung zu erweitern, dass es nicht folgerichtig wäre, diese anders zu behandeln als die Sachverhalte, die eine Verbindung mit der Ausfuhr von Waren in andere Mitgliedstaaten aufwiesen. Man mag sich zwar die Frage stellen, welcher Logik die streitige Regelung verpflichtet ist, es ist indessen Sache weder des Gemeinschaftsrechts noch des Gerichtshofes, den sich hieraus ergebenden diskriminierenden Sachverhalt zu bereinigen. Nur die nationalen – gesetzgebenden oder gerichtlichen – Organe sind befugt, hier durch ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, etwa durch Überprüfung der streitigen Regelung.
117. Auch das Argument, dass es in der Praxis sehr schwierig, wenn nicht unmöglich sei, Ursprung oder Bestimmung von Waren festzustellen und entsprechend die Anwendung der Artikel 23 EG und 25 EG auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unter Ausschluss des Binnenhandels eines Mitgliedstaats zu beschränken, scheint im Fall des Ausgangsverfahrens unerheblich zu sein. Mag es auch besonders schwierig sein, bestimmte Erzeugnisse nach ihrem Ursprung oder ihrer Bestimmung zu unterscheiden, wenn die betreffende nationale Regelung (zweifellos wegen dieser praktischen Schwierigkeiten) unterschiedslos für beide gilt, so habe ich doch meine Mühe damit, zu begreifen, dass Gleiches gelten sollte, wenn gerade festgelegt ist, dass die streitige Regelung wie die des Ausgangsverfahrens nur für Erzeugnisse mit Ursprung in einem als Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats angesehenen Gebiet gilt, die in anderen Teilen desselben Mitgliedstaats verkauft und verbraucht werden sollen. In der vorliegenden Rechtssache ist daher dieses Argument (wie es in Randnr. 31 des Urteils Lancry u. a. dargelegt wurde) nicht zu berücksichtigen, zumal es im Urteil Carbonati Apuani nicht angeführt worden ist.
118. Was das verbleibende Argument anlangt, das sich auf die Erfordernisse der Zollunion und des Binnenmarktes bezieht und das Hauptargument bleibt, so reicht es meines Erachtens nicht aus, die Anwendung der Artikel 23 EG und 25 EG auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens zu rechtfertigen, die rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats darstellen.
119. Es kann in der Tat, wie sich Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lancry u. a. ausgedrückt hat, paradox erscheinen, dass in einem einheitlichen Markt Handelshemmnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten (z. B. zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Dänemark) verboten sind, während Handelshemmnisse innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats (z. B. zwischen Neapel und Capri) außer Acht bleiben(69). Auf den ersten Blick erscheint nämlich der Integrationsprozess zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der die Entwicklung des Aufbaus Europas beherrscht, schwer mit dem Erlass von Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten vereinbar, die eine Zerstückelung oder Fragmentierung dieses oder jenes nationalen Hoheitsgebiets einzuführen suchen, innerhalb deren der freie Warenverkehr nicht gewährleistet ist.
120. Ungeachtet der Größe dieses Phänomens ändert dies jedoch nichts daran, dass meines Erachtens die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr einschließlich der in den Artikeln 23 EG und 25 EG festgelegten nicht den Anspruch erheben, dies zu verhindern.
121. Die Argumentation, mit der der Gerichtshof zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, scheint mir wenig überzeugend und zumindest fraglich zu sein.
122. Zunächst kann ich mich nur schwer mit dem Gedanken anfreunden, dass es, wie der Gerichtshof in den bereits genannten Urteilen Lancry u. a. (Randnr. 29) und Carbonati Apuani (Randnr. 22) erklärt hat, der Grundsatz der Zollunion, wie er sich aus Artikel 23 EG ergibt, erforderlich macht, den freien Warenverkehr allgemein nicht nur im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels, sondern weiter gehend im gesamten Gebiet der Zollunion zu gewährleisten.
123. Wie nämlich Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Carbonati Apuani(70) unterstrichen hat, ist „Artikel 23 EG … nur der Ausdruck des Willens der Gründerstaaten der Gemeinschaft, den Gebrauch zu beschränken, den die Mitgliedstaaten künftig von ihrer Zuständigkeit im Zollwesen machen sollten“, ob nun im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen oder im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittländern nach Schaffung eines gemeinsamen Zolltarifs.
124. Dieser Wille ist, was die interne Seite der Zollunion anlangt, durch das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung bei Ein- und Ausfuhr zum Ausdruck gekommen. Wie der Gerichtshof relativ früh klargestellt hat, liegt „[d]ie Rechtfertigung für dieses Verbot … darin, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind“(71). Unter dem verwendeten Ausdruck „Überschreiten der Grenzen“ hat der Gerichtshof nichts anderes verstanden als das Überschreiten der zwischenstaatlichen Grenzen, ob diese nun von einem staatlichen Hoheitsgebiet oder einem Teil dieses Gebietes gebildet werden.
125. Die Erhebung von Zöllen gehört nämlich per definitionem in diesen Rahmen, so dass die Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wie sie Artikel 23 EG für diesen Bereich zwecks Errichtung einer Zollunion vorsieht, notwendig und ausschließlich durch das Überschreiten einer zwischenstaatlichen Grenze definiert wird. Außerdem ist diese Betrachtungsweise die einzige, die der Fassung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a EG, 23 EG und 25 EG entspricht. Sie ist auch die einzige, die mit den zahlreichen Entwicklungen der Rechtsprechung vereinbar ist, die, wie wir gesehen haben, die Anwendung der Regeln über den freien Warenverkehr auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unter Ausschluss des Binnenhandels ein und desselben Mitgliedstaats beschränkt haben.
126. Meines Erachtens sind die Darlegungen des Urteils Carbonati Apuani zum Wortlaut des Artikels 14 Absatz 2 EG nicht geeignet, die Fragwürdigkeit der Argumentation zu beseitigen, der der Gerichtshof seit dem Urteil Lancry u. a. bezüglich der Erfordernisse der Zollunion gefolgt ist.
127. Ich verweise darauf, dass dieser Artikel, der durch die Einheitliche Europäische Akte in den Vertrag eingefügt worden ist, den Binnenmarkt definiert als „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist“(72).
128. Zwar lässt diese Formulierung auf den ersten Blick daran denken, dass die Errichtung des Binnenmarktes neben den Erfordernissen, die für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes maßgebend waren, weitere Erfordernisse vorschreibt, weil die Schaffung eines Binnenmarktes einen Fortschritt im Prozess der Integration der Mitgliedstaaten in die Gemeinschaft voraussetzt(73).
129. Mit der Definition des Binnenmarktes als „Raum ohne Binnengrenzen“ haben die Schöpfer der Einheitlichen Akte indessen nicht den Rahmen in Frage stellen wollen, der für die Anwendung der Vorschriften über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital eindeutig durch den EWG-Vertrag festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits ausgestaltet worden war(74).
130. Es muss nämlich unterstrichen werden, dass Artikel 14 Absatz 2 EG für die Verwirklichung der vom Vertrag gewährten Grundfreiheiten ausdrücklich auf die Bestimmungen des Vertrages verweist. Diese Klarstellung, die während der Verhandlungen über die Einheitliche Akte hinzugefügt wurde, geht auf das Bestreben zurück, den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über den freien Verkehr nicht nur in Bezug auf Personen, sondern auch bezüglich der Waren, der Dienstleistungen und des Kapitals nicht auszuweiten(75).
131. Wie wir aber gesehen haben, betrifft die Fassung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a EG sowie der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG, was den freien Warenverkehr angeht, ausschließlich den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung des Warenaustauschs innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Daraus ziehe ich den Schluss, dass Artikel 14 Absatz 2 EG nicht geeignet ist, den räumlichen Anwendungsbereich der Artikel 23 EG und 25 EG auf den rein internen Handel eines Mitgliedstaats auszudehnen.
132. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG betrachtet. Dieser Artikel bestimmt nämlich, dass „[d]ie Tätigkeit der Gemeinschaft … nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge einen Binnenmarkt [umfasst], der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist“(76).
133. Diese Definition des Binnenmarktes, die bereits vor der Einheitlichen Akte galt, ist von dieser nicht geändert worden, um sie der von ihr in den Vertrag eingefügten Definition anzupassen. Der Begriff des „Binnenmarktes“ im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 EG kann daher nicht grundlegend anders sein als der, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG zu finden ist.
134. Folglich bedeutet der Ausdruck „Raum ohne Binnengrenzen“ in Artikel 14 Absatz 2 EG nichts anderes als einen Raum, in dem Hindernisse für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Unter „Binnengrenzen“ sind daher „zwischenstaatliche Grenzen“ (im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft) zu verstehen(77), unter Ausschluss innerstaatlicher Grenzen (im Rahmen des Binnenhandels ein und desselben Mitgliedstaats) und im Gegensatz zu den Außengrenzen (im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten)(78).
135. In Wirklichkeit haben die Schöpfer der Einheitlichen Akte mit der Definition des Binnenmarktes als „Raum ohne Binnengrenzen“ vor allem versucht, dem Aufbau Europas neuen Elan zu verleihen, so dass die Wahl dieses Ausdrucks eher politisch als rechtlich bedingt ist. Das zeigt sich bei Durchsicht des Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes, das von der Kommission zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Mailand am 28. und 29. Juni 1985 ausgearbeitet worden ist und bestimmenden Einfluss während der gesamten Verhandlungen über die Einheitliche Akte gehabt hat(79).
136. In diesem Weißbuch ist nämlich eine umfängliche Reihe von Maßnahmen zusammengestellt worden, die den europäischen Integrationsprozess erneut fördern und dabei jede Art von „Grenzen“ „physischer“, „technischer“ oder „steuerlicher“ Art beseitigen sollen.
137. Was die physischen Grenzen angeht, war vorgesehen, für Waren und Personen die Kontrollen an den so genannten „Binnengrenzen“, d. h. an den Zollstellen an der Grenze zwischen mehreren Mitgliedstaaten, abzuschaffen(80). Nichts in dem erwähnten Weißbuch lässt die Annahme zu, dass die Errichtung des Binnenmarktes auch die Beseitigung etwaiger tariflicher Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb des einzelnen Mitgliedstaats erforderlich machen könnte.
138. Für die anderen Arten von Hindernissen für den innergemeinschaftlichen Handel, die mit dem Ausdruck „technische und steuerliche Grenzen“ bezeichnet waren, war vorgesehen, sie mit einem breiten Programm zur Harmonisierung und Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften merklich zu verringern, dessen Verwirklichung bis zum 31. Dezember 1992 außer für bestimmte Bereiche durch eine Vereinfachung des Verfahrens zum Erlass der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erleichtert werden sollte. In diesem Kontext hat die Einheitliche Akte in den EWG‑Vertrag den Artikel 100a (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) eingefügt, um, wie Absatz 1 dieses Artikels klarstellt, die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes gemäß den Zielen des Artikels 8a EWG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) zu verwirklichen.
139. Hat somit die Einheitliche Akte eine enge Verbindung zwischen der Verwirklichung des Binnenmarktes einerseits und dem Erlass von Maßnahmen zur Harmonisierung und Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften andererseits geschaffen, so lässt sich doch daraus nicht ableiten, dass die Schaffung des Binnenmarktes im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 EG voraussetzt, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats Anwendung zu finden hätten.
140. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Heranziehung von Artikel 100a EG-Vertrag als Rechtsgrundlage nicht voraussetzt, dass in jedem Einzelfall, der von dem auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakt erfasst wird, tatsächlich ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht“(81), so dass eine solche Maßnahme auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats angewandt werden könnte, doch kann Gleiches nicht für die Anwendung von Bestimmungen des Vertrages wie der in den Artikeln 23 EG und 25 EG gelten. Auch wenn nämlich die Vertragsbestimmungen über den freien Waren‑, Personen‑, Dienstleistungs‑ und Kapitalverkehr in bemerkenswerter Weise zur Integration der Mitgliedstaaten in die Gemeinschaft dienen, so tragen doch die Maßnahmen zur Harmonisierung und Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften noch mehr dazu bei, so dass ihr Erlass im Allgemeinen eine entscheidende Stufe im Prozess der europäischen Integration darstellt.
141. Nach alledem ist es meines Erachtens von entscheidender Bedeutung, die zitierten Urteile Lancry u. a., Simitzi und Carbonati Apuani nicht auf die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte zu übertragen und folgerichtig die Anwendung der Artikel 23 EG und 25 EG auf solche Sachverhalte auszuschließen, die, sagen wir es erneut, allesamt rein interne Sachverhalte ein und desselben Mitgliedstaats sind.
142. Das gleiche Ergebnis drängt sich für Artikel 29 EG auf. Entgegen dem Vorbringen der Kommission(82) dürfen die Urteile Lancry u. a. und Simitzi nicht auf den Bereich der nichttariflichen Behinderungen des Warenverkehrs übertragen werden. Eine solche Übertragung müsste sich auf ebenso unzureichende Argumente stützen wie die, die den Gerichtshof bewogen haben, die Anwendung der Artikel 23 EG und 25 EG auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats zu übertragen.
143. Gewiss lässt Randnummer 23 des Urteils Carbonati Apuani(83) die Annahme zu, dass der Gerichtshof stillschweigend davon ausgegangen ist, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr Geltung für rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats beanspruchen(84).
144. Es ist indessen keineswegs sicher, dass hieraus ein so allgemeiner Schluss gezogen werden müsste. In meiner Sichtweise beschränkt sich das Urteil Carbonati Apuani auf eine Bestätigung der Urteile der angeführten Urteile Legros u. a., Lancry u. a. und Simitzi, soweit allein tarifliche Handelshemmnisse betroffen sind. Ich habe Schwierigkeiten mit der Vorstellung, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil seine traditionelle Rechtsprechung zu nichttariflichen Handelshemmnissen, d. h. zu einem anderen Bereich als den, um den es im Ausgangsverfahren der betreffenden Rechtssache ging, habe aufgeben wollen. Diesem Urteil eine größere Tragweite zuzubilligen als die, die unmittelbar mit dem besagten Rechtsstreit zusammenhängt, scheint mir umso schwieriger zu sein, als sich hieraus letztlich ergeben könnte, dass die gesamten Vertragsbestimmungen über den freien Verkehr (der Waren oder Personen, der Dienstleistungen und des Kapitals) für nationale Regelungen zu gelten hätten, die sich ausschließlich mit rein internen Sachverhalten eines Mitgliedstaats befassen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil eine solch allgemeine Kehrtwendung seiner Rechtsprechung nicht hat vollziehen wollen(85).
145. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass weder die Artikel 23 EG und 25 EG noch Artikel 29 EG für die von der streitigen Regelung erfassten Sachverhalte Geltung beanspruchen.
146. Folglich ist auf die hier vorgelegten Fragen zu antworten, dass zwar die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Agrarprodukten wie Kartoffeln auf die Insel Jersey anwendbar sind, dass jedoch weder die Artikel 23 EG und 25 EG noch Artikel 29 EG auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens angewandt werden können, der ausschließlich die Vermarktung dieser Erzeugnisse zwischen der Insel Jersey auf der einen und dem Vereinigten Königreich, der Vogtei Guernsey oder der Insel Man auf der anderen Seite betrifft, da diese Gebiete als Teile ein und desselben Mitgliedstaats anzusehen sind.
V – Ergebnis
147. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Royal Court of Jersey zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Zwar sind die Bestimmungen des EG‑Vertrags über den freien Warenverkehr in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Agrarprodukten wie Kartoffeln auf die Insel Jersey anwendbar, doch können weder die Artikel 23 EG und 25 EG noch Artikel 29 EG auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens angewandt werden, der ausschließlich die Vermarktung dieser Erzeugnisse zwischen der Insel Jersey auf der einen und dem Vereinigten Königreich, der Vogtei Guernsey oder der Insel Man auf der anderen Seite betrifft, da diese Gebiete als Teile ein und desselben Mitgliedstaats anzusehen sind.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Die Insel Jersey liegt in der Bucht des Mont-Saint-Michel in einer Entfernung von 22 km zur französischen und von 161 km zur englischen Küste. Mit einer Fläche von 116 km2 zählt sie 96 000 Einwohner. Diese Insel gehört zur Vogtei Jersey, die ebenfalls die unbewohnten Inseln Les Minquiers und Les Écréhos umfasst. Die Vogtei Jersey ist eine der beiden Vogteien der Kanalinseln, die einst, wie ihr französischer Name (îles anglo-normandes) erkennen lässt, zum Herzogtum der Normandie gehörten. Die andere Vogtei heißt Guernsey. Zu ihr gehören die Insel gleichen Namens sowie die Inseln Aurigny, Sercq und Herm. Die Insel Jersey ist die größte des Archipels der Kanalinseln.
3 – Rechtssache C‑171/96 (Slg. 1998, I‑4607).
4 – Im Gegensatz zu den Kanalinseln liegt die Insel Man näher beim Vereinigten Königreich als bei Frankreich. Sie liegt in der irischen See in etwa gleicher Entfernung zu England, Wales, Schottland, Nordirland und Irland.
5 – ABl. 1972, L 73, S. 164 (im Folgenden: Protokoll Nr. 3).
6 – ABl. L 68, S. 1.
7 – Anhang II des EWG-Vertrags (jetzt Anhang I EG) betrifft u. a. Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden. Das schließt die Kartoffel ein, die damit ein Agrarprodukt ist, das in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 706/73 fällt.
8 – Verordnung des Rates vom 27. Juni 1967 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 48/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 130, S. 2596).
9 – Verordnung des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 141, S. 1).
10 – Verordnung des Rates vom 21. April 1986 (ABl. L 107, S. 1).
11 – Im Folgenden: States.
12 – Im Folgenden: streitige Regelung.
13 – Aus Nummer 6 des Vorlagebeschlusses ergibt sich, dass die Jahreserzeugung dieser Kartoffelsorte (im Folgenden: Jersey-Kartoffeln) sich auf etwa 35 000 bis 40 000 Tonnen beläuft. Es gibt etwa 80 Anbauunternehmen. Nahezu die gesamte Menge wird im Vereinigten Königreich verkauft. Nach Angaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt diese Tätigkeit 68 % des Gesamtumsatzes der Insel Jersey im Agrarbereich dar.
14 – Vgl. Nrn. 7 und 8 des Vorlagebeschlusses.
15 – Im Folgenden: Board.
16 – Eine solche Vereinbarung sollte anscheinend mehrere Punkte berücksichtigen wie die Abgrenzung der Anbauflächen für die zur „Ausfuhr“ bestimmten Kartoffeln, die Qualitätsnormen und die zu erfüllenden Kriterien einer guten Betriebsführung sowie die Identität der vom Board zugelassenen Personen, bei denen ein Landwirt seine Ernteerzeugnisse abliefern kann (vgl. Punkt 18 der schriftlichen Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens).
17 – Eine solche Vereinbarung sollte anscheinend mehrere Punkte umfassen, die insbesondere die Identität der vom Board zugelassenen Personen festlegen, bei denen das betreffende Unternehmen sich eindecken kann, die zu erfüllenden Qualitätsnormen, die Verfahren, die bezüglich der Ausfuhr oder der Behandlung der überschüssigen Kartoffeln im Hinblick auf wirkliche oder angenommene Markterfordernisse einzuhalten sind, Werbungs- und Förderungsmaßnahmen, die das Board oder das betreffende Unternehmen durchzuführen hat, sowie eine Reihe von Punkten, die die Transparenz der Geschäftsvorgänge sicherstellen sollen (Kosten der von diesem Unternehmen fakturierten Dienstleistungen, den Käufern fakturierte Preise, Übermittlung des von den Käufern gezahlten Preises an die Erzeuger, Vorliegen von Faktoren, die das Unternehmen dazu bringen können, auf jeder anderen Grundlage als dem Marktpreis abzuschließen, Gutschriften oder Aufschläge in Zusammenhang mit dem Ertrag zu Gunsten oder zu Lasten des betreffenden Unternehmens) (vgl. Punkt 25 der schriftlichen Erklärungen des Klägers sowie Punkt 9 Buchstabe c der schriftlichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens).
18 – Die Kosten, die beim Board anfallen können, können auf verschiedene Tätigkeiten zurückgehen, die ihm nach der streitigen Regelung übertragen sind, so etwa der Vertrieb, die Verarbeitung, die Behandlung oder der Transport von Kartoffeln oder die Entwicklung der Forschung und Ausbildung im Bereich der Erzeugung und des Vertriebes dieser Waren. Für einen Überblick über diese verschiedenen Tätigkeiten des Board vgl. Punkt 27 der schriftlichen Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens.
19 – Im Folgenden: JPMO.
20 – Im Folgenden: TOP.
21 – Im Folgenden: Fairview.
22 – Die Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 (sie kodifiziert weitgehend befolgte und allgemein anerkannte Gebräuche in der Nachfolge des Völkergewohnheitsrechts) bestimmt in Artikel 29, dass, „[s]ofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, … ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets [bindet]“ (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354).
23 – Vgl. Royal Commission on the Constitution 1969-73 (Bericht), Band I, University of London Library, Senate House, London, 1973, Nr. 1347 (zitiert in Nr. 3 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache Pereira Roque [zitiert in Fußnote 3], sowie in Nr. 4 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs betreffend die Insel Man in der Rechtssache C‑355/89 [Barr und Montrose Holdings, Urteil vom 3. Juli 1991, Slg. 1991, I‑3479]).
24 – Vgl. hierzu die Ausführungen von Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pereira Roque (zitiert in Fußnote 3, Fußnote 7), sowie analog die Ausführungen von Generalanwalt Jacobs zur Insel Man in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Barr und Montrose Holdings (zititert in Fußnote 23, Nrn. 4 bis 8).
25 – Im Urteil Pereira Roque (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11), hat der Gerichtshof unterstrichen, aus dem Vorlagebeschluss gehe hervor, dass „Jersey ein halbautonomes Schutzgebiet der britischen Krone ist, die dort durch den Lieutenant Governor vertreten wird“, und dass „[d]ie Regierung des Vereinigten Königreichs … in Ausübung der Rechte der Krone für die Verteidigung und die internationalen Beziehungen verantwortlich [ist]“.
26 – Vgl. Horner, S. A., „The isle of Man and the Channel Islands – A Study of Their Status under Constitutional, International and European Law“, European University Institute Working Papers, Nr. 98, San Domenico, 1984, S. 70, 71 und 96 bis 102. Vgl. auch zur Insel Man Nr. 9 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Barr und Montrose Holdings (zitiert in Fußnote 23).
27 – Es ist allgemein anerkannt, dass die Besonderheit des den Kanalinseln und der Insel Man vorbehaltenen Systems auf ihren ursprünglichen verfassungsrechtlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich, den engen wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Mitgliedstaat, ihrer besonderen geografischen Lage und ihrer geringen Größe beruht. Vgl. hierzu J.-L. Dewost u. a., Le droit de la Communauté économique européenne – Dispositions générales et finales, Band 15, Universität Brüssel, 1987, S. 490.
28 – Vgl. Artikel 26 Absatz 3, der Artikel 227 EWG-Vertrag um einen Absatz 5 ergänzt hat (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 6 EG) (ABl. 1972, L 73, S. 14, im Folgenden: Akte über die Beitrittsbedingungen).
29 – Vgl. Artikel 2 des Protokolls Nr. 3, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Barr und Montrose Holdings (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 16) und Pereira Roque (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 34 und 47) ausgelegt hat.
30 – Außerdem legt die Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über das Zollgebiet der Gemeinschaft (ABl. L 197, S. 1) in Artikel 1 Absatz 1 fest, dass die Kanalinseln zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören. Diese Klarstellung bestätigt, dass diese Inseln nach dem Protokoll Nr. 3 die Artikel 23 EG und 25 EG zu beachten haben.
31 – Der Sektor Kartoffeln ist einer der wenigen Sektoren, die noch nicht von einer gemeinsamen Marktorgansiation erfasst sind. Ein entsprechender Verordnungsvorschlag war am 25. November 1992 vorgelegt worden (ABl. C 333, S. 19), ist indessen nie durchgedrungen. Vgl. hierzu die Antworten der Kommission auf die parlamentarischen Anfragen Nr. 1827/97 (ABl. 1998, C 21, S. 101) und P-849/03 (ABl. C 192 E, S. 221).
32 – Hervorhebung von mir.
33 – Dieser Eindruck entsteht eher bei der deutschen und der niederländischen Fassung des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 3 als bei den anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung. Bei der deutschen und der niederländischen Fassung sind nämlich die Satzteile „bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen“ und „die unter eine besondere Handelsregelung fallen“ durch ein Komma getrennt, so dass sich der letztgenannte Satzteil anscheinend sowohl auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse als auch auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und nicht nur auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bezieht. Im Deutschen lauten diese Bestimmungen wie folgt: „Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen …“. Im Niederländischen heißt es: „Voor landbouwprodukten en voor door verwerking daarvan verkregen produkten, waarvoor een speziale regeling van het handelsverkeer bestaat …“.
34 – Waren des landwirtschaftlichen Sektors, die nicht unter diesen Anhang fallen, sind nur dann der Gemeinschaftsregelung für den freien Warenverkehr unterworfen, wenn sie unter die Verordnungen Nrn. 170/67 oder 1059/69 fallen.
35 – Vgl. Fußnote 7.
36 – Aus Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 3 sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 706/73 ergibt sich, dass Abschöpfungen und andere Maßnahmen bei der Einfuhr die einzigen Mechanismen des externen Teils der gemeinsamen Agrarpolitik sind, die für die Insel Jersey gelten, und andere Mechanismen wie Erstattungen oder Ausfuhrausgleichsbeträge ausgeschlossen sind. Der „Kern“ der gemeinsamen Agrarpolitik, den die Preisregulierungen und die Strukturpolitik bilden, scheint ebenfalls nicht für diese Insel zu gelten. Vgl. in diesem Sinne J.-L. Dewost u. a. (zitiert in Fußnote 27, S. 490).
37 – Artikel 32 Absatz 4 EG stellt den Grundsatz auf, dass „[m]it dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse … die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen [muss]“. Daraus folgt, dass die Schaffung von Regeln für den freien Warenverkehr im Allgemeinen mit der Anwendung von Maßnahmen zusammenhängt, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen werden. Gleichwohl ist diese Verbindung nicht absolut. Im Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447, Randnr. 14) hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]as Fortbestehen behaupteter Mängel bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik [d. h. das Fehlen einer gemeinsamen Marktorganisation im Kartoffelsektor] nach dem Ende der Übergangszeit kein Hindernis für die Anwendung der für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen über das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen, darstellen [kann]“. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 8) und vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 288/83 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 1761, Randnr. 23).
38 – Im Urteil Pereira Roque (zitiert in Fußnote 3) zur Rechtsstellung von Jersey bezüglich der Freizügigkeit hat der Gerichtshof mit Bedacht in Randnr. 42 festgestellt, dass „[a]uch die übrigen Merkmale des Status der Kanalinseln [insbesondere im Bereich des freien Warenverkehrs] … es nicht zu[lassen], die Beziehungen zwischen diesen Inseln und dem Vereinigten Königreich als den zwischen zwei Mitgliedstaaten bestehenden Beziehungen gleichartig anzusehen“.
39 – Nach Ansicht von JPMO soll sich aus der Wendung „unmittelbar oder über einen anderen Ort“ ergeben, dass die streitige Regelung auch für den Fall gelte, dass die Kartoffeln von der Insel Jersey nach Frankreich verschifft würden, um dort verarbeitet und anschließend in das Vereinigte Königreich zum dortigen Verkauf und Verbrauch verschifft zu werden. Diese Auslegung wird von den States bekämpft. Ihrer Meinung nach soll der Ausdruck nur für den Schiffsweg gelten, der für den Versand der Kartoffeln außerhalb der Inseln gewählt wird. Dieser Ausdruck sei eingeführt worden, um jede Diskriminierung zwischen Waren, die unmittelbar auf einem „Fährschiff“ in das Vereinigte Königreich (unmittelbar vom Hafen von Saint-Hélier in Jersey zum Hafen von Portsmouth im Vereinigten Königreich) versandt würden, und denen zu vermeiden, die in diesen Mitgliedstaat über Häfen in anderen Mitgliedstaaten insbesondere in Frankreich (von Saint-Hélier nach Portsmouth im Transitverkehr über den Hafen von Caen) versandt würden. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes tragen die States vor, dass die streitige Regelung ebenfalls nicht für den Fall gelte, dass Kartoffeln an einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat verkauft würden, um von diesem ohne weitere Verarbeitung zum Verbrauch im Vereinigten Königreich weiter verkauft zu werden.
40 – Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1986 in der Rechtssache 296/84 (Sinatra, Slg. 1986, 1047, Randnr. 11) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C‑341/94 (Allain, Slg. 1996, I‑4631, Randnr. 11).
41 – Vgl. Nr. 33 des Vorlagebeschlusses, der der von den States vertretenen Auslegung folgt.
42 – Vgl. Nr. 33 in Verbindung mit Nr. 31 des Vorlagebeschlusses.
43 – Für den Fall, dass die Höhe des streitigen Beitrags anhand der Menge der versandten Kartoffeln berechnet werden sollte, stellt dieser Beitrag eine unmittelbare Verbindung zum Überschreiten einer Gebietsgrenze dar, die von einigen als „innerstaatliche Grenze“ eingestuft wird (d. h. im Rahmen von Handelsbeziehungen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats), so dass sich die Frage der Anwendbarkeit der Artikel 23 EG und 25 EG mit Sicherheit stellen würde. Sollte Berechnungsgrundlage die Anbaufläche sein, wäre das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem streitigen Beitrag und dem Überschreiten irgendeiner Grenze nicht so offensichtlich, wenn man nicht mit der Kommission davon ausginge, dass eine solche Verbindung sich aus dem Zweck des Beitrags, die Hauptkosten des Board zu decken, ergäbe, obwohl diese Kosten sich nicht unbedingt auf den Absatz der Kartoffeln im Vereinigten Königreich beziehen (vgl. Fußnote 18). Vgl. insoweit Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C‑130/93 (Lamaire, Slg. 1994, I‑3215), das einen obligatorischen Jahresbeitrag für aus Belgien exportierte Kartoffeln betraf, mit dem die Tätigkeit eines Amtes finanziert werden sollte, das mit der Förderung interner und externer Absatzmärkte für Agrar‑, Gartenbau‑ und Seefischfangprodukte betraut war. Die Höhe dieses Beitrags wurde anhand der Menge ausgeführter Kartoffeln berechnet, so dass nicht zu bestreiten war, dass diese Maßnahme Waren aufgrund des Überschreitens einer zwischenstaatlichen Grenze (im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen mehreren Mitgliedstaaten) traf.
44 – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a EG bestimmt, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft „das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten“ umfasst. Artikel 23 EG ergänzt, dass die Zollunion, die Grundlage der Gemeinschaft ist, das Verbot umfasst, „zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben …“. Als Echo dieser Bestimmungen legt Artikel 25 EG fest, dass „Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten [sind]“. Im gleichen Sinne legt Artikel 28 EG den Grundsatz fest, dass „[m]engenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind“. Diese Bezugnahme auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten findet sich in denselben Worten in Artikel 29 EG bezüglich der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und den Maßnahmen gleicher Wirkung (Hervorhebungen von mir).
45 – Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299) und vom 14. Dezember 1982 in den Rechtssachen 314/81 bis 316/81 und 83/82 (Waterkeyn u. a., Slg. 1982, 4337) zu einer französischen Regelung, die die Werbung für alkoholische Getränke beschränkte, gleichgültig, ob diese in Frankreich hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten importiert waren, vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575) zu einer niederländischen Regelung, die den Einsatz bestimmter Formen der Absatzförderung für Enzyklopädien beschränkte, gleichgültig ob diese in den Niederlanden hergestellt und vertrieben, in diesem Land hergestellt und in andere Mitgliedstaaten ausgeführt oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellt und in die Niederlande ausgeführt worden waren, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 407/85 (3 Glocken und Kritzinger, Slg. 1988, 4233) zu einer italienischen Regelung, die den Verkauf von Nudeln aus Weichweizengrieß oder einer Mischung von Weich- und Hartweizengrieß verbot, gleichgültig, ob diese in Italien hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt waren, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) zu einer französischen Regelung, die den Vertrieb bestimmter Produkte unter der Bezeichnung „tiefgekühlter Joghurt“ untersagte, gleichgültig, ob diese in Frankreich hergestellt oder aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt waren.
46 – Vgl. insbesondere die in Fußnote 45 zitierten Urteile Waterkeyn u. a. (Randnrn. 11 und 12), Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij (Randnr. 9), 3 Glocken und Kritzinger (Randnrn. 11, 25 und 28) sowie Smanor (Randnrn. 7 und 8).
47 – Vgl. Urteil vom 10. Juli 1980 (Kommission/Frankreich), zitiert in Fußnote 45, Randnrn. 11 bis 14).
48 – Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C‑1/90 und C‑176/90 (Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I‑4151, Randnrn. 11 und 24) zu einer Regelung der autonomen Region Katalonien, mit der in diesem Teil des spanischen Hoheitsgebiets die Werbung für Getränke mit einem bestimmten Alkoholgehalt verboten wurde, gleichgültig, ob diese in anderen Teilen des nationalen Hoheitsgebiets hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C‑277/91, C‑318/91 und C‑319/91 (Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I‑6621, Randnrn. 36 bis 38) zu einer Regelung der Region Ligurien, mit der die Einfuhr von Frischfleisch (gleich welcher Herkunft) für diesen Teil des italienischen Hoheitsgebiets Veterinärkontrollen in der Transit- oder Bestimmungsgemeinde unterworfen und zugleich den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die Zahlung einer Gebühr auferlegt wurde, sowie vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C‑67/97 (Bluhme, Slg. 1998, I‑8033, Randnrn. 19, 20 und 22) zu einer dänischen Regelung, mit der die Haltung bestimmter Bienenarten (ohne Rücksicht auf ihre Herkunft) auf der zum dänischen Hoheitsgebiet gehörenden Insel Læsø und den Nachbarinseln untersagt wurde.
49 – Vgl. in diesem Sinne im Anschluss an diese Rechtsprechung Nrn. 19 und 27 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C‑363/93, C‑407/93 bis C‑411/9 (Lancry u. a., Slg. 1994, I‑3957) geführt hat. Ihm zufolge ist es „[f]ür die Vereinbarkeit einer Abgabe mit den Artikeln 9 ff. des Vertrages [nach Änderung jetzt Artikel 23 ff. EG] … unerheblich, ob sie auf eingeführte Erzeugnisse bei deren Verbringung in das Gebiet einer nicht an der Grenze des Staates liegenden Region anstatt bei Überschreiten der Grenze erhoben wird. Es muss sich offenkundig jedoch immer um Waren handeln, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden. Es ist z. B. unerheblich, ob schottischer Whisky in Calais (weil er auf dem Seeweg befördert wird) oder in Lyon (weil er auf dem Luftweg befördert wird) über die französische Grenze gebracht wird: In beiden Fällen handelt es sich, soweit hier von Interesse, um das Überschreiten der Grenze des Mitgliedstaats.“ Generalanwalt Tesauro hat gleichfalls ausgeführt, dass „die DOM [überseeischen Départments], seien es Inseln (Réunion, Martinique, Guadeloupe) oder nicht (Guyana), nur dann ‚Grenze‘ [sind], wenn das Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat stammt; sie sind keine ‚Grenze‘, wenn das Erzeugnis aus einer anderen Region Frankreichs stammt und dort seinen Ursprung hat“.
50 – Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85 (Cognet, Slg. 1986, 3231) zu einer französischen Regelung, die einen Festpreis für den Bucheinzelhandel mit Ausnahme der Bücher festlegte, die bei ihrem Vertrieb eine Binnengrenze der Gemeinschaft überschritten hatten, soweit sie in Frankreich herausgegeben oder gedruckt, dann in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt und nach Frankreich reimportiert worden waren, vom 13. November 1986 in den Rechtssachen 80/85 und 159/85 (Edah, Slg. 1986, 3359) zu einer niederländischen Regelung, die für den Einzelhandelsverkauf einen Brotpreis so festlegte, dass der Preis für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Brot unter dem Preis des einheimischen Brotes liegen konnte, und vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86 (Mathot, Slg. 1987, 809) zu einer belgischen Regelung, die bestimmte Angaben auf Verpackungen von Butter vorschrieb, ausgenommen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Butter.
51 – Urteil Cognet (zitiert in Fußnote 50, Randnr. 10). Vgl. ebenso Urteile Edah (Randnr. 18) und Mathot (Randnr. 7), beide zitiert in Fußnote 50.
52 – Ebenda.
53 – Rechtssachen C‑485/93 und C‑486/93 (Slg. 1995, I‑2655).
54 – Rechtssache C‑72/03 (Slg. 2004, I‑0000).
55 – Rechtssache C‑163/90 (Slg. 1992, I‑4625).
56 – Randnr. 16.
57 – Randnr. 17.
58 – Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Lancry u. a. (zitiert in Fußnote 49, Nrn. 19 und 20).
59 – Randnr. 30.
60 – Vgl. Randnr. 31.
61 – Randnr. 32.
62 – Vgl. Randnr. 27.
63 – Vgl. Randnr. 35.
64 – Urteil Carbonati Apuani (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 24).
65 – Ich verweise auf die Urteile Lancry u. a. (zitiert in Fußnote 49, Randnrn. 29 und 32), Simitzi (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 27) und Carbonati Apuani (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 24).
66 – Ich übernehme den Ausdruck von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lancry u. a. (zitiert in Fußnote 49, Nr. 27).
67 – Vgl. insbesondere die in Fußnote 50 zitierten Urteile Cognet (Randnrn. 10 bis 12), Edah (Randnr. 23) und Mathot (Randnr. 12). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78 (Peureux, Slg. 1979, 897, Randnr. 38) und in eben diesem Sinne Nrn. 78 und 79 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C‑294/01 (Granarolo, Slg. 2003, I‑0000) geführt hat.
68 – Randnr. 26 des Urteils Carbonati Apuani (zitiert in Fußnote 54) verweist auf Randnrn. 21 bis 23 des Urteils vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98 (Guimont, Slg. 2000, I‑10663). Zwar lassen diese Passagen des Urteils wie das Urteil Lancry u. a. (zitiert in Fußnote 49) das Bestreben des Gerichtshofes erkennen, die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus dem Vorliegen umgekehrter Diskriminierungen ergeben könnten, doch zieht der Gerichtshof hieraus Schlussfolgerungen, die mir nur schwer vergleichbar erscheinen. Mit dem Urteil Guimont ist der Gerichtshof in der Tat von seiner überkommenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsfragen abgewichen, indem er eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) – obwohl das Ausgangsverfahren keinerlei Bezug zur Einfuhr von Waren aufwies – nur für den Fall zugelassen hat, dass das nationale Recht des vorlegenden Gerichts vorschreiben sollte, dass einem inländischen Erzeuger die gleichen Rechte zustehen wie sie dem Erzeuger eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Gemeinschaftsrechts in der gleichen Lage zustünden, um zu vermeiden, dass der inländische Erzeuger Opfer einer umgekehrten Diskriminierung wird. Zwar hat sich der Gerichtshof zu der Prüfung bereit gefunden, ob die streitige nationale Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages darstellt, jedoch mit Bedacht darauf hingewiesen, dass dies nur insoweit geschehe, als diese Regelung (die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Waren galt) auf eingeführte Waren angewandt werde (vgl. Randnrn. 24, 25 und 35). Mit dieser Klarstellung hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass Artikel 30 des Vertrages auch Geltung für einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedstaats beanspruchen könnte. Unter diesem Blickwinkel geht das Urteil Guimont nicht so weit wie das Urteil Lancry u. a., so dass ihre Vergleichbarkeit beschränkt bleibt.
69 – Vgl. Nr. 28.
70 – Zitiert in Fußnote 54, Nr. 46.
71 – Vgl. Urteil vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 14, Hervorhebung von mir).
72 – Hervorhebung von mir.
73 – Diese Vision des „Binnenmarkts“ als Fortführung des Gemeinsamen Marktes findet ein gewisses Echo in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Im Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 33) wird betont, dass „der Begriff Gemeinsamer Markt – so wie ihn der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet hat – … auf die Beseitigung aller Hemmnisse im innergenmeinschaftichen Handel mit dem Ziele der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt [abstellt], dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen“.
74 – Vgl. insbesondere bezüglich des freien Warenverkehrs die Urteile Kommission/Frankreich (Rechtssache 152/78) sowie Waterkeyn u. a. und Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij, alle zitiert in Fußnote 45.
75 – Vgl. in diesem Sinne C.-D. Ehlermann, „The internal market following the Single European Act“, Common Market Law Review, Martinus Nijhoff Publishers, Dordrecht, 1987, S. 364 bis 370, G. Bosco, „Commentaire de l’Acte unique européen des 17-28 février 1987“, Cahiers de droit européen, Maison Larcier, Brüssel, 1987, S. 371, sowie J. De Ruyt, L’Acte unique européen, Université de Bruxelles, 1989, S. 160.
76– Hervorhebung von mir.
77 – Vgl. in diesem Sinne J.-E. Cockborne u. a., Commentaire Mégret – Le droit de la CEE, Band 1, Université de Bruxelles, 1992, S. 20 und 21, Nr. 21.
78 – Vgl. in diesem Sinne C.-D. Ehlermann (zitiert in Fußnote 75, S. 368, Nr. 1.3).
79 – KOM(85) 310 endg.
80 – Vgl. insoweit Nrn. 24 bis 31 des Weißbuchs sowie N. Vaulont, „La suppression des frontières intérieures et la réglementation douanière communautaire“, Revue du marché unique européen, Éditions Juglar, Paris, 1994, S. 51 ff.
81 – Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01 (Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I‑4989, Randnr. 41) und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C‑101/01 (Lindqvist, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 40). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. März 2005 in der Rechtssache C‑281/02 (Owusu, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 34) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat (Nrn. 197 bis 204).
82 – Vgl. Nrn. 19 und 20 ihrer schriftlichen Erklärungen.
83 – Der Gerichtshof hat dort ausgeführt: „Artikel 14 Absatz 2 EG definiert den Binnenmarkt als ‚Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist‘, ohne dass in dieser Bestimmung zwischen zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Grenzen unterschieden würde.“
84 – Vgl. in diesem Sinne die Anmerkung zum Urteil Carbonati Apuani von A. Rigaux, Revue mensuelle du JurisClasseur – Europe, November 2004, S. 13 ff.
85 – Zum freien Personen- und Dienstleistungsverkehr vgl. insbesondere Urteile vom 27. Oktober 1982 in der Rechtssache 35/82 und 36/82 (Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnrn. 15 bis 17), vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C‑332/90 (Steen, Slg. 1992, I‑341, Randnr. 9), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑17/94 (Gervais u. a., Slg. 1995, I‑4353, Randnr. 24), vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C‑134/95 (USSL Nr. 47 di Biella, Slg. 1997, I‑195, Randnr. 19), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑108/98 (RI.SAN., Slg. 1999, I‑5219, Randnr. 23) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C‑97/98 (Jägerskiöld, Slg. 1999, I‑7319, Randnr. 42).
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