1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/38
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ACEA/Kommission
(Rechtssache T-297/02) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)
2009/C 180/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: ACEA SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina, L. Radicati di Brozolo und V. Puca)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Streithelferinnen zur Unterstützung de Klägerin: ACSM Como SpA (Como, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola) und AEM — Azienda Energetica Metropolitana Torino SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Radicati di Brozolo,)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Darlehen der Cassa Depositi e Prestiti betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3.
Die ACEA SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
4.
Die ACSM Como SpA und die AEM — Azienda Energetica Metropolitana Torino SpA tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002
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