1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/39
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AEM/Kommission
(Rechtssache T-301/02) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)
2009/C 180/70
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: AEM SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina, C. Croff, A. Santa Maria und G. Pizzonia)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die AEM SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3.
Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
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